Art. 59 O.G.; Art. 87 and 9 K.V.; public church property and communal autonomy; the Federal Court held that the use of a public church building remains subject to its publicly determined religious purpose and to cantonal supervision. Even where the municipality is owner, its power of disposition is limited by the purpose of the building. The authorities may therefore prohibit uses incompatible with that purpose or make them dependent on special authorization. Equality guarantees are not infringed by the refusal of a mere favor or privilege, and a municipality is not legitimized to invoke unequal treatment of third parties. Alleged conflicts with earlier political decisions of federal authorities are not for the Federal Court to resolve in this procedure (consid. 2-4).
schaft betreffend die Erledigung des Rekurses der Luzerner Re gierung gegen den Bundesrathsbeschluß vom 23. Januar 1885 in Sachen der Mariahilfkirche ist keine Folge zu geben, da diese Rekursangelegenheit durch den Bundesbeschluß vom 27. April erledigt worden ist. In Würdigung der durch diese Beschlüsse geschaffenen Sach lage hat hierauf der Regierungsrath, in Erwägung:
1890 stellt er den Antrag: Das Bundesgericht wolle den durch Volksabstimmung vom 17. November 1889 bestätigten Beschluß des Großen Rathes des Kantons Luzern vom 24. Septeuber 1889 betreffend die Mariahilfkirche sammt dem bezüglichen Beschlusse des Regierungsrathes vom 10. Januar 1889 aufheben, unter Kostenfolge für den Staat. Zur Begründung werden im Wesent lichen folgende Gesichtspunkte geltend gemacht:
ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze und verletze somit gleichzeitig den Art. 4 B. V. und 4 K. V. Der Re gierungsrath habe seit Jahren dem Stadtrathe gestattet, den schottischen Presbyterianern die Mariahilfkirche zum Gottesdienste zu überlassen; dagegen verbiete er ihm nun, das Gleiche zu Gunsten der Christkatholiken, der eigenen Mitbürger, zu thun. Es sei aber selbstverständlich, daß schweizerische Bürger (soweit nicht etwa Staatsverträge eingreifen) jedenfalls nicht schlechter dürfen behandelt werden, als Fremde. Auch erscheine unbestreit bar, daß nicht nur die verletzten Privaten, sondern auch öffentliche Behörden zur Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßi gen Rechtsgleichheit berechtigt seien, wenn sie von einer Oberbe hörde wollen gezwungen werden, verschiedene Personen oder Per sonengruppen in gleichen Fällen ungleich zu behandeln. Wenn die kantonalen Behörden behaupten, daß es sich vorliegend überall nicht um Rechte der Altkatholiken, sondern nur um Vergünsti gungen an dieselben handle, so sei diese Unterscheidung zwischen Rechten und Vergünstigungen ein bloßes Wortspiel. Das ver fassungsmäßige Prinzip der Rechtsgleichheit sei auch dann verletzt, wenn eine Behörde wolle gezwungen werden, gewissen Personen oder Personengruppen in gleichen Fällen diejenigen Vergünsti gungen zu versagen, die sie andern gewähren dürfe. Uebrigens sei dieser ganze Standpunkt von den kantonalen Behörden that sächlich preisgegeben worden; denn der Regierungsrath verschließe ja in seinem Beschlusse vom 10. Januar 1889 die Mariahilfkirche nicht mehr nur, wie früher, den Christkatholiken, was doch als eine zu handgreifliche Verletzung der Rechtsgleichheit erschienen sein müsse, sondern sämmtlichen nicht vom Bischofe von Basel admitirten Geistlichen, also auch solchen, die bisher dort anstands los funktionirt haben. Er wolle danach nunmehr eine Disposition über städtisches Eigenthum, welche der Stadtrath bisher (im Falle der schottischen Presbyterianer) stets als eine berechtigte ausgeübt habe, auf einmal ohne irgend welches gesetzliche Motiv verhindern. Das erscheine nicht mehr blos als Verletzung der verfassungs mäßigen Eigenthumsgarantie und der Gemeindeautonomie, sondern geradezu als pure Willkür, wie sie durch Art. 4 B. V. und dessen bundesrechtliche Auslegung längst als unzuläßig erklärt worden sei. 4. Eine Verletzung des Art. 4 B. V. respektive eine Rechtsver weigerung liege sodann auch noch darin, daß der Beschluß des Re gierungsrathes vom 10. Januar 1889 mit der frühern Schluß nahme der gleichen Behörde vom 4. Januar 1884, welche durch Bundesrathsbeschluß vom 23. Februar 1885 als materiell bun desverfassungswidrig aufgehoben worden, sachlich identisch sei. Das Zuwiderhandeln gegen den Bundesrathsbeschluß vom 23. Fe bruar 1885 werde blos durch Anführung einiger Gesetzesstellen verschleiert. Allerdings habe nun der Bundesrath in den Motiven zu seinem Beschluß vom 25. März 1889 erklärt, sein eigener Beschluß vom 23. Februar 1885 sei durch den Bundesbeschluß vom 27. April 1887 kassirt worden. Diese Annahme sei aber nicht richtig und die letzte Instanz, die Bundesversammlung, habe darüber noch nicht gesprochen. Dies sollte indeß das Bundesge richt nicht hindern, sich über die Identität der Regierungsbe schlüsse vom 4. Januar 1884 und 10. Januar 1889 selbst ein Urtheil zu bilden. Wolle es dies nicht thun, so möge es diesen Punkt bei seinem Urtheile gänzlich außer Acht lassen. Im Allge meinen sei zu bemerken, daß dem ganzen Vorgehen der Kantonal behörde ein einziges Motiv, dasjenige der Unterdrückung der Alt katholiken, zu Grunde liege; man wolle diesen die Rechte, welche den Katholiken zustehen, nicht gewähren, sie als solche nicht an erkennen. Um dieses, vom Bundesrathe als bundesverfassungs widrig erklärten, Zweckes wegen sollen die kantonsverfassungs mäßigen Rechte der Stadtgemeinde, insbesondere das germanische, sonst im Kanton Luzern sogar gegenüber heruntergekommenen Gemeinden geachtete, Prinzip der Gemeindefreiheit verletzt werden. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der (vom Großen Rathe zu deren Beantwortung bevollmächtigte) Regierungsrath des Kantons Luzern: Das Bundesgericht wolle den Stadtrath von Luzern unter Kostenfolge für denselben mit seinem Rekursbegehren abweisen, indem er im Wesentlichen aus führt: Der Stadtrath von Luzern interpretire den 87 der Kantonsverfassung dahin, daß der Regierungsrath nur gegen solche Gemeindebeschlüsse einschreiten könne, welche gegen eine po sitive Verfassungs oder Gesetzesbestimmung verstoßen. Selbst wenn diese Interpretation richtig wäre, so läge doch in den angefochte
nen Schlußnahmen keine Verfassungsverletzung. Der Kanton Lu zern besitze ebenso wie Bern, Genf und andere Kantone sein, mit der Bundesverfassung vereinbares, Staatskirchenrecht und seine gesetzlich organisirte Landeskirche. Die Grundlage des geltenden luzernischen Staatskirchenrechtes sei das Konkordat vom 19. Fe bruar 1806 welchem die Bedeutung eines kantonalen Gesetzes zu komme; auf Grundlage des Konkordates habe sich das Staats kirchenrecht weiter entwickelt. Insbesondere sei mit dem Bischof von Basel am 17. September 1843 eine Uebereinkunft über die Ad mission der Geistlichen abgeschlossen worden, welche die Bedingungen der Aufnahme in den luzernischen Klerus feststelle. In Kirchen, welche für den Kultus der gesetzlich organisirten katholischen Kirche des Kantons Luzern bestimmt seien, dürfe nicht jeder beliebige, sondern nur der Admittirte geistliche Verrichtungen vornehmen. Daß dies ein Satz des luzernischen Staatskirchenrechtes sei, werde der Stadtrath von Luzern nicht bestreiten wollen. Der Regierungs rath habe diesen Grundsatz bisher wiederholt, unter anderm noch im Jahre 1887 in einem einen Beerdigungsgottesdienst in Wohlhusen betreffenden Falle angewendet, ohne daß der Grundsatz von irgend Jemandem wäre bestritten worden. Derselbe müsse aber auch für die Mariahilfkirche gelten, welche auch eine öffentliche Kirche sei und die gleiche Bestimmung habe, wie die übrigen für den Kultus der staatlich organisirten Kirche bestimmten Kirchengebäude. Die Juterpretation, welche der Stadtrath von Luzern dem 87 K. V. gebe, sei übrigens ebenso neu wie unrichtig. Es sei unrichtig, daß das Oberaufsichtsrecht über