Bundesgesetz vom 26. April 1887 betreffend die Haftpflicht; mountain-road snow clearing and avalanche damage: the liability regime extends not only to fault-based conduct but also to the characteristic risks inherent in the hazardous enterprise. Force majeure is excluded where the damage results from a recurring danger that is a normal and immanent operating risk of the undertaking. In such cases the enterprise bears the economic consequences even absent negligence (consid. 2-3). In assessing damages for loss of support, the court may estimate annual earning capacity from the evidence and determine compensation according to the dependants' circumstances, subject to the statutory maximum (consid. 4).
den Fiskus des Kantons Graubünden auf Grund der Akten end gültig zum Austrage bringen und entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Leute nicht anzunehmen, so erscheint nichtsdestoweniger die Einrede der höhern Gewalt nicht als begründet. Wer bis zur höhern Ge walt haftet, der kann sich durch den bloßen Nachweis, daß ihn oder seine Leute keinerlei Verschulden treffe, nicht befreien; haftet in gewissem Umfange auch für den Zufall. Dies ist vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden und liegt ganz unverkennbar im Sinne der Haftpflichtgesetze. Streitig und zweifelhaft ist dagegen die Begrenzung der vom Haftpflichtigen zu vertretenden Zufälle gegenüber den Fällen der höhern Gewalt, die Merkmale, wodurch letztere sich von erstern unterscheiden. Mag man indeß im Allgemeinen den Begriff der höhern Gewalt wie immer desiniren, so wird doch Folgendes festgehalten werden müssen: Die Haftpflichtgesetze wollen, theils dem Publikum über haupt, theils wenigstens den in den betreffenden Gewerben thä thigen Arbeitern, Schutz gegen die eigenthümlichen Gefahren ge wisser Gewerbe gewähren; der Schaden, welcher in Folge dieser Gefahren durch Vernichtung von Leben oder Gesundheit geschützter Dritter entsteht, soll nicht den Verletzten oder dessen Familie sondern den Geschäftsherrn treffen. Auf ein Verschulden des Ge schäftsherrn oder seiner Leute ist diese Haftpflicht nicht beschränkt; sie geht vielmehr weiter; sie beruht daher grundsätzlich nicht ausschließlich auf dem Rechtsprinzipe, daß Jedermann für den Schaden verantwortlich sei, den er oder seine Leute durch ihr Ver schulden anrichten, sondern mit auf dem andern Rechtsgedanken, daß derjenige, welcher ein gefährliches Gewerbe für sich betreibt, das damit unzertrennlich verbundene Risiko tragen und daher für die ökonomischen Folgen einstehen müsse, wenn durch die gefähr liche Art seines Betriebes, obschon ohne sein Verschulden, Leben oder Gesundheit anderer geschädigt werde. Hievon ausgehend er giebt sich der Schluß, daß höhere Gewalt im Sinne der Haft pflichtgesetze dann nicht vorliegt, wenn es sich um Unfälle handelt, welche gerade durch den regelmäßigen Betrieb eines haftpflichtigen Gewerbes, durch die diesem seiner besondern Natur nach imm nenten normalen Gefahren herbeigeführt werden, welche also die unmittelbare Wirkung gewöhnlichen Betriebes sind. Solche Unfälle sind ja zwar wohl die Folge unabwendbarer Ereignisse, allein als Wirkungen höherer Gewalt im Sinne der Gesetze können sie nicht betrachtet werden, weil sie nicht als äußere Zufälle erscheinen auf welche der Geschäftsherr nicht gefaßt sein kann, sondern als Vorkommnisse, die als mit den gewöhnlichen Bedingungen des Betriebes zusammenhängend das gewissermaßen normale Ergebniß der eigenartigen Gefährlichkeit dieses Betriebes sind, gegen welche gerade der Gesetzgeber Schutz hat gewähren wollen. Nun ist es klar, daß zu den Bedingungen, unter welchen der Schneebruch auf den Straßen des Hochgebirges ausgeführt wird und ausge führt werden muß, die Lawinengefahr gehört; diese Gefahr erscheint als eine dem Gewerbe des Schneebruches auf Hochgebirgsstraßen immanente, ja sie nimmt unter den eigenthümlichen Gefahren dieses Gewerbes eine hervorragende, wenn nicht die erste Stelle ein. Wenn daher der Gesetzgeber den beim Schneebruche auf den Hochgebirgsstraßen beschäftigten Arbeitern Schutz gegen die mit ihrem Berufe unzertrennlichen Gefahren hat gewähren wollen, so muß zu diesen Gefahren gerade und in erster Linie die Lawinen gefahr gerechnet und es kann daher, diesem Gewerbe gegenüber, der sich periodisch wiederholende Lawinensturz nicht als höhere Gewalt anerkannt werden. Die daher rührenden Zufälle sind hier von dem Gebiete der höhern Gewalt auszuscheiden und den vom Betriebsunternehmer zu vertretenden Zufällen zuzurechnen (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichtes XI, S. 147 u. ff.; XIX S. 37 u. ff.; XXI S. 13 u. ff.; auch Goldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht XVI, S. 328 u. f.). 4. Rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung, so ist durch den Zeugenbeweis dargethan worden, daß der Verunglückte, ein äußerst fleißiger und thätiger Arbeiter, in der Regel auf seinem Berufe als Schuhmacher arbeitete, dabei während der Sommermonate (Juli und August) sich als Mäder (mit einem durchschnittlichen Taglohn von 4 Fr. 50 Cts. exklusive Er nährung) verdang und im Winter auch zeitweise Ruttnerdienste leistete. Nach diesen Angaben wird in Würdigung aller Verhält nisse sein Jahresverdienst auf annähernd 900 Fr. angeschlagen werden können. Der seiner Familie durch den Tod ihres Er nährers zufolge Entzuges des Unterhaltes entstandene Schaden übersteigt mit Rücksicht auf Alter und Zahl der Hinterlassenen wie auf die Verhältnisse des Getödteten unter allen Umständen
ausbezahlt hätte, zu Abrechnung der bezahlten Beträge berechtigt der Klagemittheilung an gerechnet, zu bezahlen. (fünftausend vierhundert Franken), sammt Verzugszins vom Tage Graubünden verpflichtet ist, den Klägern die Summe von 5400 Fr. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton erkannt: Demnacp hat das Bundesgericht willig anerkannten Betrag von 1000 Fr. ganz oder theilweise daß der Beklagte, sofern er den Hinterlassenen den von ihm frei als Entschädigung zuzuspechen, selbstverständlich in der Meinung, der Betrag dieses Maximums mit 5400 Fr. den Hinterlassenen Betrag des gesetzlichen Entschädigungsmaximums. Es ist daher den sechsfachen Betrag dieses Jahresverdienstes, das heißt den wäre.