Art. 547 OR, Art. 882 Abs. 1-3 OR, Art. 116 Abs. 2 OR; jurisdiction in joined proceedings and immediate dissolution of an old partnership. For federal competence, each joined claim must separately satisfy the statutory amount in dispute; procedural consolidation cannot create jurisdiction. For partnerships concluded under the former cantonal law, the mutual contractual rights and duties remain governed by that law, whereas the legal effects of facts occurring after 1 January 1883 are determined by Art. 882 Abs. 3 OR. Whether conduct constitutes a contractual breach is assessed under the old law; whether such conduct amounts to an important reason justifying immediate dissolution is assessed under Art. 547 OR. Damage caused by contractual breach may be estimated ex aequo et bono under Art. 116 Abs. 2 OR when precise proof is impossible.
Notifikation (24. November 1888) eventuell auf den Tag der Klage (13. Dezember 1888) als aufgelöst zu erklären. 2. Es sei die Widerklage Brunners gänzlich abzuweisen, even tuell der Schadenersatzanspruch angemessen zu reduziren. 3. Es sei bezüglich der Klage Brunner gegen Vogel das Ur theil erster und zweiter Instanz zu bestätigen. 4. Es sei gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege (am Ende) über die behaupteten Thatsachen der Indiskretion und der Kreditschädigung der ange botene Beweis abzunehmen. 5. Alles unter ordentlicher und außerordentlicher Kostenfolge. Der Anwalt des Beklagten und Widerklägers erklärt mit schriftlicher Eingabe vom 5. März 1890, daß er vor Bundes gericht die vor den kantonalen Gerichten gestellten Rechtsbegehren wiederhole. C. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Parteien die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht, der Ver treter des Beklagten und Widerklägers indeß mit der Erklärung, daß er sich nur eventuell auf die Sache einlasse, da die Kompe tenz des Bundesgerichtes (weil der Zeit nach eidgenössisches Recht nicht anwendbar sei) werde verneint werden müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ein und brachte später, im März 1889 seine Einlage durch ver schiedene Zahlungen wieder auf circa 4800 Fr. Dagegen hatte der Kläger begonnen, allmälig das Gesellschaftsvermögen und die Gesellschaftsgeschäfte zu liquidiren; er verkaufte nach und nach die vorhandenen Vorräthe; neue Bestellungen für die Winter saison 1888/1889 wurden fast keine mehr gemacht; es wurden keine Preisofferten mehr versandt und die Bestellungen der Ge schäftskunden, soweit sie nicht aus den Vorräthen effektuirt werden konnten, abgewiesen; auch zog der Kläger nach und nach den Rest seines Einlagekapitals bis auf einen Betrag von circa 6000 Fr. aus dem Geschäfte zurück. Am 13. Dezember 1888 reichte Vogel Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, das Gericht wolle die sofortige Auflösung der Kollektivgesellschaft Brunner Vogel, Kolonialwaaren, gemäß Art. 545 Ziffer 7, 547 O. R. beschließen, unter ordinärer und extraordinärer Kostenfolge für Beklagten. Zur Begründung berief er sich in der Klageschrift auf folgende Momente: 1. Der Beklagte habe hinter dem Rücken des Klägers durch Brief vom 23. Juni 1888 eine Verwandte desselben unter Darlegung der schlimmen Lage des Geschäftes um ein Darlehen von 25 30,000 Fr. angegangen und auch andern Personen Mittheilungen über die Lage des Geschäftes gemacht. Für letztere Behauptung wurde Zeugenbeweis anerboten; 2. Der Beklagte habe, obschon Schuldner der Gesellschaft mit über 10,000 Fr. seit dem 1. Juli 1888 noch Baarbeträge aus der Gesellschaftskasse entnommen; 3. Endlich habe sich der Beklagte über den Kläger bei verschiedenen Kunden in höchst absprechender Weise geäußert und habe bereits eine neue Kollektivgesellschaft mit einem Herrn Merke zum Betriebe eines gleichartigen Ge schäftes eingegangen oder wenigstens zu Eingehung eines solchen Verhältnisses die einleitenden Schritte gethan und im Hinblick darauf versucht, einzelne bedeutende Kunden der alten Firma ab wendig zu machen, wofür Zeugenbeweis angetragen wurde. