Art. 56 C. St. G.; Nachweis der Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurteils im Heimatstaat der Parteien als Prozeßvoraussetzung. Der Rekurrent hat den strikten Beweis zu erbringen, daß das zu erlassende Urteil im ausländischen Heimatstaat anerkannt bzw. vollstreckt werde. Eine bloß bedingte oder auf die abstrakte Anwendung ausländischer Vollstreckungsvorschriften verweisende Erklärung genügt nicht. Insbesondere ist bei Berufung auf Gegenseitigkeit die konkrete Tragweite des ausländischen Reziprozitätserfordernisses darzutun; bleibt dies unklar, dürfen die schweizerischen Gerichte die Scheidungsklage nicht an die Hand nehmen, da schwerwiegende Folgen einer späteren Nichtanerkennung drohen (consid. 1-2).
setzes über Civilstand und Ehe geforderten Ausweis, daß Wür temberg das hierorts zu erlassende Urtheil anerkenne, als geleistet. Das Kantonsgericht könne jedoch diese Auffassung nicht theilen. Es stütze sich hiebei einerseits auf eine der neuesten Entscheidungen des Bundesgerichtes (Amtliche Sammlung XV, S. 125) und auf den Geschäftsbericht des Bundesrathes pro 1887 (Bundes blatt 1888 II, S. 774 Ziffer 26) und andrerseits darauf, daß die im Reskript der Civilkammer des Landgerichtes von Hall vor gesehene Frage, ob wirklich die Voraussetzungen der Art. 660, 661 R. C. P. O. gegeben seien oder nicht, in jedem Einzelfalle vom deutschen Gerichte mittelst Vollstreckungsurtheils geprüft und ent schieden werden müsse. Das einfachste wäre nun eine Einfrage beim Bundesgerichte, ob das Kantonsgericht auf diese Vorlagen hin den Fall an die Hand nehmen solle oder nicht. Aber das Bundesgericht ertheile auf bloße Anfragen keine Antwort und ertheile keine derartigen Weisungen an die kantonalen Gerichte. Mit der hiemit vom Kantonsgericht erkannten Weigerung, den Ehestreitfall des Ehemannes Kreuzmann in Beurtheilung zu ziehen, sei diesem aber der Weg eröffnet, zu einem authentischen und auch für das Kantonsgericht maßgebenden Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes zu gelangen. Er habe das Recht, gegen die Schlußnahme des Kantonsgerichtes den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte einzulegen, wegen Rechtsverweigerung respek tive unrichtiger Anwendung des Art. 56 C. St. G. Werde er vom Bundesgerichte bei seiner Rekursbeschwerde geschützt, so stehe alsdann der Anhandnahme seiner Scheidungssache beim Kantons gerichte nichts mehr im Wege. B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Ehemann Kreuzmann den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt im Wesent lichen aus: Das würtembergische Gericht mache allerdings die Zu sicherung der Vollstreckung des zu erlassenden schweizerischen Ehe scheidungsurtheils von dem Vorhandensein der in Art. 660 und 661 R. C. P. O. aufgestellten Bedingungen abhängig. Ob nun aber diese Bedingungen in concreto erfüllt seien, haben die schwei zerischen Gerichte, in letzter Linie das Bundesgericht, selbst zu prüfen. Es dürfe, wie auch das Bundesgericht bisher stets aner kannt habe, nicht verlangt werden, daß das würtembergische Ge richt sich hierüber zum Voraus ausspreche, was die Anwendung des Art. 56 C. St. G. völlig illusorisch machen würde. Auch dürfe nicht ein (unmöglicher) absoluter Beweis für die Vollstre ckung des schweizerischen Urtheils verlangt werden, sondern blos ein Nachweis, welcher mit einer gewissen Zuverläßigkeit auf diefe Im vorliegenden Falle könne sich nun einzig fragen, schließen lasse ob die Voraussetzungen des Art. 661 Ziffer 3 und 4 der deutschen Reichscivilprozeßordnung gegeben seien; denn daß die übrigen Requisite, von welchen letzteres Gesetz die Vollstreckung fremder Urtheile abhängig mache, zutreffen, respektive denselben mit Leichtig keit entsprochen werden könne, lasse sich vernünftigerweise nicht bezweifeln. Allein auch den Bestimmungen des Art. 661 Ziffer 3 und 5 der deutschen Reichscivilprozeßordnung sei entsprochen. Was vorerst die Voraussetzung des Art. 661 Ziffer 3 (die Kompetenz des st. gallischen Richters nach der deutschen Gesetzgebung) anbe lange, so ergebe sich klar, daß der Ehemann Kreuzmann seinen Wohnsitz und damit seinen für das Ehescheidungsforum nach der deutschen Civilprozeßordnung maßgebenden allgemeinen Gerichts stand in St. Gallen habe. In St. Gallen befinde sich zweifellos seit Jahren der Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Ver hältnisse; ein anderer Ort als St. Gallen könne gar nicht in Frage kommen. Daran zweifeln, daß das deutsche Vollstreckungsgericht dies anerkennen würde, hieße die Grenzen der erforderlichen Intensivität des durch Art. 56 