Art. 7 Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit; Ehefrau in der Ehe und Schutzmassnahmen für ihr Vermögen: Die Handlungsfähigkeit der Ehefrau bleibt, abgesehen von den Handelsfrauen, dem kantonalen Recht vorbehalten. Dieses ordnet Bestand und Umfang der ehelichen Vormundschaft sowie die zur Sicherung des Frauenvermögens zulässigen Massnahmen. Die Bestellung eines obrigkeitlichen Vogts statt des Ehemannes ist daher keine bundesrechtswidrige Entmündigung einer privatrechtlich selbständigen Person, sondern eine dem kantonalen Recht unterstehende Schutzmassnahme; das Bundesgericht greift nicht ein, soweit keine Verletzung des Bundesrechts vorliegt (consid. 1-2).
ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit und vollständig im Stande, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Wenn die Einwendung sollte erhoben werden, ihr Ehemann sei nicht haushälterisch, daß das Frauenvermögen in seinen Händen gefährdet wäre, sei diese Behauptung nicht richtig und nicht schlüssig. Allerdings habe ihr Ehemann in Folge unglücklicher Zufälle mit seinen Gläubigern akkordiren müssen, allein er stehe in bürgerlichen Rechten und Ehren und sei ein haushälterischer Familienvater. Zudem könne sie nicht für allfällige Sünden ihres Mannes verantwortlich gemacht werden; sie brauche auch nach innerrho dischem Gesetze ihr Vermögen gar nicht in die Verwaltung ihres Ehemannes zu geben, sondern könne dasselbe selbst verwalten und besorgen. Sie sei demnach ohne Grund und rechtswidrig unter Vormundschaft gestellt worden und man habe ste ausnahmsweise behandelt und dadurch auch den Art. 4 B. V. verletzt. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. im Wesent lichen geltend: Der Ehemann Dörig habe mit seiner Frau am 21. März 1890 Vorstand vor Standeskommission genommen und Aufhebung der über letztere verhängten Vogtei verlangt. Ein definitiver Entscheid der Standeskommission sei noch nicht erfolgt, sondern es sei der Angelegenheit zur Wiedererwägung an diejenige Behörde, welche die Vogteibestellung definitiv verfügt habe, zu rückgewiesen worden. Die Sache sei also noch vor den kantonalen Behörden pendent, und der Rekurs daher verfrüht. Derselbe sei auch materiell unbegründet. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über persönliche Handlungsfähigkeit sei die Bestimmung der Handlungs fähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe der kantonalen Gesetzgebung überlassen. Nach appenzellischem Rechte stehen nun die Ehefrauen regelmäßig unter der Vormundschaft des Ehe mannes; nach Art. 5 des kantonalen Gesetzes über das Vor mundschaftswesen sei aber der Frau in Fällen, wo erweislich sei, daß die Vormundschaft des Ehemannes nicht ausreiche oder in einem auffallenden Maße vernachläßigt werde, durch den Vogtei rath oder den regierenden Landammann ein anderer Vogt zu be stellen. Gestützt auf diese, hier einzig zur Anwendung kommende, Gesetzesbestimmung sei im vorliegenden Falle verfahren worden. Die Maßnahme sei auch, wie des nähern ausgeführt wird, durch die thatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt gewesen. Eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs fähigkeit oder des Art. 4 B. V. liege also durchaus nicht vor, vielmehr handle es sich einzig um die in die Kompetenz der kan tonalen Behörden fallende Anwendung des kantonalen Gesetzes rechtes. Der Rekurs sei daher in formeller und materieller Hinsicht abzuweisen. D. Die gleichen Gründe, wie von der Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., werden auch von den rekursbeklagten Verwandten der Ehefrau Dörig gegenüber der Beschwerde der letztern geltend gemacht; dieselben verbreiten sich des weitern ein läßlich über die Momente, welche die angefochtene Maßnahme als zum Schutze der rekurrirenden Ehefrau nöthig erscheinen lassen und fügen bei, nur der Ehemann Dörig als gesetzlicher Vormund seiner Frau, nicht aber letztere selbst, wäre zur Be schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimirt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sind u. s. w.; denn es handelt sich dabei überall nicht um Be schränkungen der Handlungsfähigkeit der Ehefrau in Folge indivi dueller Eigenschaften, oder um eine privatrechtliche Zurücksetzung des weiblichen Geschlechtes, sondern um Wirkungen des ehelichen Verhältnisses, welche nur im Zusammenhange mit dem gesammten Eherechte, speziell auch dem ehelichen Güterrechte, geordnet werden können und deren Normirung daher dem kantonalen Rechte über lassen werden mußte (s. Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1879, III S. 769, 785). Im vorliegenden Falle nun ist der Rekurrentin ein obrigkeitlicher Vogt bestellt und damit natürlich dem Ehemann derselben die eheliche Vormundschaft entzogen wor den. Diese Maßnahme qualifizirt sich nicht als eine bundesgesetz widrige Entmündigung einer nach dem Bundesgesetze privatrecht lich selbständigen Person, sondern als eine zu Sicherung des Frauenvermögens getroffene Maßregel (vergl. Huber, Schweize risches Privatrecht I, S. 312), deren Statthaftigkeit sich aus schließlich nach dem kantonalen Gesetzesrechte beurtheilt. Das Bundesgesetz normirt ja, wie bemerkt, die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen nicht und bestimmt auch nicht darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Ehemanne die eheliche Vormundschaft zu entziehen oder inwiefern als Maßnahme zur Sicherung des Frauenvermögens die Stellung der Ehefrau unter obrigkeitliche Vormundschaft anzuordnen sei. Eine Verletzung des Bundesge setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit oder des Art. 4 der Bundesverfassung liegt also durchaus nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine, in Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes (Art. 5 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) von den kanto nalen Behörden getroffene, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Maßnahme. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.