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und beantragte wider klagsweise Verfällung des Klägers zu einer Entschädigung von 9000 Fr., unter Kostenfolge. Er gab zu, sich nach den bedeuten den Verlusten des Sommers 1888 an eine Verwandte des Klägers und verschiedene andere Personen mit Darlehensgesuchen gewendet zu haben, wobei er Mittheilungen über den Stand des Geschäftes habe machen müssen, bestritt aber, daß ihm hieraus ein Vorwurf gemacht werden könne; ebenso gebe er zu, daß er, nachdem vom Kläger die Auflösung der alten Gesellschaft sei angestrebt worden, mit Merke über die Eingehung einer neuen Gesellschaft verhandelt und für das in Aussicht genommene neue Geschäft einzelne Kun den zu interessiren versucht habe. Dagegen bestritt er, daß hierin eine Vertragsverletzung liege und daß er überhaupt gegenüber dem Kläger sich Pflichtverletzungen habe zu Schulden kommen lassen. Die kleinen Bezüge, welche er seit 1. Juli 1888 (zum nothwendigen Lebensunterhalte) aus der Kasse gemacht habe, be rechtigen den Kläger nicht zur Auflösung des Vertrages, zumal Beklagter sich alle Mühe gegeben habe, seine Schuld an die Ge sellschaft zu tilgen, was ihm in der Hauptsache denn auch im Oktober und November gelungen sei. Seine Widerklage begründete der Beklagte damit, daß der Kläger seit Juni 1888 jede Mit wirkung zu einem ordentlichen Weiterbetrieb des Geschäftes ab gelehnt, das Kapital aus dem Geschäfte gezogen und damit einen ersprießlichen Betrieb in vertrags und gesetzwidriger Weise unmöglich gemacht habe. Seit dem 5. Januar 1889 sei das Ge schäft faktisch aufgelöst. Für den Schaden, der durch diese eigen mächtige Auflösung entstanden sei, hafte der Kläger dem Beklagten. Die Höhe des eingetretenen Schadens berechnet der Beklagte auf 9000 Fr. indem er, in Anlehnung an die Ergebnisse des Ge schäftes während der Zeit vom 1. Juli 1887 bis 30. April 1888, ausführt, daß bei ordnungsmäßigem Betriebe in der entsprechen den Periode vom 1. Juli 1888 bis 30. April 1889 ein Ge schäftsgewinn von 17,500 Fr. bis 20,000 Fr. wäre erzielt worden, während nun thatsächlich höchstens 4000 Fr. bis 5000 Fr. verdient worden seien; der dem Geschäfte entgangene Gewinn belaufe sich somit auf circa 15,000 Fr., wovon dem Beklagten 9000 Fr. zukommen. Vor Erledigung der Streitsache, am
richtlich angehalten werden, in Verbindung mit dem Kläger die Firma Brunner Vogel innert zwei Tagen nach Rechtskraft des Urtheils im Handelsregister streichen zu lassen, bei Folge Strei chung derselben von Gerichtswegen.... 3. Der Beklagte sei grundsätzlich haftbar zu erklären: a. für die seit 1. April lau fenden Miethzinse für das Magazin, für allfällige seitherige Be schädigungen an den Waaren und vorhandenen Utensilien und ir den Zinsverlust ab dem Kapital, das durch die vorhandenen und zu liquidirenden Aktiven repräsentirt wird; b. für den Mindererlös, welchen eine Liquidation gegenüber den vom Kläger am 24. April gemachten Offerten ergeben wird.... 5. Der Be klagte sei in sämmtliche Kosten zu verfällen. Die sub 3 gestellte Schadenersatzforderung stützt Brunner darauf, daß Vogel ver schiedene Vorschläge, die er, Brunner, zur Erzielung einer den beidseitigen Interessen entsprechenden schnellen Liquidation gemacht, durch seinen passiven Widerstand zum Scheitern gebracht habe; für den Schaden, welcher aus der durch dieses Verhalten ver ursachten Verzögerung der Liquidation entstanden sei, hafte Vogel. in einer spätern Eingabe präzisirte Brunnerseinen Anspruch dahin, daß er fordert: a. für Mindererlös der über einen Waaren rest am 29. Juli 1889 abgehaltenen gerichtlichen Gant gegenüber einer am 24. April 1889 von Brunner gemachten Kaufsofferte Fr. 1085 05 Für Miethzins seit 1. April 1889
