Art. 229 O. R.; contract for the communication of technical know-how and burden of proof of continued use. A bargain under which one party communicates industrial manipulations in return for remuneration is neither a partnership, absent participation in profit and loss, nor a sale, since the object of the contract is not a legally protected right or thing but a merely factual advantage. The decisive factual basis of the claim is that stated in the initial pleading; later alterations of the cause of action are irrelevant once procedurally excluded. Where entitlement to remuneration depends, according to the claimant’s own allegation, on the defendant’s continued use of the communicated process, the claimant bears the burden of proving both the content of the process and its ongoing exploitation (consid. 3-4).
beutung von ihr erzielten Gewinn betheiligen sollte. Er habe hierauf wirklich die Beklagte mit allen Details seines Verfahrens bekannt gemacht; dasselbe habe sich bei den angestellten Versuchen bewährt, so daß die Beklagte für die neue Färbmethode eine besondere Färberei eingerichtet habe, bei deren Einrichtung er be hülflich gewesen sei; er habe dabei der Beklagten von allen seinen Erfahrungen auf dem Gebiete der Stückfärberei Kenntniß ge geben, ihr die zur Verwendung kommenden Farben und deren Be zugsquellen mitgetheilt, kurz, sie völlig in Stand gesetzt, das neue Verfahren in seinem vollen Umfange auszunutzen. Anläßlich dieser Neueinrichtung sei die ihm zukommende Vergütung mündlich auf 25 Cts. per Kilo auf allen von der Firma von der Mühll Cie. der Beklagten zum Färben übergebenen Bändern und auf 50 Cts. per Kilo auf allen andern von ihm der Beklagten zur Färbung überwiesenen Waaren festgesetzt worden. Auf wiederholte Mah nungen habe sich die Beklagte schließlich herbeigelassen, ihm am 3. September 1887 schriftlich einen Gewinnantheil von 25 Cts. per Kilo am Stück gefärbten Bandes auf ein Probejahr (vom
Selbachsche Haspelverfahren mitzutheilen. Dagegen sei verstanden gewesen, daß es Sache der Beklagten sei, für die in das Fach eines Färbers einschlagenden Arbeiten sowie für die Appretur zu sorgen. Das von ihm beigebrachte Haspelverfahren habe sich be währt und werde jetzt noch von der Beklagten geübt. Die Be klagte protestirte gegen diese Anbringen, welche einer Aenderung des Klagefundamentes gleichkommen. In der Klage sei behauptet, daß der Kläger ein fertiges Färbeverfahren beigebracht habe; der Haspel, der nun die Hauptsache sein solle, werde nicht einmal erwähnt. Derselbe sei übrigens gar nichts neues und habe bei weitem nicht diejenige Wichtigkeit, welche der Kläger ihm beilege. Die erste Instanz gab dem Kläger auf, eine genaue Darstellung seines Verfahrens einzureichen, worauf derselbe genauere Angaben über die der Beklagten mitgetheilten Färberezepte sowie ein No titzbüchlein und eine Skizze mit Zeichnungen von Haspel und Haspelbestandtheilen vorlegte. Die Beklagte gab zu, daß die Färberezepte ungefähr dasjenige enthalten, was der Kläger ihr mitgetheilt habe; dagegen habe er ihr sein Notizbüchlein nie vor gelegt und habe sie die Skizze des Haspels nie gesehen. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen; die zweite Instanz, nach dem sie in verschiedenen Richtungen eine Expertise erhoben hatte, welche im Wesentlichen dahin ging: In den vom Kläger einge legten Aufzeichnungen sei ein bestimmtes Färbeverfahren nicht ent halten; es sei auch einem erfahrenen Seiden und Baumwoll färber nicht möglich, an Hand dieser Aufzeichnungen halbseidene Bänder in konkurrenzfähiger Weise zu färben. Die Aufzeichnungen seien Notizen von oft sehr zweifelhaftem Werthe, oft verworren und auch für Fachleute unverständlich. Der Kläger scheine nicht auf eigene praktische Erfahrung hin, sondern lediglich nach Mit theilung seiner den Experten unbekannten Vertrauensmänner der Beklagten Rathschläge und Weisungen ertheilt zu haben, wobei diese Vetrauensmänner hie und da sogar ihr Spiel mit ihm mögen getrieben