Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen
Eheleute Tiarks.
A. Durch Entscheidung vom 13. März 1890 wies die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich eine von
Albert Tiarks aus Hamburg, Inhaber der Möbelschreinerei Tur
benthal gegen seine Ehefrau Barbara Elisa geb. Binder erhobene
Ehescheidungsklage, in Aufhebung eines Urtheils des Bezirksge
richtes Winterthur vom 5. Februar 1890, von der Hand, weil
der durch Art. 56 C. St. G. geforderte Nachweis nicht er
bracht sei.
B. Gegen diese Entscheidung beschwerte sich A. Tiarks im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er führt aus:
Er habe eine Bescheinigung des Justizministers seines Heimats
staates, Hamburg, respektive des Senators Vorstandes für das
Justizwesen beigebracht, welche erkläre, daß, wenn die Ehe des
Rekurrenten von einem schweizerischen Gerichte auf Grund seines
schweizerischen Domizils geschieden werde, dieses Urtheil auch in
Hamburg als rechtsgültig werde anerkannt werden. Damit
durch die höchste Administrativjustizstelle seines Heimatstaates
klare und prompte Versicherung gegeben, daß das schweizerische
Ehescheidungsurtheil dort werde vollzogen werden und damit sei
der durch Art. 56 C. St. G. geforderte Nachweis geleistet. Eine
Prüfung der Kompetenz der erklärenden Amtsstelle zu Abgabe
ihrer Erklärung oder der materiellen Richtigkeit der letztern stehe
den schweizerischen Gerichten nicht zu und werde ihnen von Ge
setzeswegen nicht zugemuthet. Es dürfe übrigens doch auch ohne
weiters angenommen werden, daß der Vorstand des Hamburgischen
Justizwesens die wichtige Erklärung nicht leichtfertig ausgestellt
habe, sondern sich der Tragweite derselben bewußt gewesen sei.
Demnach werde beantragt: das Bundesgericht möchte den Beschluß
des Obergerichtes aufheben und dasselbe anweisen, auf die Klage
respektive Appellation des A. Tiarks einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
stützt ihre Entscheidung darauf, es bestehe keine Gewißheit darüber,
daß der Vorstand für das Justizwesen in Hamburg zu Ausstellung
einer Erklärung, wie der vom Rekurrenten produzirten, nam ent
lich in einer für die Gerichte verbindlichen Weise, kompetent
sei. Sodann seien für die Vollziehung ausländischer Urtheile in
Deutschland die Art. 660 und 661 R. C. P. O. maßgebend,
wonach es in das Gutfinden des Richters gelegt sei, ob er Voll
streckung gewähren wolle oder nicht. Nach der Auslegung, welche
unter anderem das in Art. 661 Ziffer 5 R. C. P. O. aufge
stellte Erforderniß des Verbürgtseins der Gegenseitigkeit in dem
Urtheile der Civilkammer des Landgerichtes zu Mühlhausen in
Sachen Lloyd gegen Thesmar und Kestner gefunden habe, sei eher
anzunehmen, die deutschen Gerichte seien geneigt, den Urtheilen
schweizerischer, speziell zürcherischer Gerichte die Anerkennung aus
dem Grunde mangelnder Reziprozität zu versagen.
- Wie nun das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen
und insbesondere in seinen Entscheidungen in Sachen Eheleute
Kreuzmann und Eheleute Bachthaler vom 31. Mai 1890 und
Eheleute Hofmann vom 6. Juni gleichen Jahres angewendet hat,
muß, damit dem Requisite des Art. 56 C. St. G. Genüge ge
leistet sei, der Nachweis, daß das schweizerische Urtheil im Hei
matstaate der Parteien anerkannt werde, strikte erbracht sein; aus
den von der Appellationskammer angeführten Gründen ist dieser
strikte Nachweis auch im vorliegenden Falle nicht für erbracht zu
erachten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen,
Schlagwörter
divorcerecognition of judgmentsreciprocityproofforeign law