Art. 29 O.G.; Art. 64 B.V.; jurisdiction over disputes concerning the scope of a pre-emption right attached to a land transaction. The Federal Court has no competence where the claimant’s entitlement depends on the interpretation and effect of a contractual pre-emption right in relation to a land sale and subsequent co-ownership partition, and where such matter is reserved to cantonal law. A pre-emption clause tied to a land transaction is to be treated, as to validity and legal effects, according to the law governing the land transaction itself; federal review is excluded when the asserted claim is exclusively governed by cantonal law (consid. 2).
Bewenden. des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1890 sein Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Art. 29 O. G. nicht kompetent. kantonales Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht gemäß Recht erscheint. Ist aber somit auf die Streitsache ausschließlich nach seinem Eintrage in das Notariatsprotokoll, als dingliches andern Liegenschaftskaufes begründet wurde und dasselbe überdem, um dessen Tragweite es sich handelt, durch Nebenvertrag eines beurtheilen ist, um so weniger bestehen, als das Vorkaufsrecht, der klägerische Anspruch ausschließlich nach kantonalem Rechte zu verkehr. Im vorliegenden Falle kann ein Zweifel darüber, daß rt. 64 B. V. dem kantonalen Rechte vorbehaltenen Liegenschafts handelt es sich, wie bei dem Kaufvertrage selbst, um den nach Kaufvertrag selbst, d. h. dem kantonalen Rechte; auch bei ihnen und ihrer Wirkungen dem gleichen Rechte unterstehen, wie der müssen, der Natur der Sache nach, rücksichtlich ihrer Gültigkeit über die eventuelle zukünftige Veräußerung einer Liegenschaft für eine bestimmte Eventualität versprochen. Derartige Verträge schlossen, wohl aber wird der Abschluß eines Liegenschaftskaufes nicht ein unbedingter präsenter Kauf über eine Liegenschaft abge Gegenkontrahenten die Vorhand zu überlassen. Hier wird zwar bei allfälliger zukünftiger Veräußerung einer Liegenschaft dem treff von Liegenschaften, insbesondere für das Versprechen gelten, das kantonale Recht. Dies muß auch für Kaufversprechen in Be O. R. für Kaufverträge über Liegenschaften in allen Richtungen ihre Grundstücke zu verkaufen. Nun gilt aber gemäß Art. 231 verpflichtet, ihm unter einer nunmehr eingetretenen Eventualität