haben. Er sei beim Augenschein von den Experten er sucht worden, seine seiner Zeit der Beklagten gegebenen Notizen mündlich zu erläutern und zu ergänzen, was er aber nicht ge wollt oder nicht gekonnt habe. Es lasse sich also die Frage, ob die Beklagte das ihr vom Kläger angegebene Verfahren jetzt noch anwende, nicht beantworten, da eben die Grundlage zur Ver gleichung, ein bestimmtes vom Kläger angegebenes Verfahren, mangle. Der Haspel sei ein mechanisches Hülfsmittel, das bei gewissen Qualitäten von Bändern unentbehrlich sei. Der Haspel, den die Beklagte jetzt anwende, sei von der vom Kläger zu den Akten gegebenen Zeichnung in der Steuerung wesentlich verschieden. Es sei kaum anzunehmen, daß die Beklagte von der hier in Frage stehenden Verwendung des Haspels erst durch den Kläger Kennt niß erhalten habe. In der zweitinstanzlichen Schlußverhandlung erklärte hierauf der Anwalt des Klägers unter anderm, der Kläger sei kein Sachverständiger und die Hauptaufgabe, aus seinen Angaben ein Färbeverfahren zu machen, habe der Be klagten zufallen müssen. Einige Winke habe der Kläger immerhin gegeben und auf Grund derselben habe dann die Beklagte weiter gehen können. Wenn auch die Angaben des Klägers etwa im einen oder andern Punkte ungenau oder unrichtig gewesen sein mögen, so sei es der Beklagten doch gelungen sich danach zurecht zufinden und aus den klägerischen Angaben etwas Brauchbares herauszubringen. Den Haspel habe die Beklagte vom Kläger kennen gelernt; in Summa habe doch der Kläger der Beklagten ein Verfahren beigebracht, für welches diese die Gegenleistung vertraglich versprochen habe und schulde. Die zweite Instanz er klärte indeß, dem Kläger wäre der Beweis obgelegen, daß er der Beklagten ein bestimmtes Verfahren beigebracht habe und daß die Beklagte dieses Verfahren noch benütze; dieser Beweis sei aber nach dem Expertengutachten nicht geleistet. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist begründet. Die Klage ist eine nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Kon traktsklage und der gesetzliche Streitwerth ist gegeben. Allerdings ist derselbe rücksichtlich des Hauptbegehrens der Klage nicht ge nauer bestimmt; allein mit dem Eventualbegehren wird eine den Betrag von 3000 Fr. weit übersteigende Summe gefordert. Dies ist für die Kompetenz des Bundesgerichtes entscheidend, denn da, wo neben einem primär eingeklagten Anspruch (z. B. au (auffüllung eines Vertrages) eventuell ein weiterer Anspruch Schadenersatz und dergleichen) geltend gemacht wird, bestimmt der Werth des Streitgegenstandes nach dem höherwerthigen An
spruche. Uebrigens wäre im vorliegenden Falle auch bezüglich des Hauptbegehrens der Klage für sich allein der gesetzliche Streit werth wohl gegeben. 3. In der Sache selbst hat der klägerische Anwalt heute aus geführt, das Rechtsverhältniß zwischen den Parteien dürfte als Gesellschaft zubetrachten sein. Der Kläger habe der Beklagten ein Verfahren der Stückfärberei oder doch Andeutungen rücksichtlich eines solchen zugebracht und sei dagegen von der Beklagten am Ge winn des Geschäftes betheiligt worden. Der Anwalt der Beklagten dagegen hat geltend gemacht, eine Gesellschaft liege hier überall nicht vor; eher möchte das Geschäft als Kauf zu behandeln sein. Eine Gesellschaft nun ist zwischen den Parteien gewiß nicht begründet worden. Der Kläger ist ja gar nicht an den Ergebnissen des Ge schäftsbetriebes der beklagten Gesellschaft, am Gewinn und Verlust oder blos am Gewinn derselben, betheiligt, sondern es ist ihm für seine Mittheilungen eine fixe, von dem Geschäftsergebnisse unab hängige, wenn auch nach dem Umfange der Fabrikation sich bemes sende, Vergütung versprochen worden; von einer gesellschaftlichen, mit gemeinsamen Mitteln zu einem gemeinsamen Zwecke (zum Zwecke gemeinsamen Gewinns) betriebenen Unternehmen kann also hier nicht die Rede sein. Auch als Kauf kann das Geschäft kaum be handelt werden. Denn es mangelt an einem tauglichen Kaufgegen stande. Irgendwelches