Art. 30 O.G.; appellate review of facts and evidence in Federal Court; Art. 55 OR; assessment of satisfaction in tort: the Federal Court is bound by the facts established by the cantonal courts and cannot admit new factual allegations or means of proof. In fixing equitable compensation for non-pecuniary harm, the appellate court may weigh all legally relevant circumstances, including the duration and extent of the prejudice, the injured party's own situation, the degree of fault, and the contribution of third parties to the damage. A misapplication of law is not made out where the lower court has considered such factors and its assessment remains within the margin of discretion.
meindeschreibers in Gränichen anzunehmen, und will zum Beweise hiefür sowie für den Betrag des mit dieser Gemeindeschreiberstelle verbundenen Einkommens eine Erklärung des Gemeinderathes von Gränichen einlegen. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an gefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die von der zweiten Instanz dem Kläger zugebilligte Entschädi gung zu erhöhen sei. 4. Die zweite Instanz hat nun in Betreff der vermögensrecht lichen Schädigung des Klägers in Erwägung gezogen: Es allerdings seit dem Vorfall vom 21. Mai 1889 in den Berufs geschäften des Notars Stirnemann im Vergleiche zu den voraus gegangenen Monaten ein bedeutender Rückgang eingetreten und es hieße die Natur der Verhältnisse verkennen, wenn der von Schürch ausgegangenen Verdächtigung keine Einwirkung auf diese Erscheinung beigemessen werden wollte. Allein ebensowenig rechtfertige es sich, den ganzen Rückgang auf die unerlaubte Handlung des Schürch zurückzuführen. Eine nur wenige Stunden andauernde Verhaftung habe für sich allein den Kläger unmöglich in dem von ihm behaupteten oder von der ersten Instanz ange nommenen Betrage schädigen können. Die durch die Haftentlassung offiziell dokumentirte Grundlosigkeit der Verdächtigung habe dem Publikum, im großen und ganzen, gerade ebenso gut bekannt werden müssen, wie die Verdächtigung selber. Der Kläger habe daher durch die Anzeige des Beklagten nur vorübergehend, für kurze Zeit, in seinem Geschäfte ernstlich beeinträchtigt werden können, sofern letzteres wirklich in derjenigen hohen Blüthe ge standen habe, wie er behaupte. Mit der Zeit müsse die erhobene falsche Anschuldigung je länger je mehr ihre nachtheiligen Wir kungen verlieren, insbesondere wenn das Urtheil zu öffentlicher Kenntniß gebracht werde. Wenn speziell für die Monate Juni/ September 1889 ein bedeutender Rückgang der Berufsgeschäfte des Klägers gegenüber der vorangegangenen Zeit sich ergebe, so sei zu bemerken, daß in jedem Berufe Schwankungen in der Zahl der Geschäfte eintreten, welche von dem Vertrauen zu dem Ge schäftsinhaber völlig unabhängig seien, und daß die genannten Monate gerade die für den Beruf des Klägers ungünstigste Zeit umfassen. Im weitern zieht die zweite Instanz bei Bemessung der Entschädigung in Betracht, daß, wenn dem Kläger ein moralisches Leid allerdings zugefügt worden sei, eine Genugthuung für ihn auch in dem zu erlassenden Urtheile und der Publikation desselben liege, daß ferner, was die Größe der Verschuldung des Beklagten anbelange, Schürch sich bei Erstattung seiner Anzeige in einem anormalen (wenn auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen den) Gemüthszustande befunden habe, daß der Kläger, welchem diese Thatsachen haben bekannt sein müssen, denselben mehr Rech nung hätte tragen sollen, zudem er der Verpflichtung vom 25. April 1889 noch nicht vollständig nachgekommen gewesen sei, und daß, was die ungerechtfertigte Verhaftung anbetreffe, die Untersuchungsbehörde auch nicht von jeder Mitschuld freizu sprechen sei. 5. In diesen Ausführungen kann ein Rechtsirrthum nicht ge funden werden. Zunächst ist es eine rein thatsächliche, in keiner Weise auf unrichtiger Anwendung von Rechtsregeln oder Rechts begriffen beruhende, Feststellung, wenn das Obergexicht ausführt, daß der in den Monaten nach dem 21. Mai 1889 eingetretene Rückgang der Geschäfte des Klägers nicht ausschließlich auf die vom Beklagten ausgestreute Verdächtigung sondern theilweise auch auf andere, hievon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen sei; es ist also diese Feststellung der bundesgerichtlichen Entschei dung ohne weiteres zu Grunde zu legen. Hievon ausgegangen hat der Vorderrichter die sämmtlichen, nach dem Gesetze für Be messung der Entschädigung erheblichen Momente in angemessener Weise berücksichtigt, insbesondere auch das dem Kläger zugefügte moralische Leid und die Größe des Verschuldens des Beklagten gewürdigt. Wenn in letzterer Beziehung allerdings feststeht, daß der Beklagte bei seiner Anzeige wissentlich falsche Angaben machte, so wird doch anderseits dessen Verschulden dadurch abgeschwächt, daß er sich festgestelltermaßen in einem geistigen Zustande be fand, wo er sich der ganzen Tragweite seines Thuns kaum mehr voll bewußt und wo die normale Bestimmbarkeit seines Willens durch Motive zwar nicht aufgehoben aber doch beein trächtigt war. Wenn der Vorderrichter speziell auch darauf ab stellt, daß an der Verhaftung des Klägers auch die Untersu chungsbehörde eine gewisse Mitschuld treffe, so kann hierin ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Zwar haften nach Art. 60 O. R. mehrere Thäter einer unerlaubten Handlung solidarisch für den ganzen angerichteten Schaden und es wird daher die Verantwortlichkeit eines Mitschuldigen dadurch, daß neben ihm noch andere zu Begehung der unerlaubten Handlung mitgewirkt
haben, nicht abgeschwächt. Allein dieser Rechtsgrundsatz ist von der Vorinstanz nicht verletzt worden. Denn es handelt sich in concreto nicht um einen, durch gemeinsame unerlaubte Handlung des Beklagten und des Untersuchungsbeamten gestifteten Schaden, sondern um zwei verschiedene schädigende Handlungen des Be klagten einerseits und des Untersuchungsbeamten andrerseits. Der Beklagte ist für die von ihm erstattete falsche Anzeige, die Ver breitung der Nachricht, daß der Kläger wegen Unterschlagung strafrechtlich verfolgt werde u. s. w. verantwortlich; die sofortige Verhaftung respektive Vorführung des Klägers dagegen ist von der Untersuchungsbehörde angeordnet worden und es ist der spe ziell durch diese Art des Vorgehens dem Kläger zugefügte Nach theil überhaupt nicht vom Beklagten sondern von der Untersu chungsbehörde verursacht und zu vertreten. Denn es kann doch einem Zweifel nicht unterliegen, daß die Untersuchungsbehörde durch die Anzeige des Beklagten zur Verhaftung des Klägers keineswegs verpflichtet wurde, daß vielmehr diese Anzeige ihrem Inhalte und den Umständen nach, unter denen sie erstattet wurde, derart war, daß daraufhin eine Verhaftung niemals hätte ange ordnet werden sollen. Dafür nun, daß der Untersuchungsbeamte dennoch zu der sofortigen Anordnung der Verhaftung respektive Vorführung schritt, kann der Beklagte nicht haftbar gemacht wer den und in diesem Sinne hat der Vorderrichter mit Recht auf die Mitschuld der Untersuchungsbehörde Gewicht gelegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. März 1890 sein Bewenden.