Art. 4, 18 lit. b, 19, 22 and 24 of the federal trademark statute; scope of protection of a combined trademark; intent in trademark imitation; destruction of tools and devices: A registered trademark composed of figurative and word elements is protected as a unit, even if it contains public coats of arms, which are not protectable as such but do not vitiate the composite sign as a whole. Intent under the criminal provisions exists where the imitator is aware of the possibility that the sign is protected and nevertheless proceeds; exact knowledge of the registration is unnecessary. Destruction of specifically imitation-oriented implements may be ordered as a safeguarding measure even where the accused is not punished on the merits or is left unprosecuted for procedural reasons (consid. 2-5).
zweigen als öffentliches Wappen gemäß Art. 4 Alinea 1 des eid genössischen Markenschutzgesetzes nicht schutzfähig; die Zeichnung der Landsturmsoldaten sei, da sie von mehreren Fabrikanten sei ver wendet worden, ein Freizeichen. Einen Schutz der Etiquette kenne das schweizerische Recht nicht. Auf Beschwerde der Firma Lüscher Cie. erkannte dagegen das Obergericht des Kantons Aargau durch Entscheidung vom 19. Juli 1889 abändernd:
bezeichnungen zu einer Zeit anfertigen lassen, wo die klägerische Schutzmarke bereits eingetragen und im Handelsamtsblatte publizirt gewesen sei. Allerdings wende der Beklagte ein, er habe hievon nichts gewußt und es fehle daher der zur Strafbarkeit von Mar kenrechtsverletzungen erforderliche Vorsatz, das Bewußtsein, ein geschütztes Waarenzeichen zu verletzen. Allein diese Einwendung sei nicht zu hören; wer ein fremdes Waarenzeichen nachahme, müsse nothwendigerweise das Bewußtsein haben, daß dasselbe ge setzlich geschützt sein könne, und somit entschlossen sein, das fremde Markenrecht, falls es begründet sein sollte, zu verletzen. Ließe der Richter die Ausrede zu, man habe von der Eintragung einer nachgeahmten Marke nichts gewußt, so verlöre das Markenschutz gesetz alle praktische Bedeutung. Der Beklagte Eichenberger sei so mit gemäß Art. 19 des Markenschutzgesetzes zu bestrafen. Im Fernern liege aber auch eine Uebertretung des Art. 24 des Mar kenschutzgesetzes vor. Der Beklagte Eichenberger habe auf seinen Etiguetten die Worte anbringen lassen Marque de fabrique déposé, während er in Wirklichkeit die fragliche Marke nie deponirt habe; er habe also auf seinen Marken respektive Ge schäftspapieren rechtswidriger Weise eine Angabe gemacht, welche zum Glauben verleiten solle, seine Marke sei hinterlegt worden; dies sei ein Thatbestand, der nach Art. 24 cit. von Amtes wegen zu bestrafen sei. Anders verhalte es sich rücksichtlich des Beklagten Hunziker; gegen denselben sei ein Strafantrag nicht gestellt und derselbe könne daher, da das ihm imputirte Vergehen gegen Art. 20 des Markenschutzgesetzes ein Antragsvergehen sei, nicht bestraft werden; hingegen habe er seine Kosten an sich selbst zu tragen, da er sie sich durch eigenes Verschulden zugezogen habe ( 67 des Zuchtpolizeigesetzes, 373 der Civilprozeßordnung und Art. 51 Abs. 2 und 50 O. R.). Ferner sei nach Art. 22 des Markenschutzgesetzes die Vernichtung des mit Beschlag belegten Lithographiesteines respektive die Auslöschung der darauf enthaltenen Zeichnung anzuordnen. Der Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten Eichenberger könne zur Zeit nur prinzipiell für be gründet erklärt werden. B. Gegen die obergerichtliche Entscheidung ergriffen R. Eichen berger und F. Hunziker mit Schriftsatz vom 22./25. Oktober 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie bean tragen: Es seien die Dispositive 1, 3, 5, 6 und 7 des Urtheils des aargauischen Obergerichtes vom 19. Juli 1889 aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung machen sie in weitläufiger Ausführung die bereits in den Entscheidungsgründen des ober gerichtlichen Urtheils gewürdigten Momente geltend: Es sei als Schutzmarke von der Firma Lüscher Cie. nur der Schild mit den Eichenzweigen bezeichnet worden; dieser aber sei nicht nachge ahmt worden; es hätte übrigens der Eintrag öffentlicher Wappen vom Markenamte verweigert werden sollen, das Bundesrecht schütze bloße Etiquetten nicht und es fehle rücksichtlich des Rekurrenten Eichenberger der Vorsatz. In letzterer Richtung wird speziell aus geführt: Die allgemeine Anschauung sei dahin gegangen, daß als geschützte Marke der Firma Lüscher Cie. nur der Schild mit den Eichenzweigen zu betrachten sei; sollte dies auch nicht richtig ein, so schließe doch diese Anschauung den Vorsatz des Beklagten aus. Ferner habe, wofür Beweis anerboten worden sei, der Litho graph Hunziker dem Eichenberger die streitige Etiquette nicht nach einem Waarenzeichen der Firma Lüscher Cie., sondern nach einer Etiquette des Cigarrenfabrikanten Hediger in Schöftland ange fertigt; letztere habe Eichenberger im Markenregister nicht als ge schützt finden können. Zudem habe Eichenberger, weil er seine Produkte theurer verkaufe als die Firma Lüscher Cie., gar kein Interesse daran gehabt, deren Waarenzeichen nachzuahmen, wofür ebenfalls Beweis anerboten worden sei. Alle diese Momente schlie ßen den Vorsatz aus. Im Fernern wird noch geltend gemacht: Das Obergericht habe den Eichenberger auch deßhalb bestraft weil seiner Marke die Worte beigefügt seien: Marque de fabri que déposé. Wegen diesen Thatbestandes sei aber von Niemanden gegen Eichenberger Klage erhoben und daher darüber gar nicht verhandelt worden; er habe also deßhalb auch nicht bestraft werden dürfen. Allerdings seien Uebertretungen des Art. 24 des eidge nössischen Markenschutzgesetzes von Amteswegen zu verfolgen. Allein daraus folge nicht, daß Jemand ungehört verurtheilt werden und die Gerichte von sich aus vorgehen dürfen. Vielmehr sei im Kanton Aargau die Staatsanwaltschaft Amtsklägerin und dürfe ohne öffentliche oder Privatklage und ohne vorherige Einvernahme
über den Gegenstand der Anklage Niemand gerichtlich verfolgt oder verurtheilt werden ( 32, 61 und 62 des Zuchtpolizeigesetzes und 114 118, 238 u. ff. der Strafprozeßordnung). In der Ver urtheilung des Rekurrenten Eichenberger wegen Uebertretung des Art. 24 des Markenschutzgesetzes liege daher eine Verletzung des in Art. 19 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß Niemand anders als in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt werden könne. Das gesetzliche Anklage verfahren sei eben nicht beobachtet worden. Wenn zudem Eichen berger über die Uebertretung des Art. 24 des Markenschutzgesetzes wäre einvernommen worden, so wäre er in der Lage gewesen, nach zuweisen, daß er in gutem Glauben gehandelt habe; er habe nämlich die fragliche Marke von G. Eichenberger Cie. in der Meinung übernommen, sie sei eingetragen. Wenn das Urtheil gegen Eichen berger aufgehoben werde, so falle damit selbstverständlich auch das jenige gegen Hunziker dahin. Das gegen letztern ausgefällte Ur theil sowie das ganze Verfahren gegen denselben verletze den Art. 20 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes. Hunziker sei vor geladen worden, weil die Strafanzeige der Firma Lüscher Cie. sich auch gegen die angeblichen Mitbetheiligten gerichtet habe. Bei der erstinstanzlichen Verhandlung habe aber die Klagepartei aus drücklich erklärt, daß sie gegen Hunziker einen Strafantrag nicht stelle, nichtsdestoweniger habe sich ihr Rekurs an das Obergericht denn doch wieder gegen Hunziker gerichtet. Wenn bei dieser Sach lage das Obergericht auf die Klage gegen Hunziker nicht einge treten sei, so verletze ein Urtheil gegen denselben, auch wenn es nur die Kosten und die Zerstörung der Zeichnung betreffe, den Art. 20 des Markenschutzgesetzes. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde stellt die rekursbeklagte Firma Lüscher Cie. die Anträge: Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbegründet ab zuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus: Das Bundesgericht sei nicht kompetent; die Voraussetzungen der civil rechtlichen Weiterziehung gemäß Art. 29 O. G. liegen nicht vor und auch der staatsrechtliche Rekurs sei nicht statthaft. Derselbe würde den Nachweis voraussetzen, daß ein dem Rekurrenten durch die Bundes und Kantonsverfassung oder durch ein Bundesgesetz gewährleistetes Recht verletzt sei. Hievon könne aber keine Rede sein, wenn man nicht etwa als solches gewährleistetes Recht das Recht zur Nachmachung oder Nachahmung von Fabrikmarken gelten lassen wolle. In der Sache selbst wird, in weiterer Ent wickelung der bereits in der obergerichtlichen Entscheidung geltend gemachten Gründe, ausgeführt, daß der objektive Thatbestand der Markennachahmung vorliege und daß der Beklagte Eichenberger vorsätzlich gehandelt habe. Des Weitern wird bemerkt: Wenn Hun ziker sich darüber beschwere, daß ihm trotz seiner Freisprechung keine Kosten zugesprochen worden seien, so sei darauf zu erwidern, daß es absolut in der Kompetenz des kantonalen Gerichtes ge legen habe, darüber zu entscheiden, ob Hunziker, wenn er wegen mangelnden Strafantrages mit Strafe zu verschonen gewesen sei, auch auf Kostenersatz Anspruch habe. Die Kantonsverfassung und Bundesverfassung oder die Bundesgesetzgebung bestimmen hierüber nichts. Darüber, daß das Obergericht bei Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die falsche Angabe des Rekurrenten Eichenberger, daß seine Marke deponirt sei, berück sichtigt habe, könne sich Eichenberger jedenfalls mit Grund nicht beschweren; das Obergericht hätte, ohne das Gesetz zu verletzen, sogar eine wefentlich schärfere Strafe aussprechen können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nössische Markenschutzgesetz verstößt, daß es dagegen die That fragen nicht zu prüfen hat und nicht befugt ist, die Sache selbst materiell zu beurtheilen (vergleiche Amtliche Sammlung IX, S. 477 Erw. 7). 2. Nun beruht vorerst die Annahme des angefochtenen Urtheils, als geschütztes Waarenzeichen der Klägerin sei das eingetragene Zeichen in seiner Gesammtheit zu betrachten, nicht auf einer Ver letzung des Bundesgesetzes, sondern enthält vielmehr eine richtige Anwendung desselben. Das Waarenzeichen ist ein aus figurati ven Bestandtheilen einerseits, aus Worten andrerseits zusammen gesetztes kombinirtes Zeichen und als solches nach Art. 4 des Bundesgesetzes durchaus zuläßig und schutzfähig. Der Umstand, daß die Bezeichnung Fabrikmarke dem Schilde mit den drei Eichenzweigen beigefügt ist, beweist nicht, daß blos die letztere Zeichnung als geschütztes Zeichen zu betrachten sei; das Gegen theil ergibt sich vielmehr deutlich daraus, daß das ganze Zeichen zum Markenregister angemeldet und auch wirklich eingetragen wurde (verg. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Kaufmann gegen May und Edlich vom 26. Juni 1885, Amtliche Samm lung XI, S. 137 Erw. 3). Wenn die Rekurrenten darauf hin weisen, daß das schweizerische Markenrecht die Etiquette nicht schütze, so ist dies zwar an sich richtig, hat aber für den vorliegenden Fall gar keine Bedeutung. Denn es ist ja klar, daß einem geschützten Vaarenzeichen der Schutz nicht deßhalb entzogen wird, weil es auf der Verpackung der Waare nach Art einer Etiquette, zum Zwecke der Etiquettirung, angebracht wird, sondern daß der Satz, das schweizerische Markenrecht schütze die Etiquette nicht, blos bedeutet, daßdie Etiquette (die Aufschrift der Waare) als solche (insofern sie nicht Marke ist) keines selbständigen Schutzes genieße. Die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Burrus gegen Trueb Amtliche Sammlung X, S. 547 u. ff.), auf welche sich die Rekurrenten hauptsächlich berufen haben, beweist nichts für die selben. Dort wurde ausgesprochen, daß ein um die Waare ge schlungenes Band, welches verschiedene, von einander getrennte Angaben und Zeichnungen enthält, nach schweizerischem Rechte nicht als einheitliche, schutzfähige Marke könne betrachtet werden; hier handelt es sich um nichts dergleichen, sondern um ein ein heitliches kombinirtes Zeichen, welches, wenn es auch bei seiner Verwendung auf der Verpackung der Waare nicht in seinem ganzen Umfange gleichzeitig sichtbar sein mag, doch ein zusammen hängendes Ganzes bildet. Vollständig unbegründet ist auch die Be hauptung der Rekurrenten, das klägerische Zeichen sei deßhalb nicht schutzfähig und hätte nicht eingetragen werden sollen, weil es öffentliche Wappen enthalte; wie ein Blick auf den Wortlaut des Gesetzes (Art. 4 Abs. 3 des eidgenössischen Markenschutzge setzes) zeigt, fallen allerdings öffentliche Wappen, welche in die Marke einer Privatperson aufgenommen werden, nicht unter den Schutz des Gesetzes; dagegen ist die betreffende Marke in ihren übrigen Bestandtheilen vollständig schutzfähig. 