ausschließliche Recht auf Benutzung seiner Kenntnisse im Färbeverfahren stand dem Kläger unzweifelhaft nicht zu; es kann daher nicht das Recht der Ausbeutung dieser Kenntnisse als Gegenstand des Vertrages betrachtet werden; als solcher, als Leistung des Klägers, erscheint nicht die Uebertragung eines rechtlich geschützten Gutes, sondern die Einräumung eines rein faktischen, rechtlich nicht geschützten Vortheils. Gegenstand eines Kaufvertrages aber können, nach Art. 229 O. R., doch nur rechtlich geschützte Güter (Sachen oder Rechte irgend welcher Art) sein, da nur bei solchen eine Uebertragung zu vollem Rechte, zu rechtlichem, nicht nur thatsächlichem Haben möglich ist. Nur auf Uebertragung derartiger Güter paßt denn auch eine große Zahl der gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (z. B. die Vorschriften über Entwehrung). Verträge der vorliegen den Art erscheinen nicht als Kaufverträge, überhaupt nicht als Verträge über Sachleistungen, sondern als Verträge über Hand lungen, als eigenthümliche Form des Dienstvertrages. Es wird nicht die Uebereignung einer körperlichen oder unkörperlichen Sache gegen einen Kaufpreis, sondern eine persönliche Dienst leistung thatsächlicher Art, die Mittheilung gewerblicher Manipu lationen gegen Entgelt stipulirt. (S. Bechmann, Kauf, Bd. II, 149 S. 140 u. f.) Es spricht denn auch im vorliegenden Falle, da die Parteien nirgends von einem Kauf oder Verkauf sprechen, nicht das mindeste dafür, daß der Parteiwillen dahin gegangen sei, das Rechtsverhältniß den Regeln des Kaufvertrages zu unterstellen. 4. Fragt sich nun, ob der Kläger berechtigt sei, die von ihm eingeklagte Vergütung für seine Dienste zu verlangen, so muß die Entscheidung auf Gruud derjenigen Sachdarstellung erfolgen, welche der Kläger in der Klage gegeben hat; die spätern Modi fikationen des Klagefundamentes können nicht in Betracht gezogen werden. Denn die beiden kantonalen Instanzen sind offenbar da von ausgegangen, daß das thatsächliche Fundament des klägerischen Anspruches, wie es in der Klage dargelegt sei, maßgebend bleiben müsse und die spätern Aenderungen desselben unstatthaft seien an diese prozeßuale Entscheidung aber ist das Bundesgericht ge bunden. In der Klage nun hat der Rekurrent behauptet, er habe der Beklagten ein Verfahren der Stückfärberei mitgetheilt, wogegen diese ihm eine Gewinnbetheiligung respektive Vergütung für so lange versprochen habe, als sie dieses Verfahren verwerthe; dabei war zugegeben, daß die Beklagte zu Fortsetzung der Benützung des Verfahrens nicht verpflichtet sei. Danach mußte aber vom Kläger dargelegt werden, worin sein Verfahren bestehe und daß dasselbe von der Beklagten noch gegenwärtig, beziehungsweise seit
nicht für ein von ihm mitgetheiltes Verfahren und auf die Dauer der Benutzung dieses Verfahrens, sondern als Gegenleistung für die von ihm gegebenen Winke für den Fall versprochen worden, daß es der Beklagten gelinge, ihrerseits eine brauchbare Methode der Färbung halbseidener Tücher am Stück zu ermitteln und aus zubeuten, so kann, wie bemerkt, diese Abänderung des Klage fundamentes nicht in Betracht gezogen werden. Die heutige vom klägerischen Anwalte aufgestellte Behauptung dagegen, die Be klagte müße ihrerseits beweisen, daß vom Kläger ein brauchbares Verfahren nicht mitgetheilt worden sei, oder sie dasselbe nicht mehr benütze, ist unrichtig. Denn die fortwährende Benutzung eines vom Kläger angegebenen Verfahrens, die fortwährende Nutzbarmachung seiner Dienste ist ja, nach der Darstellung der Klage, die rechtliche Voraussetzung der Entstehung des klägerischen Anspruches und danach, wie bemerkt, vom Kläger darzulegen. Daß nun der Kläger den ihm nach dem Ausgeführten obliegenden Beweis nicht geleistet hat, bedarf, nach der thatsächlichen Fest stellung der Vorinstanzen, insbesondere nach den Ergebnissen der von der zweiten Instanz erhobenen Expertise, keiner weitern Aus führung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10. April 1890 sein Bewenden.