C. St. G. geforderten Nachweises überschreiten. Ebenso sei dem Erfordernisse des Art. 661 Ziffer 5 der deutschen Civilprozeßordnung genügt, das heißt die Gegenseitigkeit in der Urtheilsvollstreckung verbürgt. Die vom Kantonsgericht angerufene bundesräthliche Entscheidung, daß in der Schweiz ausländische Ehescheidungsurtheile über schweizerische Ehegatten nicht anerkannt werden, würde allerdings, wenn sie richtig und maßgebend wäre, das Vorhandensein der Reziprozität schlechtweg ausschließen. Allein diese Entscheidung sei nun für die Gerichte nicht bindend und materiell unrichtig. In letzterer Beziehung dürfe auf Salis, Zeit schrift für schweizerisches Recht VIII, S. 50 u. ff. verwiesen werden. Danach setze das eidgenössische Eherecht der Beurtheilung der Ehesachen schweizerischer Ehegatten durch ausländische Gerichte keinen Widerspruch entgegen. Es bleibe vielmehr für die Voll
streckbarkeit ausländischer Ehescheidungsurtheile in der Schweiz, wie für die Vollstreckbarkeit aller andern ausländischen Urtheile, das kantonale Prozeßrecht unverändert in Kraft, speziell beurtheile sich nach kantonalem Prozeßrecht auch die Frage des Gegenrechts; es sei also für diese in casu st. gallisches Prozeßrecht maßgebend. Nun bestimme Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung: Urtheile außerkantonaler Gerichtsstellen sind im Kanton zu voll ziehen, wenn: a. nicht ein Urtheil eines zuständigen st. gallischen Gerichts in gleicher Sache vorliegt; b. das außerkantonale Ge richt nach Maßgabe unserer Gesetze oder bestehender Staasver träge in der fraglichen Sache zuständig war; c. das Gegenrecht durch Zusicherung der auswärtigen Staatsbehörde oder sonst auf glaubhafte Weise dargethan wird. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei (mit Rücksicht auf 660 und 661 der deutschen Reichscivil prozeßordnung) die Vollziehung deutscher respektive würtembergi scher Urtheile im Kanton St. Gallen, in Kongruenz mit der deutschen Gesetzgebung, verbürgt. In diesem Sinne habe denn auch der st. gallische Regierungsrath, der nach st. gallischer Gesetzge bung über Vollziehung von Urtheilen zu entscheiden habe, die kantonale Civilprozeßordnung ausgelegt und selbst das Bundes gericht habe in seiner Entscheidung in Sachen Manogg (Amtliche Sammlung X, S. 479 ff.) erklärt, daß im Kanton St. Gallen die Gegenseitigkeit rücksichtlich der Vollstreckung deutscher Urtheile für verbürgt erachtet werden könne. Danach sei der durch Art. 56 C. St. G. geforderte Nachweis, daß das in vorliegender Sache vom schweizerischen Gerichte zu erlassende Scheidungsur theil im Heimatstaate der Parteien vollzogen würde, erbracht und es werde demnach beantragt: Das Bundesgericht wolle das Kan tonsgericht anweisen, den Scheidungsprozeß der Eheleute Kreuz mann in Beurtheilung zu ziehen. C. Die Ehefrau Kreuzmann schließt sich dem Rekurse des Ehe mannes ohne weitere Bemerkungen an. D. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen verweist auf seine in der Sache getroffenen Entscheidungen, mit dem Bemerken: Die schwierige Lage deutscher in der Schweiz niedergelassener An gehöriger, welche in der Lage seien, auf Ehescheidung zu klagen, werde vom Kantonsgerichte nicht verkannt; allein angesichts der von ihm angeführten Kundgebungen des Bundesgerichtes und des Bundesrathes glaube das Kantonsgericht in eine materielle Be urtheilung des Ehescheidungsfalles von Moritz Kreuzmann nicht eintreten zu dürfen. Im Interesse der zalhreichen in der Schweiz niedergelassenen Angehörigen des deutschen Reiches wie im Inte resse der schweizerischen Gerichtsstellen sei zu wünschen, daß der Entscheid des Bundesgerichtes zu einer auch für zukünftige Fälle maßgebenden Wegleitung werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vollstreckbarkeit fremder Urtheile aufgestellten Requisite der Ver bürgung der Gegenseitigkeit zukomme, nicht erbracht worden und es ist daher nicht mit Bestimmtheit dargethan, daß nach der Lage der st. gallischen und schweizerischen Gesetzgebung, mit Rücksicht auf den Mangel einer einheitlichen, für die ganze Schweiz geltenden Regel über Vollstreckung fremder Urtheile, die bestrittene Aus legung des 43 C. St. G. u. s. w., dieses Requisit durch das deutsche Vollstreckungsgericht als erfüllt würde betrachtet werden; in Ermangelung eines solchen bestimmten Nachweises können aber die schweizerischen Gerichte eine Scheidungsklage deutscher Ange höriger, angesichts der schwerwiegenden Folgen, die aus einer Nichtanerkennung des Urtheils im Heimatstaate entstehen könnten, nicht an die Hand nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.