Art. 30 OJ; Art. 8 and Art. 5 of the Federal Act on factory liability of 25 June 1881; appellate review is bound by the facts found below and excludes new evidence, but may order a reservation for a later increase of compensation where the future development of the injury is not sufficiently clarified. A medical prognosis need not be positively contradicted to justify such reservation; it suffices that later deterioration is not definitely excluded. The value of a requested reservation may be considered when assessing jurisdiction if its potential amount could bring the dispute above the statutory threshold. The accident-related reduction rule applies where the injury was caused by chance.
Haftpflicht nicht, wohl aber das Quantitativ der klägerischen Forderung. Der Kläger behauptete bei der civilgerichtlichen Ver handlung vom 14. November 1889, er sei, nachdem er seit dem Unfalle fortwährend in ärztlicher Behandlung habe bleiben müssen. noch bei der am 1. September vorgenommenen Untersuchung durch den Gerichtsarzt Dr. Streiff, vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die in dem Berichte des Dr. Streiff offen gelassene Möglichkeit, daß eine Besserung eintrete und die bleibenden Nach theile sich auf die reduzirte Bewegungsfähigkeit der 2. bis 4. Zehe des linken Fußes beschränken werden, habe sich nicht bestätigt; vielmehr habe sich sein Zustand verschlimmert und bestehe heute noch eine nahezu völlige Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf Genesung. Er fordere den vollen Taglohn vom Tage des Unfalles bis heute, dazu Ersatz der Verpflegungskosten (speziell 2 Fr. per Tag für 4 Wochen Abwart während Tag und Nacht und die vor geschriebene besondere Verköstigung) und ferner eine angemessene Summe für die dauernde Erwerbsunfähigkeit respektive jedenfalls außerordentlich beschränkte Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte gab zu, daß der Kläger bis zum 3. August 1889 in ärztlicher Be handlung gestanden habe; dann aber sei er als geheilt entlassen worden; immerhin sei er noch gegenwärtig in seiner Erwerbs fähigkeit beschränkt; allein diese Beschränkung sei nur eine vor übergehende, keine dauernde und es gebühre dem Kläger dafür nur eine bescheidene Entschädigung. Das Civilgericht beschloß eine Expertise des Dr. med. Fritzsche einzuholen über die Frage: Ist der Patient gegenwärtig als gänzlich geheilt zu betrachten? Wenn nein, sind bleibende Nachtheile in Aussicht, wie und in welchem Umfange? Der Experte beantwortete diese Fragen in seinem Gutachten vom 24. Januar 1890 dahin:
haltslos beurtheilt habe, und eventuell das Quantitativ der erst instanzlich gesprochenen Entschädigung anfocht. Die Beklagte trug auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an und es hat die zweite Instanz durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil in diesem Sinne erkannt. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten deßhalb bestritten worden, weil der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei. Nun ist allerdings richtig, daß soweit es die Ent schädigungsforderung für bereits festgestellte Nachtheile anbelangt, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. bereits vor der ersten und mehr noch vor der zweiten Instanz nicht gegeben war. Allein es lag vor beiden kantonalen Instanzen nicht nur diese Forderung, sondern auch die weitere Frage im Streite, ob nicht im Sinne des 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den Fall des erfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits zustandes des Klägers die Festsetzung einer größern Entschädigung vorzubehalten sei. Der Werth, den die Aufnahme eines derartigen Vorbehaltes für den Kläger hat oder haben kann, ist nun frei lich mit Genauigkeit nicht festzustellen; allein es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Nachforderung, zu welcher der Kläger sich das Recht wahren will, einen Betrag erreichen könnte, durch dessen Zurechnung zu den vor der zweiten Instanz noch streitigen Beträgen für bereits festgestellte Nachtheile der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. erreicht würde. Das Bundesgericht kann daher die Kompetenz zu Beurtheilung der Beschwerde nicht ablehnen. 3. Da die Verhandlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine mündliche ist und neue thatsächliche Vorbringen oder Beweismittel in derselben unzuläßig sind, so kann auf die schriftliche Rekurs eingabe des Klägers und deren Beilagen keine Rücksicht genommen werden. Ebenso ist das Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers zu verwerfen. Einmal ist nicht ersichtlich, daß der Kläger ein solches Begehren bereits vor der zweiten kantonalen Instanz gestellt hätte und sodann richtet sich dasselbe nicht dagegen, daß dem Kläger von den kantonalen Gerichten die Erhebung von Be weisen wegen angeblicher Unerheblichkeit des Beweisthemas ver weigert worden sei, sondern bezweckt vielmehr die Widerlegung der zweitinstanzlichen Feststellung des Beweisergebnisses. Derartige Aktenvervollständigungsbegehren sind aber nach dem in Art. 30 O. G. aufgestellten Prinzip, wonach der von den kantonalen Ge richten festgestellte Thatbestand für das Bundesgericht verbindlich ist, unzuläßig, wie das Bundesgericht dies bereits häufig ausge sprochen hat. 4. In der Sache selbst kann von einer Erhöhung der zweit instanzlich gesprochenen Entschädigung nicht die Rede sein. Das Obergericht hat offenbar als thatsächlich festgestellt angenommen, daß der Kläger bis ungefähr Ende 1889 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und noch circa sechs weitere Monate in seiner Er werbsfähigkeit erheblich beschränkt sein werde. Bei Zugrundelegung dieser für das Bundesgericht verbindlichen Annahme kann in der Feststellung der Entschädigung durch das kantonale Gericht ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Freilich war bei derselben auch die klägerische Forderung für Verpflegungskosten (Abwart und Krankenspeise) zu berücksichtigen, allein auf der andern Seite konnte, da der Unfall unbestrittenermaßen durch einen Zufall her beigeführt wurde, nach Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht der volle Betrag des ermittelten Schadens dem Kläger zuge prochen werden, sondern mußte aus diesem Grunde eine Re duktion der Entschädigung Platz greifen. Mit Rücksicht hierauf erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung, angesichts der Erwerbslage des Klägers vor dem Unfalle, als eine ange messene. 5. Dagegen erscheint die Beschwerde des Klägers insoweit als begründet, als derselbe beantragt, es sei in das Urtheil ein Vor behalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzu nehmen. Es ist dies nicht durch den von den kantonalen Ge richten festgestellten Thatbestand ausgeschlossen. Allerdings nehmen die kantonalen Instanzen, gestützt auf das Gutachten des Experten Dr. med. Fritzsche, an, es stehe gegenwärtig lediglich eine unge fähr sechsmonatliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge des Unfalles in Aussicht, und an diese Feststellung ist das Bundesgericht, wie oben bemerkt, gebunden. Allein dies schließt die Kognition des Bundesgerichtes darüber nicht aus, ob nicht nach dem gesammten festgestellten Sachverhalte eine spätere Ver
schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten als möglich erscheine. Nun erklären in der That weder die kantonalen In stanzen nach der Experte, dessen Gutachten der kantonalen Ent scheidung zu Grunde liegt, dies mit Bestimmtheit für ausge schlossen; der Experte spricht wohl seine Ansicht dahin aus, daß bleibende Nachtheile nicht in Aussicht stehen; allein es mangelt doch die bestimmte Feststellung, daß in der in Aussicht genom menen Frist von circa sechs Monaten die gesundheitsstörenden Folgen des Unfalles gänzlich gehoben seien und weiterhin solche Folgen sich nicht mehr geltend machen werden und können. Ein Zweifel hieran ist also nicht ausgeschlossen. Da nun überhaupt erfahrungsgemäß ärztliche Voraussagungen über den Verlauf einer Krankheit keineswegs schlechthin unfehlbar sind, vielmehr hie und da durch den wirklichen Verlauf der Dinge widerlegt werden und dies auch im vorliegenden Falle als möglich erscheint, so liegt hier allerdings einer der in Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Fälle vor, wo die Folgen der Verletzung noch nicht hinlänglich klar gestellt sind, und es ist daher dem klägerischen Antrage auf Aufnahme eines sachbezüglichen Vorbehaltes zu ent sprechen. Es darf dies um so unbedenklicher geschehen, als da durch die Beklagte für den Fall, als die ärztliche Prognose sich bewahrheitet, in keiner Weise beschwert wird, sondern lediglich für den entgegengefetzten Fall die Rechte des Klägers gewahrt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Glarus wird bestätigt, indeß mit dem Zusatze, daß die Festsetzung einer größern Entschädigung für den Fall des erfolgten Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten vorbehalten wird.