3. Wenn somit als Marke der klägerischen Firma das ge sammte für dieselbe eingetragene Zeichen erscheint, so ist klar, daß die weitere Annahme des angefochtenen Urtheils, das vom Be klagten Eichenberger für sich verwendete Zeichen enthalte eine täuschende Nachahmung dieser Marke, nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, sondern vielmehr offenbar richtig ist. Ebenso liegt der Entscheidung, daß der Rekurrent Eichenberger vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe, kein Rechtsirrthum zu Grunde. Das Obergericht nimmt an, daß es zum Thatbestande einer vorsätzlichen und daher nach Art. 19 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes strafbaren Markenrechtsverletzung genüge, wenn der Thäter sich der Möglichkeit bewußt war, daß das nachgeahmte Zeichen ein ge schütztes sein könne und daher eventuell entschlossen war, auch das geschützte Waarenzeichen widerrechtlich zu gebrauchen; der Nach weis, daß er um den Schutz des nachgemachten Zeichens bestimmt gewußt habe, sei nicht erforderlich. Diese Auffassung beruht nicht auf rechtsirrthümlicher Auffassung des Begriffes des Vorsatzes. Im Gegentheil ist in dem gedachten Falle der rechtswidrige Vorsatz jedenfalls vorhanden. Der Gewerbtreibende, welcher eine fremde geschützte Marke nachahmt, ohne sich irgend darum zu kümmern, ob dieselbe geschützt sei, handelt ebensowohl bewußt widerrechtlich wie derjenige, welcher von dem Eintrage der Marke Kenntniß er langt hat, und kann sich nicht damit ausreden, er habe das Mar kenregister oder die Publikation im Handelsamtsblatte nicht nach gelesen und daher um den Eintrag der Marke nicht gewußt.
Andernfalls wenn man sich blos vor der Einsicht in das Marken register zu hüten brauchte, um der strafrechtlichen Ahndung zu entgehen, wäre der strafrechtliche Schutz der Marke ohne praktische Bedeutung (vergleiche Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Kiesow, Erw. 6, Amtliche Sammlung VII, S. 786). Ob so dann das Obergericht mit Recht angenommen hat, der Beklagte Eichenberger habe thatsächlich vorsätzlich im oben entwickeltem Sinne des Wortes gehandelt, ist, als eine mehr thatsächliche Frage, vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht nachzu rüfen. 4. Die Beschwerde des Rekurrenten Eichenberger erscheint so mit, soweit sie gegen seine Verurtheilung aus Art. 18 b und 19 des Markenschutzgesetzes gerichtet ist, als unbegründet. Was die be sondere Beschwerde wegen Anwendung des Art. 24 des Marken schutzgesetzes anbelangt, so ist zu bemerken: Die Frage, ob das Obergericht berechtigt war, die Uebertretung des Art. 24 des Markenschutzgesetzes, trotzdem auf dieselbe nicht besonders geklagt war, in den Bereich seiner Beurtheilung zu ziehen, ist eine Frage des kantonalen Strafprozeßrechtes; eine Verletzung des Art. 19 K. V. liegt in deren Bejahung durch das kantonale Gericht nicht. Denn es erhellt nicht, daß diese Entscheidung nach dem aargaui schen Strafprozeßrechte eine offenbar unmögliche wäre; vielmehr war es Sache der richterlichen Gesetzesauslegung, darüber zu ent scheiden, ob der erkennende Strafrichter, nachdem er in der einge klagten Handlung nicht nur den Thatbestand des Art. 18 b und 19 des Markenschutzgesetzes, sondern auch denjenigen des Art. 24 ibidem erblickte, berechtigt war, auch wegen Uebertretung der letztern, in der Klage nicht in Bezug genommenen, Gesetzesbe stimmung zu verurtheilen, oder ob es vielmehr hiezu einer neuen Verfolgung bedurfte. 5. Die besondere Beschwerde des F. Hunziker sodann erscheint ebenfalls als unbegründet. Weder das Bundesgesetz noch die Kan tonsverfassung enthalten irgendwelche Bestimmung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angeschuldigter, der wegen freigesprochen oder außer Verfolgungmangelnden Strafantrages gesetzt wird, Anspruch auf Kostenersatz habe; es war daher hie rüber ausschließlich nach kantonalem Gesetzesrechte zu entscheiden. Die Verfügung endlich, daß die Zeichnung der nachgeahmten Marke auf den beschlagnahmten Lithographiestein zu vernichten sei, enthält keine Verletzung des Markenschutzgesetzes, sondern ent pricht im Gegentheil der Vorschrift der Lemma 2 und 3 des Art. 22 dieses Gesetzes, da hienach selbst im Falle der Freispre chung die Vernichtung der speziell zur Nachahmung bestimmten Werkzeuge und Geräthe anzuordnen ist, diese Anordnung also als Sicherungsmaßregel auch gegenüber einem wegen mangelnden Strafantrages Freigesprochenen oder außer Verfolgung Gesetzten statthaft ist (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung X, S. 557). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde beider Rekurrenten wird als unbegründet ab gewiesen.