die Gemeindeverwaltung dem Re gierungsrathe blos eine formelle Kompetenz gebe und zur Auf hebung von Gemeindebeschlüssen nur dann berechtige, wenn nach gewiesen werden könne, daß diese mit einer positiven Verfassungs oder Gesetzesbestimmung im Widerspruche stehen. Das Oberaufsichts recht habe auch einen positiven Inhalt, der an Hand allgemeiner staatsrechtlicher Grundsätze und der kantonalen Gesetze, vorliegend des 108 Abs. 4 des luzernischen Organisationsgesetzes, sich be stimme. Das letztere definire die Oberaufsicht als die Pflicht, die verwaltenden, vollziehenden und polizeilichen Behörden und Be amten zu beaufsichtigen und als das Recht, diesen Behörden und Beamten innert den Schranken der Gesetze Weisungen zu ertheilen. Wenn daher von einer regierungsräthlichen Verfügung behauptet werden wolle, die Berechtigung zum Erlasse derselben sei in der Oberaufsicht nicht enthalten, so müsse nachgewiesen werden, daß dieselbe mit einer gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch stehe. Dieser Nachweis könne aber gegenüber der angefochtenen Ver fügung nicht erbracht werden. Ebenso unbegründet sei die Be schwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums garantie. Dem Stadtrathe von Luzern stehe allerdings zur Zeit das Verwaltungsrecht in Betreff der Mariahilfkirche zu (obschon dieselbe früher im Eigenthum der Ortsbürgergemeinde Luzern ge standen habe und durch bloßen Großrathsbeschluß der politischen Gemeinde zugetheilt worden sei). Allein Verwaltungsrecht wie Eigenthum seien nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht habe im Jahre 1881 in Sachen der Katholiken von Wegenstetten Helliton erklärt, daß die Gemeinden, auch wenn die öffentlichen Kirchen gebäude in ihrem Privateigenthum stehen, doch in ihrer Ver fügungsbefugniß über dieselben durch deren öffentlich rechtliche Zweckbestimmung gebunden seien. Der gleiche Satz, der damals Recht gewesen, werde hoffentlich nicht aufgehört haben, Recht zu sein, weil er von anderer Seite angerufen werde. Was die Beschwerde wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze an belange, so habe der Regierungsrath in dieser Richtung dem Stadtrathe die Legitimation zur Beschwerde stets bestritten und halte hieran fest. Ebenso halte er fest, daß von einer Verletzung der Rechtsgleichheit nur da die Rede sein könne, wo überhaupt Rechte vorhanden seien, nicht aber da, wo es sich um bloße Ver günstigungen handle. Daß aber die schottischen Presbyterianer ein Recht auf die Benutzung der Mariahilfkirche haben, werde der Stadtrath kaum behaupten wollen; daß die Altkatholiken ein solches nicht besitzen, habe der Vertreter des Stadtrathes in der Debatte im Großen Rathe selbst zugegeben. Der Stadtrath habe dadurch, daß er für die Einräumung der Kirche an die Presbyterianer jeweilen die Bewilligung des Regierungsrathes eingeholt habe, selbst anerkannt, daß er dieselbe Dritten, ohne besondere Bewilli gung des Regierungsrathes, nicht einräumen dürfe. Wenn nun mehr der Regierungsrath die Benutzung der Mariahilfkirche zu einem andern als dem landeskirchlichen Kultus allgemein nicht
mehr gestatten wolle, so könne der Stadtrath nicht von einer un gleichen Behandlung sprechen. Wenn der Stadtrath noch behaupte, die angefochtene Schlußnahme des Regierungsrathes involvire weil sachlich mit dem vom Bundesrathe aufgehobenen Beschlusse vom 4. Januar 1884 identisch, eine Rechtsverweigerung, so sei darauf zu erwidern, daß diese Beschwerde bereits vom Bundesrathe welcher doch zur Interpretation seiner eigenen Entscheide zuständig sein werde, abgewiesen worden sei und daß das Bundesgericht nicht darauf eingehen könne, Entscheide der obersten Administrativ behörde anders als diese selbst es thue, zu interpretiren. Darüber, ob es bundesverfassungswidrig sei, daß die Altkatholiken nicht als Katholiken anerkannt werden wollen, habe, da es sich hier um die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 B. V. handle, nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrath zu entscheiden und es habe letzterer hierin eine Verfassungsverletzung nicht zu entdecken ver mocht. Gegenüber der Behauptung, der Regierungsrath beabsichtige die Unterdrückung der Altkatholiken, werde einfach auf die vom Stadtrathe selbst im Drucke herausgegebene Sammlung der auf die Vermittlungsversuche betreffend die Mariahilfangelegenheit sich beziehenden Aktenstücke verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rechtsverletzung begangen würde. Da es sich nun bei Einräumung der Mariahilfkirche an die Christkatholiken (wie bei deren Ueber lassung an die schottischen Presbyterianer) anerkanntermaßen ledig lich um Verleihung einer Vergünstigung handelt, so erscheint eine Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit auch sachlich als aus geschlossen. Die Entscheidung der Frage, ob der Regierungsrath des Kantons Luzern verfassungsmäßig befugt war, der Stadtge meinde die von ihr beabsichtigte vergünstigungsweise Ueberlassung der Mariahilfkirche an die christkatholische Genossenschaft und überhaupt die Verwendung dieser Kirche zu andern als landes kirchlichen Zwecken zu verbieten, kann nicht aus dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze geschöpft werden, sondern hängt von der verfassungsmäßigen Ausdehnung des staatlichen und ge meindlichen Dispositionsrechtes über die Urfuliner oder Mariahilf kirche ab. 3. Auch eine, der Kognition des Bundesgerichtes unterstehende, Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Was die Rekurrentin in dieser Beziehung ausführt, läuft darauf hinaus, daß die angefochtenen kantonalen Schlußnahmen mit den frühern in der Sache gefällten Entscheidungen der politischen Bundesbehörden im Widerspruche stehen. Die Auslegung und Vollstreckung von Entscheidungen der politischen Bundesbehörden steht aber nicht dem Bundesgerichte sondern den politischen Bundesbehörden selbst zu; das Bundesge richt hat sich also mit dieser Seite der Frage nicht weiter zu be schäftigen; es kann sich für das Bundesgericht vielmehr nur fragen, ob nicht die in 9 der Kantonsverfassung ausgesprochene Eigenthumsgarantie oder die in 87 ibidem gewährleistete Ge meindeautonomie verletzt seien. 4. In dieser Beziehung ist nun anzuerkennen, daß nach 87 der luzernischen Kantonsverfassung die Autonomie der Stadtge meinde Luzern auf den (nach dem gesammten Inhalte des gelten den kantonalen Rechtes) der freien Bewegung der Gemeinden vor behaltenen Gebieten verfassungsmäßig geschützt und die Gemeinde also berechtigt ist, Eingriffe der Staatsbehörden in diese Auto nomie als verfassungswidrig abzuweisen; ebenso ist unzweifelhaft, daß die Mariahilfkirche im Eigenthum der Stadtgemeinde Luzern steht. Allein daraus folgt nicht, daß der Stadtgemeinde das freie Verfügungsrecht über die Benutzung dieser Kirche zustehe. Wie das Bundesgericht bereits in wiederholten Entscheidungen ausge sprochen hat (vergl. insbesondere Entscheidung in Sachen Kirchen oflege Wegenstetten Hellikon gegen Aargau vom 30. Dezember 1881, Erw. 3, Amtliche Sammlung VII, S. 657 u. f.), ist die Verfügungsbefugniß der Gemeinden über öffentliche Kirchenge bäude, auch wenn diese in ihrem Eigenthum stehen, durch die öffentlich rechtliche Zweckbestimmung der Kirchen gebunden und unterliegt die Verwaltung und Benutzung der letztern, eben mit Rücksicht auf ihre Bestimmung zu öffentlichen Zwecken, der Ober aufsicht und Normirung durch die Staatsgewalt, Dieser Rechts grundsatz muß auch im vorliegenden Falle festgehalten werden. Wie wohl überall, so steht auch im Kanton Luzern der Staats gewalt Recht und Pflicht zu, die bestimmungsgemäße Verwaltung und Verwendung des öffentlichen Gemeindegutes zu wahren. Es ergibt sich dies speziell aus 108 des luzernischen Organisations gesetzes. Denn wenn dort dem Regierungsrathe vorbehalten wird, die zum Schutze des Vermögens geistlicher und weltlicher Kor porationen und Gemeinden nöthigen Verfügungen zu erlassen, so ist unter dem Schutze des Vermögens gewiß nicht nur die Ob sorge für die intakte Erhaltung des Kapitalstockes, sondern auch diejenige für dessen bestimmungsgemäße Verwendung und Be nutzung verstanden, wie denn auch nach 109 ibidem der Regie rath Beschwerden über die Verwaltung, die Besorgungs und Be nutzungsweise u. s. w. von Gemeinde oder Korporationsgut zu beurtheilen hat. Der Staatsbehörde steht demnach auch die Ent scheidung darüber zu, welche Benutzungsarten öffentlichen Gutes durch dessen Zweckbestimmung gefordert oder mit derselben verein bar seien und es ist dieselbe befugt, eine bestimmungsgemäße Ver wendung zu gebieten, eine bestimmungswidrige zu verbieten. Dabei ist freilich die Staatsgewalt (in ihrer verwaltenden Thä tigkeit) an den Inhalt des geltenden objektiven Rechtes gebunden und steht es ihr nicht zu, die danach sich ergebende Zweckbe stimmung des öffentlichen Gemeindegutes zu ändern. Allein die Feststellung des Inhaltes des geltenden kantonalen Rechtes steht hier, wie überall, den kantonalen Behörden zu. Wenn im vor liegenden Falle die Behörden des Kantons Luzern entschieden
haben, die Verwendung der Mariahilfkirche zu andern als landes kirchlichen Kultuszwecken sei mit der Zweckbestimmung dieses öffentlichen Kirchengebäudes nicht vereinbar oder sei doch nur mit jeweiliger spezieller Genehmigung der Staatsbehörde statthaft, so kann darin ein Verstoß gegen kantonale, oder, der Kognition des Bundesgerichtes unterstehende, eidgenössische Verfassungsvorschriften ebensowenig gefunden werden, als wenn die Entscheidung im gegentheiligen Sinne gefallen d. h. ausgesprochen worden wäre, die Kirche dürfe oder müsse auch einer Minderheit von Gemeinde angehörigen für ihren besondern Kultus eingeräumt werden. Die kantonalen Behörden haben innerhalb der Schranken ihrer Kom petenz festgestellt, zu welchen Zwecken nach dem geltenden luzerni schen Kirchenstaatsrechte ein öffentliches Kirchengebäude zu dienen habe, beziehungsweise von der verwaltungsberechtigten Gemeinde, ohne besondere Bewilligung der Staatsbehörde, verwendet werden dürfe. Die Entscheidung verstößt weder gegen eine klare unzwei deutige Bestimmung des luzernischen Rechts, so daß sie nicht als Rechtsanwendung, sondern als unzuläßige Rechtsänderung er schiene, noch steht der Inhalt der zur Anwendung gebrachten Norm mit solchen bundesrechtlichen Vorschriften im Widerspruch, deren Wahrung dem Bundesgerichte zusteht. Vom bundesrechtlichen Standpunkte aus könnte nämlich nur etwa in Frage kommen, ob die angewendete Regel nicht mit den Bestimmungen des Art. 49 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 und 2 B. V. im Widerspruch stehe; die Handhabung dieser Verfassungsbestimmungen aber steht nicht dem Bundesgerichte, sondern dem Bundes rathe und in letzter Instanz der Bundesversammlung zu. An dieser Sachlage ändert es auch nichts, daß die Mariahilfkirche nicht zum Kirchengute im eigentlichen Sinne gehört, sondern im Eigenthum der Ein wohnergemeinde der Stadt Luzern steht, welcher sie als Bestand theil des zu Schulzwecken bestimmten Vermögens des ehemaligen Ursulinerinnenklosters zugewiesen und von welcher sie seit längerer Zeit herkömmlich speziell zu Abhaltung des landeskirchlichen Schul gottesdienstes verwendet wurde. Denn durch diesen Umstand wird ja nicht ausgeschlossen, daß die Mariahilfkirche ein der staatlichen Oberaufsicht unterstehendes Kirchengebäude ist, dessen Verwendung zu andern als den bestimmungsgemäßen Zwecken die Regierung ohne Verfassungsverletzung untersagen konnte. Es mag denn übrigens auch darauf hingewiesen werden, daß früher, noch in seiner Schlußnahme vom 1. Januar 1884, der Stadtrath von Luzern thatsächlich stets anerkannt hat, daß zur Einräumung der Mariahilfkirche an Dritte die Bewilligung der staatlichen Ober aufsichtsbehörde erforderlich sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.