Art. 19 K.V.; nulla poena sine lege also applies to police penal law. Municipal police fines require a basis in written law, but the competent authority may interpret existing police regulations according to their sense and purpose. A constitutional violation arises only if the authority creates punishment without any statutory or regulatory foundation or exceeds the limits of admissible interpretation; it is sufficient that the conduct can reasonably be subsumed under existing cleanliness and public-order provisions.
Polizeiverordnung vorgesehen seien, im einzelnen Falle mit Strafe
zu bedrohen und zu belegen, weil dieselben angeblich mit der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und dergleichen unverträg
lich seien. Dem Gemeinderath eine Kompetenz letzterer Art ein
räumen, hieße ihn ermächtigen, nach Willkür jede beliebige konkrete
Handlung einer Person für strafbar zu erklären und zu bestrafen;
das stände mit allen Grundsätzen gesunder Gesetzgebungspolitik
und mit der Gewährleistung des Art. 19 der aargauischen Kan
tonsverfassung im Widerspruche. Die dem Rekurrenten zur Last
gelegten Handlungen nun seien, wie zweifellos durch kein kanto
nales Gesetz, so auch durch keine allgemeine gemeinderäthliche
Polizeiverordnung mit Strafe bedroht; der Gemeinderath sei daher
nicht befugt gewesen, diese Handlungen mit Strafe zu bedrohen
und zu belegen und wenn er dies dennoch gethan habe, so seien
dadurch die verfassungsmäßige Gewährleistung der persönlichen
Freiheit sowie der Grundsatz nulla pona sine lege (Art. 19
Gemeinderath von Baden, er habe den Rekurrenten weder ge
richtlich verfolgt oder verhaftet, noch sein Eigenthum verletzt oder
ihn zu Abtretung von Grundeigenthum und dergleichen genöthigt.
Es sei daher gar nicht ersichtlich, was die Art. 19 und 22 K. V.
mit dem angefochtenen Urtheile zu thun haben sollten. Die Ver
hängung einer Polizeibuße involvire nicht eine gerichtliche Ver
folgung im Sinne von Art. 19 K. V. Nach Art. 47 K. V.
liege dem Gemeinderathe die Handhabung der örtlichen Polizei ob
und nach 81 des Gemeindeorganisationsgesetzes habe er nach
Anleitung der allgemeinen Gesetze und Regierungsverordnungen
die nöthigen Anordnungen zu treffen in Bezug auf Wege ec.,
Reinlichkeit und Beleuchtung der Straßen und öffentlichen Plätze,
sowie Sicherheit und Bequemlichkeit derselben, Handhabung der
öffentlichen Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit; nach
82 und 83 des gleichen Gesetzes stehe dem Gemeinderathe das
Recht zu, in seinen Polizeiverordnungen Strafen anzudrohen und
solche gegen die Zuwiderhandelnden zu verhängen. Diese Befug
nisse des Gemeinderathes, welche sich auf Art. 47 K. V. gründen,
dürfen nicht mit Art. 19 dieser Verfassung in Zusammenhang
gebracht werden. Wenn uebrigens Art. 19 K. V. auch anwendbar
wäre, so wäre derselbe nicht verletzt. Denn jedenfalls, auch wenn
man den Art. 19 K. V. auf die Bußenkompetenz des Gemeinde
rathes anwenden wollte, so könnte, damit eine Polizeibuße ver
hängt werden könne, doch mehr nicht verlangt werden, als daß
die Handlung nach Sinn und Geist der bestehenden Gesetze und
Verordnungen strafbar sein müsse. Daß die Handlung in Ge
setz oder Verordnung ausdrücklich genannt und mit Strafe bedroht
sein müsse, könne man unmöglich fordern. Das würde, zumal
manche Gemeinderäthe gar keine Polizeiverordnungen erlassen haben,
zu völlig unhaltbaren Konsequenzen führen. Daß nun die Hand
lungsweise des Rekurrenten mit denjenigen Anforderungen, welche
man in einem städtischen Gemeinwesen an die öffentliche Ordnung
und Reinlichkeit stellen müsse in krassem Widerspruche stehe, be
dürfe keiner Ausführung. Uebrigens lasse sich zum Ueberflusse
noch nachweisen, daß die Handlungsweise des Rekurrenten direkt
gegen Vorschriften des städtischen Polizeireglementes verstoße.
37 des Polizeireglementes verbiete unter Anderm das Aus
gießen von Jauche, Schüttsteinwasser 2c. in die Straßenrinnen
und Siegsternen, das Ablagern von Schutt und anderm Unrath
auf den öffentlichen Plätzen, Straßen, Trottoirs ec.; damit sei
selbstverständlich auch gemeint, daß Jauche, Schutt und Abraum
nicht auf Zwischensträßchen gehören. 42 ibidem bestimme, zu
welcher Zeit und wie Jauche ausgeführt oder ausgetragen werden
dürfe und untersage ausdrücklich, Dünger auf Straßen, Wege
und öffentliche Plätze wenn auch nur vorübergehend ab
zulagern. Gegen diese Bestimmungen habe sich der Rekurrent
direkt vergangen, indem er zu verbotener Zeit nicht nur Jauche
ausgeführt, sondern auf einem Seitenwegchen ausgegossen und im
gleichen Wege Dünger, Abraum ec. abgelagert habe. Der Um
stand, daß der Rekurrent den Dünger nachträglich leicht mit Erde
zugedeckt habe, vermöge das Ungesetzliche seiner Handlungsweife
nicht zu beseitigen. Ebensowenig ändere daran etwas, daß das
fragliche Wegchen dem Eigenthum nach unter die Nachbarn ver
theilt sei; den Charakter als Weg habe es deßwegen noch nicht
verloren. Demnach werde beantragt: Der Rekurrent sei mit seinem
Rekurse abzuweisen, unter Kostenfolge von Rechteswegen.
XVI 1890
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: