Art. 59 Ziff. 10 O.G.; Art. 6 des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages; Rechtsverweigerung im Armenrechtsverfahren: Streitigkeiten aus staatsvertraglichen Niederlassungsbestimmungen fallen in die Kompetenz der politischen Bundesbehörden; dem Bundesgericht entzogen. Bei der richterlichen Kontrolle von Armenrechtsentscheiden prüft das Bundesgericht nicht die kantonale Sach- oder Gesetzesauslegung im Einzelnen, sondern nur, ob die Verweigerung willkürlich oder aus dem Zweck erfolgte, einen lästigen Prozess oder Kläger loszuwerden. Wird das Gesuch auf einen prozessual sachlichen Grund gestützt abgewiesen, liegt keine Rechtsverweigerung vor, auch wenn die materielle Bedürftigkeit behauptet wird.
kursgrund gewesen wäre, dieses aber verweigert worden sei. Es sei übrigens eine Frage für sich, welchen Einfluß die nachträg liche Ertheilung des Armenrechtes auf eine bereits ausgesprochene Pflicht zur Kostenversicherung habe, ob dieselbe auch auf solche bereits auferlegte Kautionen zurückwirke oder ob dadurch nur die Pflicht zu weiterer Kostenversicherung vermieden werde. Indem der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten das Armenrecht trotz Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen verweigere, ver letze er den Niederlassungsvertrag mit Deutschland. Im Weitern enthalte derselbe, indem er dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechts thatsächlich verunmögliche, auch eine Rechtsverweigerung. Verspätet sei die Beschwerde nicht, da Armenrechtsbegehren an keinen bestimmten Termin geknüpft seien und man auch nicht von Anfang an habe voraussehen können, welchen Umfang der Prozeß annehmen werde und welche Kaution werde auferlegt werden. Demnach werde beantragt: Der Eingangs erwähnte Entscheid der Justizkommission des Obergerichtes von Luzern vom 28. Fe bruar 1890 sei zu kassiren und dem J. von Minden das Armen recht zu bewilligen unter Kostenfolge für Opponnenten. C. Der Rekursbeklagte L. E. Pfyffer auf Musegg verweist in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde zunächst darauf, daß der Rekurrent den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft habe, da er sich mit seiner Beschwerde nicht, wie er nach 184 litt. 2 c des kantonalen Organisationsgesetzes hätte thun können, an das kantonale Obergericht gewendet habe. Sodann bemerkt er: Der Rekurrent könne sich auf den schweizerisch deutschen Nieder lassungsvertrag nicht berufen, da er in der Schweiz keine Nieder lassung mehr besitze. Uebrigens beziehe sich Art. 6 dieses Staats vertrages gar nicht auf Rechtsstreitigkeiten oder Prozeßkautionen, sondern nur auf Niederlassung und Gewerbeausübung. Gegen seitigkeit der Armenrechtsertheilung sei zwischen Deutschland und der Schweiz weder durch diesen Staatsvertrag noch durch die Praxis zugesichert; der Deutsche sei daher rücksichtlich der Armen rechtsertheilung in der Schweiz dem Schweizer nicht gleichgestellt. Uebrigens werde auch bestritten, daß die Voraussetzungen der Armenrechtsertheilung in concreto vorliegen. Von einer Ver letzung des schweizerisch deutschen Niederlassungsvertrages könne zudem schon deßhalb nicht die Rede sein, weil die angefochtene Entscheidung auf Staatsangehörigkeit oder Domizil des Rekur renten gar nicht abstelle, sondern sein Begehren aus andern, pro zeßualen Gründen verwerfe. Eine Rechtsverweigerung liege eben falls nicht vor, da die angefochtene Entscheidung keine willkür liche sei, sondern dem Gesetze und der Praxis entspreche. Da durch daß der Rekurrent gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes vom 22. November 1889 kein Rechtsmittel ergriffen, habe er die Verpflichtung, die ihm auferlegte Sicherheit zu leisten, anerkannt; er könne nun nicht nachträglich diesen in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsbeschluß umstürzen. Demnach werde beantragt: Der Re kurs des Joh. von Minden sei als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge für den Rekurrenten. D. Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Lu zern verweist auf die Begründung ihrer angefochtenen Schluß nahme mit dem Beifügen, die Berufung auf den schweizerisch deutschen Niederlassungsvertrag dürfte schon deßhalb kaum zu treffen, weil der Rekurrent weder zur Zeit der Behandlung des obwaltenden Prozesses noch seither seine Niederlassung im Kanton Luzern gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Rechtspflege abgeleitet werden kann. Denn es könnte hiegegen wohl eingewendet werden, daß in der Verleihung des Armen rechtes ein Akt besonderer Fürsorge liege, welche der Staat Aus ländern zwar wohl gewähren könne, von besondern staatsver traglichen Verpflichtungen abgesehen, aber nicht gewähren müsse, da es vielmehr dem ausländischen Heimatstaate überlassen werden könne, seinen Angehörigen die nöthigen finanziellen Mittel zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte zu gewähren. Es ist indeß nicht erforderlich, diese Frage im vorliegenden Falle zu lösen. Denn die angefochtene Entscheidung der Justizkommission des Kantons Luzern stellt in keiner Weise auf die Ausländereigen schaft des Rekurrenten ab; sie begründet die Verweigerung Armenrechtes vielmehr darauf, daß der Rekurrent gegen den ihn zur Kostenversicherung verhaltenden Entscheid des Bezirksgerichtes Luzern kein Rechtsmittel ergriffen habe und daher mit seimem Armenrechtsbegehren nachträglich nicht mehr gehört werden könne, also auf einen prozeßualen, gegenüber In wie Ausländern gleichmäßig durchgreisenden Grund. In dieser Entscheidung kann eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Wie das Bundes gericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. u. A. Ent scheidung i. S. Winkler vom 14. März 1890 Erw. 3), ist das selbe nicht befugt, nachzuprüfen, ob die kantonalen Gerichte bei Entscheidung über Armenrechtsbegehren die konkreten Verhältnisse richtig gewürdigt oder das kantonales Gesetzesrecht richtig aufge faßt haben. Seine Kognition beschränkt sich vielmehr darauf, zu untersuchen, ob bei der Prüfung und Erledigung des Gesuches in willkürlicher Weise verfahren worden, das Gesuch nicht aus sachlichen Gründen, sondern um dem lästigen Kläger oder dem lästigen Prozeß los zu werden, verworfen worden sei u. drgl. Dies ist nun aber in concreto offenbar nicht der Fall, sondern es stützt sich die Verweigerung des Armeurechts durchaus auf sachliche Gründe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.