227 60 Für Kosten der Gerichtsschreiberei Fr. 1520 65 diese Summe, zuzüglich der gerichtlichen Depositengebühr und des Zinsverlustes, repräsentire den durch die Verzögerung der Liqui dation entstandenen Schaden. Vogel bestritt die Schadenersatz forderung, indem er in erster Linie geltend machte, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Vorschläge Brunners anzunehmen, wie denn auch dieser hinwiederum die seinigen nicht angenommen und dadurch seinerseits eine Verzögerung der Liquidation herbeigeführt habe. Dem ersten Klagebegehren Brunners widersetzte sich Vogel nur unter dem Gesichtspunkte, daß er in seiner Klage vom 13. Dezember 1888 Auflösung der Gesellschaft auf 14. Novem ber 1888 verlangt habe und nun, ohne seinen damaligen Rechts begehren zu präjudiziren, nicht einen spätern Auflösungstermin akzeptiren könne. Von den Vorinstanzen ist, wegen der zwischen den beiden Sachen bestehenden Konnexität, die Behandlung und Entscheidung der Klage Brunners vom 1. Mai 1889 mit der Behandlung des durch die Klage Vogels vom 13. Dezember 1888 eingeleiteten Hauptprozesses verbunden worden. 2. Rücksichtlich der Kompetenz des Bundesgerichtes ist zwischen den verschiedenen Klagen zu unterscheiden, welche durch das an gefochtene kantonale Urtheil gleichzeitig beurtheilt wurden. Bezug auf die von Brunner, dem Beklagten und Widerkläger im Hauptprozesse, am 1. Mai 1889 erhobene neue Klage mangelt, wie aus den in Erwägung 1 hervorgehobenen Thatsachen sich er giebt, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. und ist daher das Bundesgericht aus diesem Grunde nicht kompetent. Denn die durch die neue Klage erhobene Forderung kann nicht etwa mit der Widerklageforderung des Brunner zusammengerechnet werden; freilich besteht zwischen letzterer und den mit der Klage vom
Betrag von 3000 Fr. erreiche, um so mehr, als der Beklagte hiegegen irgendwelche Einwendung nicht erhoben hat. Uebrigens dürfte hier einer derjenigen Fälle vorliegen, wo die Kom petenz des Bundesgerichtes, wegen des zwischen Vor und Widerklage bestehenden Präjudizialverhältnisses, sich auf beide, auf Vor und Widerklage, erstreckt, sofern auch nur eine der selben den gesetzlichen Streitwerth erreicht, denn in casu liegt ein solches Präjudizialverhältniß doch wohl vor: Der Widerkläger kann mit der Widerklage nur dann durchdringen, wenn er auch gegenüber der Vorklage obsiegt; die Abweisung der Vorklage ist nothwendige Voraussetzung des Zuspruchs der Widerklage, oder, anders ausgedrückt, der Zuspruch der Widerklage ist durch die Abweisung der Vorklage bedingt. Der Widerklageanspruch kann nur dann bestehen, wenn der Vorklageanspruch unbegründet ist. Ist also das Bundesgericht rücksichtlich des Widerklageanspruchs (dem Streitwerthe nach) kompetent, so muß diese Kompetenz auch auf den Vorklageanspruch erstreckt werden, wenn anders nicht die Möglichkeit unlöslicher Widersprüche der Entscheidung geschaffen werden soll. 4. Ist also rücksichtlich des Hauptprozesses der gesetzliche Streit werth gegeben, so muß sich fragen, ob auch die weitere Voraus setzung der bundesgerichtlichen Kompetenz, die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes, zutreffe, was heute vom Vertreter des Beklagten und Widerklägers bezweifelt worden ist und übrigens von Amteswegen untersucht werden müßte. In dieser Beziehung ist nun zunächst rücksichtlich der Vorklage zu bemerken: Der Ge sellschaftsvertrag ist vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes, und zwar auf unbestimmte Zeit, ab geschlossen worden; Verbindlichkeit und Wirkungen dieses Vertrages richten sich somit, gemäß Art. 882 Abs. 1 und 2 des Obliga tionenrechtes (in Betreff des Verhältnisses der Gesellschafter unter einander) nicht nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes, sondern nach den Vorschriften des frühern kantonalen Rechts. Insoweit es sich also darum handelt, welche gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter durch den Gesellschaftsver trag seien begründet worden, entscheidet das kantonale und nicht das eidgenössische