Art. 39 K.V.; relation between cantonal property law and the federal Code of Obligations; a cantonal rule on wood-laying that attaches to overshooting the permitted storage period the consequence of forfeiture and appropriation is a property-law provision, not a damage rule under Art. 50 f. OR. If a cantonal court sets aside such a rule by invoking federal obligations law without applying it to its proper subject-matter, this constitutes a constitutionally relevant encroachment upon the legislative sphere and is reviewable by staatsrechtlicher Rekurs (consid. 2). A complaint concerning denial of access to witness protocols becomes moot where no evidentiary hearing has taken place (consid. 1).
wer noch Holz auf der Wylmatte liegen gelassen habe, ersucht werde, dasselbe bis spätestens Ende März wegzuräumen, ansonsten es vom Gutseigenthümer zu Handen genommen werde. Da das Holz bis Ende März nicht weggenommen wurde, so verfügte Peter Imboden über dasselbe, indem er es dem Zimmermeister K. R. Odermatt verkaufte. Die Uerthekorporation Stansstaad, welche das Holz ihrerseits an den Rathsherrn Ad. Durrer ver kauft hatte, erhob hierauf gegen Peter Imboden Klage mit dem Rechtsbegehren, Peter Imboden sei schuldig, das von ihm sich angeeignete Korporationsholz zu bezahlen und zwar in gleichem Preise, wie dasselbe von Rathsherr Durrer erkauft worden seiz sie behauptete, sich mit dem Grundeigenthümer über das Liegen lassen des Holzes verständigt zu haben, und anerkannte, daß sie für das Liegenlassen des Holzes über den gesetzlichen Termin hinaus Entschädigung und Platzgeld zu bezahlen habe, bestritt dagegen, daß Peter Imboden berechtigt gewesen sei, das Holz sich anzueignen. Es wurde von ihr (wie vom Beklagten) in ver schiedenen Beziehungen Zeugenbeweis angeboten. Der Beklagte warf gegenüber der Klage zwei Vorfragen auf, indem er bean tragte: 1. Die Klägerschaft sei pflichtig, ihre Klageforderung ziffermäßig zu fixiren und 2. es sei nach Eröffnung des That sächlichen und Beurtheilung der Zeugenvorfragen das Zeugen material zum Zwecke der Stellung allfälliger Ergänzungsfragen und der Verwerthung derselben im rechtlichen Theil den Parteien mitzutheilen; in der Hauptsache beantragte er Abweisung der Klage. Durch Entscheidung vom 1. Februar 1890 wies das Kantonsgericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald die beiden Vorfragen des Beklagten ab und erkannte gleichzeitig in der Hauptsache: 1. Das Klagebegehren sei gerichtlich gutgeheißen, dagegen habe Klägerschaft einen verursachten Schaden zu ersetzen, soweit solches nicht geschehen ist; 2. die Gerichtskosten betragen 35 Fr., die Beklagter zu bezahlen hat; 3. an die außergericht lichen Kosten des Klägers habe Beklagter a Fr. zu begüten. Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung in der Hauptsache aus: Es handle sich um eine widerrechtliche Schädi gung im Sinne des Art. 50 O. R. Es seien daher die Be stimmungen des Obligationenrechtes, speziell des Art. 51 maßgebend, wonach Art und Größe des Schadenersatzes durch das richterliche Ermessen bestimmt werde in Würdigung sowohl der Umstände als der Größe der Verschuldung. Danach sei es ausgeschlossen, daß ein Beschädigter sich willkürlich durch Aneignung der schadenstiftenden Sache schadlos halten oder gar bereichern könne; der Umfang des Schadenersatzes sei vielmehr nach richterlichem Ermessen festzu setzen. Von diesem Standpunkte aus erscheine eine Zeugeneinver nahme als überflüssig. B. Mit Beschwerdeschrift vom 29. März 1890 ergriff P. Im boden gegen dieses Urtheil, soweit es die Entscheidung über die zweite Vorfrage und das Urtheil in der Hauptsache anbelangt, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet:
Art. 39 K. V. und eine Rechtsverweigerung. Demnach werde bean tragt: 1. Der Rekurs sei als begründet erklärt und demnach das angefochtene kantonsgerichtliche Urtheil vom 1. Februar a. c. als verfassungswidrig aufzuheben. 2. Rekursbeklagtschaft zahle die Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die rekursbeklagte Uerthekorporation Stansstaad: I. Ad 1. Diese Frage sei durch den Hauptentscheid des kan tonalen Gerichtes vollständig gegenstandslos geworden, da ja nach diesem eine Zeugeneinvernahme gar nicht stattgefunden habe und daher den Parteien natürlich auch keine Zeugenprotokolle haben mitgetheilt werden können. II. Ad 2. Der Rekurrent habe sein Rechtsgesuch vor Kantons gericht ausschließlich auf das übrigens seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angewendete kantonale Gesetz vom Holzlegen be gründet. Wenn nun das Kantonsgericht dieses Gesetz nur mit Bezug auf den Zeitpunkt (15. März), nicht aber bezüglich der schweren Folgen zur Anwendung gebracht, in letzterer Richtung vielmehr Art. 50 und 51 O. R. als maßgebend erachtet habe, so könnte hierin höchstens eine Verletzung des kantonalen Gesetzes, niemals aber eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte liegen; nach bekanntem Grundsatze sei aber eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Verletzung konstitutioneller Rechte, nicht aber wegen unrichtiger Auslegung oder Anwendung kantonaler Gesetze statthaft. Demnach werde beantragt:
genthum an demselben zu Gunsten des Grundeigenthümers ver liert, beziehungsweise daß letzterer das Holz zu Handen nehmen sich aneignen darf. Es normirt also nicht die Schadenersatzfolgen einer unerlaubten Handlung, sondern enthält eine mit dem Im mobiliarsachenrechte zusammenhängende Regel über Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen durch Verwirkung und Aneignung. Derartige Vorschriften des kantonalen Sachen rechtes, welche an eine Ueberschreitung eines Rechtes, speziell einer Legalservitut, nicht Schadenersatzfolgen, sondern vielmehr die Folge der Eigenthumsverwirkung knüpfen, werden aber durch das eidgenössische Obligationenrecht unzweifelhaft nicht berührt. Ist somit die Beschwerde gegen das angefochtene Hauptur theil für begründet zu erklären, so ist dieses Urtheil aufzuheben und ist demnach die Sache vom kantonalen Gericht von neuem, auf Grund des kantonalen Rechtes, zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: