Art. 5 et 20 al. 3 de la loi fédérale sur les marques; priorité du dépôt et protection pénale: le dépôt antérieur du signe imité par le défendeur ne supprime pas la responsabilité civile et pénale pour des atteintes commises après le dépôt de la marque du véritable ayants droit. La priorité du dépôt ne fonde qu'une présomption en faveur du premier déposant; cette présomption peut être renversée par la preuve contraire. Le droit de marque appartient au véritable ayant droit, soit au premier usager ou à son successeur, et le dépôt ultérieur de ce droit ouvre la protection contre toutes les atteintes futures, indépendamment du moment où l'imitateur a lui-même déposé son signe (consid. 1-2).
auf die klägerische Strafdenunziation einzutreten und sie materiell zu behandeln und es sei demnach die Sistirungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 20. März, genehmigt durch die Staatsanwaltschaft am 21. dieses Monats und heute insinuirt, vernichtet, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begrün dung führt er aus: Die Beschwerde sei, weil auf die Verletzung von Bundesrecht sowie einer internationalen Konvention gestützt. formell statthaft; sie sei auch sachlich begründet. Allerdings be stehe ein Klagerecht wegen Markenrechtsverletzung nur, wenn die klägerische Marke vorschriftsgemäß hinterlegt und publizirt worden sei. Allein dies sei ja im vorliegenden Fall geschehen. Der Um stand, daß die Gegenpartei ihre anerkanntermaßen nachgemachte Marke vor dem Rekurrenten habe eintragen lassen, sei ganz gleichgültig, denn die für das Markenrecht entscheidende Priorität des Rekurrenten im Gebrauch der Marke stehe fest. Handlungen der Gegenpartei, welche vor der Eintragung der klägerischen Marke stattgefunden haben, seien überhaupt nicht eingeklagt. C. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur trägt auf Abweisung des Rekurses aus formellen Gründen an, indem sie bemerkt: Eine Rechtsverweigerung oder die Verletzung eines Staatsver trages oder Gesetzes liege nicht vor. Der Rekurrent habe gegen die rekurrirte Verfügung nicht einmal den Rekurs an die kan tonale Oberinstanz (den Regierungsrath) ergriffen. Nach 77 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege könne im Uebrigen der Rekurrent den von ihm betriebenen Strafantrag trotz der Sistirung der Untersuchung durch die Anklagebehörde auf dem Wege der Privatstrafklage vor das erkennende Gericht bringen. Die rekursbeklagten Inhaber der Firma C. Buchmann Cie. bestreiten ebenfalls, mit Rücksicht auf die von der Bezirksanwalt schaft angeführten Momente, daß ein staatsrechtlichen Rekurs gegen die rekurrirte Verfügung statthaft sei. Im Uebrigen be merken sie: Wenn auch allerdings für das Markenrecht nicht die Priorität der Eintragung, sondern des Gebrauches entscheidend sei, so spreche doch für die Berechtigung des ersten Hinterlegers die Vermuthung und dürfe daher Jedermann annehmen, daß auf den Schutz und die ausschließliche Berechtigung einer nicht einge tragenen Marke verzichtet werde. Derjenige welcher eine Marke erst hintenher eintragen lasse, könne daher unter keinen Umstän den dem ersten Hinterleger kriminellen Dolus vorwerfen und gegen ihn Strafklage erheben; er könne vielmehr gegen denselben höch stens eine Civilklage erheben. Dieß haben denn auch die Anklage behörden gefunden, wenn auch allerdings dieser Auffassung in den Motiven der Sistirungsverfügung nur unvollkommener Ausdruck gegeben sei, und es unterliege dieser Entscheid der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Für Abwesenheit eines strafrechtlichen Dolus auf Seiten der Angeschuldigten spreche auch der Umstand, daß dieselben, sobald sie die Möglichkeit einer Kollision mit der Firma Vaissier bemerkten, die Versendung von Waaren mit der eingeklagten Etiquette sistirt und Abnehmer, die bereits im Besitze von solchen waren, gebeten haben, dieselben nicht zu verkaufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
derjenigen des Rekurrenten im eidgenössischen Markenregister sei eingetragen worden, dadurch aber die strafrechtliche Verfolgung der Rekursbeklagten ausgeschlossen sei. Diese Auffassung steht mit den Grundsätzen des Markenschutz gesetzes in Widerspruch. Allerdings ist die gerichtliche Verfolgbar keit des Markenrechtes gemäß Art. 5 und 20 Abs. 3 des eidge nössischen Markenschutzgesetzes an die Eintragung der Marke geknüpft, und ist sowohl die civil als die strafrechtliche Verfol gung wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, unzuläßig. Allein hierum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Die Marke des Rekurrenten ist ja zweifellos in das eidgenössische Markenregister und in das Handelsamtsblatt eingetragen worden und es wird die Strafklage wegen solcher Markenrechtsverletzungen, welche seit diesem Eintrage stattgefunden haben sollen, erhoben. Die straf wie die civilrecht liche Verantwortlichkeit für solche nach dem Eintrage eines Zeichens für den wahren Berechtigten begangene Markenrechtsverletzungen aber wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Nachahmer sein nachgeahmtes Zeichen vor dem wahren Berechtigten zum Ein trage gebracht hat. Denn durch den Eintrag wird ja ein Marken recht des Nachahmers nicht begründet; das Markenrecht steht viel mehr nach wie vor dem wahren Berechtigten, das heißt, demjenigen zu, welcher die Marke zuerst zur Bezeichnung seiner Waaren ge braucht oder sie von dem ersten Benutzer erworben hat, und es erwirbt der wahre Berechtigte durch den Eintrag des Zeichens den civil und strafrechtlichen Schutz gegen alle zukünftigen Ver letzungen, mögen nun die Nachahmer ihr nachgeahmtes Zeichen ebenfalls vor oder nach ihm haben eintragen lassen oder nicht. Die Priorität der Hinterlegung hat lediglich die Folge, daß für den ersten Hinterleger die Rechtsvermuthung spricht, er sei der wahre Berechtigte; diese Rechtsvermuthung kann indeß durch Ge genbeweis widerlegt werden und sofern dies geschieht, ist, bei Vor handensein der übrigen Voraussetzungen des Gesetzes, auch der erste Hinterleger für die von ihm seit dem Eintrage des Zeichens für den wahren Berechtigten begangenen Markenrechtsverletzungen straf wie civilrechtlich verantwortlich (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, IX, S. 477 und Erw. 8). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 1 für begründet erklärt und es wird demnach die angefochtene am 21. März 1890 staatsanwaltschaftlich bestätigte Verfügung der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 20. März 1890 aufgehoben.