Recht; speziell insoweit es die dispositiven, den unvollständig erklärten Parteiwillen, ergänzenden Vorschriften des objektiven Rechtes anbelangt, kommen die Normen des kantonalen Rechts zur Anwendung, unter dessen Herrschaft und mit Rücksicht auf dessen Bestimmungen die Parteien den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Dagegen ist nach Art. 882 Abs. 3 des Obligationenrechtes für die nach dem 1. Januar 1883 eintretenden Thatsachen, speziell auch für den Untergang von Forderungen und Rechtsverhältnissen, welche schon vor dem 1 Januar 1883 ent standen sind, das neue Recht maßgebend. Trotz dieser Bestimmung ist freilich die Frage, ob eine seit dem 1. Januar 1883 einge tretene Thatsache früher begründete Forderungen oder Rechtsver hältnisse aufhebe respektive eine Partei zu deren Aufhebung be rechtige, insofern nicht nach neuem sondern nach altem Recht zu beurtheilen, als es sich dabei nicht sowohl um die rechtliche Wirkung der betreffenden Thatsachen selbst als vielmehr um Ver tragswirkungen handelt, d. h. als die Einwirkung der fraglichen Thatsache auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses (das ju ristische Verhalten des letztern gegenüber dieser Thatsache) durch den von dem alten Rechte beherrschten Vertragsinhalt, den wirklichen oder gemäß den dispositiven Bestimmungen des objektiven Rechts ergänzten Parteiwillen bedingt erscheint. Anders ausgelegt würde Art. 882 Abs. 3 O. R. mit dem Prinzipe des Art. 882 Abs. 1 und 2 in unvereinbaren Widerspruch gerathen. Sofern es sich dagegen um die vom objektiven Rechte bestimmten rechtsaufheben den Wirkungen solcher Thatsachen handelt, deren Folgen nicht durch den wirklichen oder präsumirten Willen der Partefen beim Vertragsschlusse geregelt sind, ist nach Art. 882 Abs. 3 O. R. das neue Recht auch in Betreff der Aufhebung früher begründeter Rechtsverhältnisse anzuwenden, sofern nur die aufhebende That sache unter der Herrschaft des neuen Rechtes sich ereignete. Hier kann eben nicht gesagt werden, daß bei Anwendung des neuen Rechtes einem durch das alte Recht bereits geregelten Thatbestand nachträglich eine andere rechtliche Normirung gegeben werde, son dern es normirt das neue Recht die Rechtsfolgen eines erst unter seiner Herrschaft eingetretenen Thatbestandes, welcher seine rechtliche Ordnung durch das alte Recht noch nicht empfangen hatte. Die entscheidende juristische Thatsache ist hier nicht der Vertragsschluß, sondern die als Erlöschungs beziehungsweise Auflösungsgrund in Betracht kommende Thatsache. Deren Wirksamkeit aber normirt
das Gesetz ihrer Zeit; ein wohlerworbenes Recht darauf, daß ein Verhältniß nur den zur Zeit seiner Begründung bestehenden Er löschungsgründen unterliege, gibt es nicht. Vielmehr bestimmt das jeweilen geltende objektive Recht für die Dauer seiner Geltung die Erlöschungsgründe allgemein, auch für die bereits früher be gründeten Rechtsverhältnisse. Nun ist im vorliegenden Falle vom Kläger nicht etwa behauptet worden, er sei nach den Bestim mungen des zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden kantonalen Rechtes berechtigt, von dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Gesellschaftsvertrage sofort, ohne Beobachtung einer Kündigungs frist, zurückzutreten; er stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, daß er den Vertrag gemäß Art. 547 O. R. aus wichtigen Gründen sofort aufzuheben berechtigt gewesen sei. Läge ersteres in Frage, so wäre allerdings das kantonale Recht maßgebend, da es sich um eine Vertragswirkung, darum, ob der Vertrag von Anfang an als ein jederzeit frei löslicher abgeschlossen war, handelte, in dieser Richtung aber fortwährend das Recht der Zeit des Vertragsab schlusses entscheidend bleibt. Dagegen ist der vom Kläger wie be merkt einzig angerufene Art. 547 O. N. sofort auf alle, auch die schon vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes abge schlossenen Gesellschaftsverträge anwendbar; derselbe statuirt nicht eine Vertragswirkung, welche auf den wirklichen oder präsumtiven Parteiwillen zurückzuführen wäre, sondern er stattet, ohne alle Rücksicht auf den Parteiwillen beim Vertragsschlusse, einen That bestand mit einer Rechtsfolge aus, welche zum vornherein gar nicht wegbedungen werden kann; diese Rechtsfolge, die Berechti gung, den Gesellschaftsvertrag sofort zu lösen, muß daher überall da eintreten, wo der Thatbestand, an den sie geknüpft ist, unter der Herrschaft des neuen Rechtes eintritt; letzteres bestimmt in der hier fraglichen Richtung die juristische Bedeutung der That sache. Dabei ist denn aber allerdings festzuhalten, daß, da die vertraglichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter sich nach dem alten Rechte richten, die Frage, ob ein Gesellschafter Verletzungen seiner Gesellschaftspflichten sich habe zu Schulden kommen lassen, auch in Betreff von Handlungen, die unter der Herrschaft des Obligationenrechtes vorgenommen wurden, nach dem alten Rechte zu beurtheilen ist und nur die rechtlichen Folgen dieser Pflicht verletzungen, die Frage, ob dieselben (ebenso wie anderweitige hiefür etwa geltend gemachte Thatmomente) als wichtige Gründe im Sinne des Art. 547 des Obligationenrechtes zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen, nach dem Obligationenrechte zu beurtheilen ist. Ist somit für die Entscheidung über die Vorklage im angegebenen Umfange eidgenössisches Recht anwendbar, gilt das gleiche auch für die Entscheidung über die Widerklage. Dafür, ob das zur Grundlage der Schadensersatzforderung des Widerklägers gemachte Verhalten des Klägers ein vertragswidriges war, ist, da ja dies nur nach dem Vertragsinhalte beurtheilt werden kann, das kantonale Recht maßgebend. Dagegen ist für die Gestaltung der Schadenersatzobligation, welche aus diesem Handeln, sofern es ein vertragswidriges war, entspringt, gemäß Art. 882 Abs. 3 O. R. das Obligationenrecht entscheidend, da eben die Schadenersatzobligation aus einer, unter dessen Herrschaft ein getretenen, juristischen Thatsache, der Verletzung respektive Nicht erfüllung des Gesellschaftsvertrages, entstanden ist und nicht als eine Wirkung des Vertrages, als durch den Vertragsinhalt be stimmt, erscheint. Letzterer bestimmt wohl, was der Gläubiger als Erfüllung zu fordern hat, nicht aber normirt er die Folgen der Vertragsverletzung, insbesondere die Gestaltung der Schadenersatz obligation, welche aus letzterer als selbständiger juristischer That sache entspringt. 5. Ist somit in diesem Sinne auf die sachliche Prüfung der Beschwerden einzutreten, so erscheint zunächst die gegen die Ent scheidung über die Vorklage gerichtete Beschwerde des Klägers ohne weiters als unbegründet. Die kantonalen Instanzen haben überein stimmend ausgeführt, darin, daß Brunner, um sich Geldmittel für das Geschäft zu verschaffen, einige Personen, darunter eine Ver wandte des Klägers, um Darlehen angegangen und dabei noth gedrungen einige Angaben über den Gang des Geschäftes gemacht habe, liege keine Vertragsverletzung, da nicht erwiesen sei, daß Brunner diese Angaben in indiskreter Weise gemacht habe. Die kleinen Bezüge, welche Brunner nach dem 1. Juli 1888 aus der Gesellschaftskasse gemacht habe, können Vogel um so weniger zur Auflösung berechtigen, als Vogel selbst beim Inventarab schluß vom 30. Juni 1888, als seine Einlage bereits unter den vertraglich festgesetzten Betrag gesunken gewesen sei, der Kasse volle 5000 Fr. enthoben habe. Ueber die angeblichen Verun
glimpfungen des Klägers Vogel liegen nicht einmal genaue Be hauptungen geschweige denn Nachweise vor und daß Brunner im Hinblick auf die von beiden Parteien angestrebte Auflösung der Gesellschaft sich nach einer neuen Association umgesehen und einzelne Kunden für das neue Geschäft zu interessiren versucht habe, sei keine Vertragswidrigkeit. Eine solche läge vor, wenn Brunner während der Vertragszeit Konkurrenzgeschäfte gemacht oder einer Konkurrenzgesellschaft beigetreten wäre. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Danach sei die Gesellschaft gemäß dem Antrage Brunners als erst auf 31. März 1889 aufgelöst zu erklären. Soweit diese Ausführungen feststellen, daß die Hand lungen des Brunners gegen keine vertragliche Verpflichtung des selben verstoßen haben, sind sie für das Bundesgericht, nach dem Bemerkten, ohne weiters verbindlich. Uebrigens wäre denselben, auch bei eigener Prüfung durchaus beizutreten und erscheint über haupt die Entscheidung aus den von den Vorinstanzen ange führten Gründen im vollen Umfange als begründet. Wenn der Kläger heute als Auflösungsgrund auch die schlechte Geschäfts führung des Brunner geltend gemacht hat, so kann hierauf nichts ankommen, da er diesen Umstand vor den kantonalen Gerichten nie als Auflösungsgrund geltend gemacht hat. Es ist danach die vorinstanzliche Entscheidung über die Vorklage unter Verwer fung der klägerischen Aktenvervollständigungsbegehren einfach zu bestätigen. 6. War somit der Kläger zu sofortiger Auflösung des Ver trages nicht berechtigt, so ist die Widerklagforderung prinzipiell begründet, wie dies denn auch der Kläger selbst heute nicht be stritten hat; es ist ja durch die kantonalen Instanzen festgestellt und in der That klar, daß das Verhalten des Klägers, wenn er zu sofortiger Lösung des Vertrages nicht berechtigt war, als ein durchaus vertragswidriges sich qualifizirte. In quantitativer Be ziehung sind beide Instanzen davon ausgegangen, daß es sich hier um einen Schaden handle, der ziffermäßig nicht genau, auch nicht durch Sachverständige, ausgemittelt werden und bei dessen Be messung daher eine ungefähre Abschätzung nach freiem richter lichem Ermessen Platz greifen müsse. Die erste Instanz hat ausgeführt, daß der Umsatz der entsprechenden Periode des vor angegangenen Jahres (mit Rücksicht auf die starke Schmälerung des Betriebskapitals, die jedenfalls in naher Aussicht stehende Liquidation u. s. w.) nicht als Maßstab für Feststellung des entgangenen Gewinns dienen könne; dieser werde nach freiem Ermessen auf 1000 Fr. festgesetzt. Die zweite Instanz tritt zwar in ersterer Beziehung der Auffassung der ersten Instanz bei, hat aber die Entschädigung auf 2000 Fr. erhöht, indem sie unter anderm in Betracht zog, daß das Verhalten des Klägers als ein ganz ungerechtfertigtes erscheine, welches dem Geschäft unter allen Umständen Schaden habe zufügen müssen und welches auch nach dem 1. April 1889 als ein für die Liquidation nachtheiliges be zeichnet werden müsse. Die hiegegen gerichteten Beschwerden beider Parteien erscheinen als unbegründet. Denn eine Verletzung oder unrichtige Anwendung von Grundsätzen des eidgenössischen Pri vatrechts ist in dieser Entscheidung jedenfalls nicht zu erblicken. Die Vorinstanz hat die Schadenshöhe gemäß Art. 116 Abs. 2 des Obligationenrechtes nach freiem Ermessen taxirt, ohne daß gesagt werden könnte, es seien erhebliche Momente nicht oder unrichtig gewürdigt oder nach dem Gesetze nicht erhebliche Momente in Berücksichtigung gezogen worden. Dabei mag übrigens auch da rauf hingewiesen werden, daß die zweite Instanz bei Bemessung der Widerklageforderung des Beklagten auch auf dessen mit der neuen Klage vom 1. Mai 1889 geltend gemachten Schadenersatz anspruch, welcher von der ersten Instanz abgewiesen worden war und welcher, wie oben bemerkt, der Kompetenz des Bundes gerichtes entzogen ist, in gewissem Maße Rücksicht genommen hat, so daß die Differenz zwischen der erst und zweitinstanzlichen Taxation der Widerklageforderung keine so wesentliche ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde des Th. Brunner Heizmann gegen die Entscheidung über seine Klage vom 1. Mai 1889 wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im Uebrigen werden die Beschwerden beider Parteien als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 15. Fe bruar 1890 sein Bewenden.