Art. 55 K.V.; Art. 42 K.V.; Art. 6 Uebergangsbestimmungen K.V.: Die verfassungsrechtlich dem Gesetz vorbehaltene Ordnung der staatlichen Beteiligung am öffentlichen Armenwesen kann nicht durch bloßes Dekret auch nur vorläufig geregelt werden. Die in den Übergangsbestimmungen vorgesehene dekretale Provisorik erfasst nur die ausdrücklich genannten Gegenstände, namentlich die Organisation des Gemeindewesens, nicht aber die staatlichen Armenpflegepflichten. Ein Dekret bleibt zulässig, soweit es lediglich bestehendes Recht anwendet; soweit es jedoch neue gesetzgeberische Elemente einführt oder die Lastenverteilung zwischen Staat und Gemeinden über das bisherige Recht hinaus verschiebt, ist es verfassungswidrig (consid. 3). Zur Rüge einer Umgehung des Referendums ist jeder Bürger legitimiert, wenn die Mitwirkung des Volkes bei der Gesetzgebung betroffen ist (consid. 2).
An Einkünften:
Art. 6 des Gesetzes betreffend die Erbschaftsabgaben vom 8. März 1884 bestimmt worden, daß die Hälfte der Erbschaftsabgaben einem Spezialfonds zufallen werde, über welchen der Große Rath im Wege des Dekretes bestimmen solle, wobei darauf hinzuweisen sei, daß schon das Armengesetz von 1851 in Art. 15 einen kantonalen Armenfond vorgesehen habe. Neben diesen Bestim mungen werde das Armenwesen des Kantons Schaffhausen noch wesentlich durch die Staatsverträge und die Bundesgesetzgebung beeinflußt. Angesichts dieses Rechtszustandes sei die Aufstellung von Normen über die durch die Verfassung geforderte und auch in der Praxis längst gehandhabte aushülfsweise Betheiligung des Staates beim Armenwesen Bedürfniß gewesen. Da der Erlaß ge setzlicher Vorschriften auf Schwierigkeiten gestoßen sei, deren Be seitigung nicht in der Macht des Großen Rathes gestanden habe, so habe der Große Rath zu dem Mittel gegriffen, die bis jetzt in der Praxis, von Fall zu Fall, gehandhabten Grundsätze vor läufig als Normen aufzustellen, die gesetzlich vorgesehenen Fonds auszuscheiden, dadurch den thatsächlichen Zustand erträglicher zu machen und eine eingehende Armengesetzgebung vorzubereiten. Zu diesem Zwecke habe er das angefochtene, ausdrücklich als ein vor läufiges qualifizirte Dekret erlassen. In rechtlicher Beziehung könnte der Beschwerde vorerst entgegengehalten werden, daß die selbe, als vor der Veröffentlichung des Dekretes eingelegt, ver früht sei, sodann dürfte dem Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde fehlen. Denn es handle sich schwerlich um ein dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gewährleistetes indivi duelles Recht; derselbe führe keinen der Art. 7 21 K. V. als verletzt an, in welchen die individuellen Rechte des Schaffhauser Einwohners erwähnt seien. Das Dekret berühre den Rekurrenten persönlich in keiner Weise; dasselbe habe weder mit seiner politi schen noch mit seiner privaten Rechtssphäre etwas zu thun. Das Recht, als Aktivbürger zur Armengesetzgebung innerhalb der ver fassungsmäßigen Schranken mitzusprechen, werde ihm nicht ver kümmert; denn das Dekret, welches sich ausschließlich als Ver waltungsmaßregel qualifizire, sehe ja gerade die Gesetzgebung vor und solle dieselbe vorbereiten helfen. Wenn das Dekret die Materie der Armengesetzgebung, soweit sie die Leistungen des Staates be trifft, vollständig und endgültig regelte, so hätte allerdings jeder Aktivbürger das Recht, sich gegen eine solche Umgehung des Referendums zu verwahren. Dagegen seien die Behörden doch ge wiß befugt, für die Zeit bis zum Erlasse eines Gesetzes, gewisse Normen aufzustellen, namentlich in einer Materie, die einfach nicht ungeregelt bleiben könne. Dies sehe aber auch Art. 6 der Ueber gangsbestimmungen zur Kantonsverfassung für das Gemeinde wesen ausdrücklich vor. Soweit nun das angefochtene Dekret Be imungen über die Pflicht der Uebernahme von Leistungen für das Armenwesen seitens des Staates feststelle, beschlage es direkt und indirekt das Gemeindewesen, indem es die Gebiete zwischen Staat und Gemeinden gemäß der bisherigen Praxis ausscheide. Zergliedere man den Inhalt des Dekretes näher, so ergebe sich, daß dasselbe keine Bestimmungen enthalte, welche gegen die Verfas sung oder bestehende Gesetze verstoße oder zu deren Aufstellung der Große Rath nicht aus eigener Machtvollkommenheit befugt wäre. Die Errichtung eines Irrenhauses sei, wie bemerkt, bereits dekre tirt und die Mittel dafür seien durch besonderen, allen verfassungs mäßigen Erfordernissen entsprechenden Erlaß bewilligt; in ganz gleicher Weise werde zu verfahren sein, wenn die Zeit für Er richtung der andern vorgesehenen zwei Anstalten (Krankenhaus, Asyl) gekommen sein werde. Von den Anordnungen der Art. 3 und 4 sei neu eigentlich nur die Uebernahme der Kosten der Na turalverpflegung durch den Staat. Die sachbezügliche, nicht zum eigentlichen Armenwesen zu zählende, Ausgabe von circa 3000 Fr. per Jahr sei der Große Rath nach Art. 42 K. V. zu dekretiren befugt gewesen. Art. 5 enthalte nichts als Verwaltungsmaßregeln zur Bildung des längst postulirten kantonalen Armenfonds. Wie be merkt enthalte daher das Dekret überall nichts verfassungswidriges. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Rekurrent die Verletzung eines ihm durch die Kan tonsverfassung gewährleisteten Rechtes behauptet, so ist das Bun desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent. Da im Fernern das angefochtene Dekret seit Einreichung der Beschwerde schrift veröffentlicht worden ist, so wäre es völlig zwecklos den Rekurs als verfrüht zurückzuweisen. Es ist somit auf die sofortige Prüfung der Beschwerde einzutreten.
Wenn in erster Linie dem Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde ist bestritten worden, so erscheint dies als unbegründet. Der Rekurrent behauptet, das angefochtene Dekret enthalte eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Volkes, weil dadurch Bestimmungen, die nach der Verfassung nur durch Gesetz und also gemäß Art. 42 K. V. nur mit (ausdrücklicher oder still schweigender) Genehmigung des Volkes können aufgestellt werden, durch bloßes (der Volksgenehmigung nicht unterstehendes) Dekret des Großen Rathes eingeführt werden wollen. Zur Beschwerde über derartige behauptete Eingriffe in das verfassungsmäßige Recht des Volkes zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung ist aber jeder einzelne Bürger berechtigt. Der Große Rath des Kantons Schaff hausen bestreitet dies denn auch im Grunde selbst nicht, sondern macht nur geltend, das angefochtene Dekret enthalte sachlich keine Verletzung der Vorschriften der Kantonsverfassung über das Re ferendum.
Wird nun letztere Frage geprüft, so ist zu bemerken: Der Inhalt des angefochtenen Dekretes wie dessen Ingreß zeigen deut lich, daß durch dasselbe die in Art. 55 K. V. vorgesehene aus hülfsweise Betheiligung des Staates am öffentlichen Armenwesen vorläufig auf dem Wege des Dekretes geordnet werden soll. Nun behält aber Art. 55 Absatz 2 K. V. die Normirung dieser Materie ausdrücklich der Gesetzgebung vor und es giebt denn auch der Große Rath des Kantons Schaffhausen selbst zu, daß eine dauernde umfassende Ordnung des Gegenstandes nur auf dem Wege der Gesetzgebung, nicht aber durch bloßes Großrathsdekret geschehen könne. Allein ganz das gleiche muß auch für eine als blos vorübergehend gedachte und bezeichnete Normirung gelten. Denn die schaffhausensche Verfassung kennt ein Recht des Großen Rathes, Verordnungen mit provisorischer Gesetzeskraft zu erlassen, beziehungsweise Gegenstände der Gesetzgebung provisorisch auf dem Dekretswege zu ordnen, als Regel nicht, sondern nur ausnahms weise, für die in Art. 6 der Uebergangsbestimmungen aufgezählten Fälle. In concreto liegt aber keiner dieser Fälle vor. Allerdings verleiht Art. 6 Ziff. 2 cit. dem Großen Rathe das Recht, das Gemeindewesen (Art. 89 bis und mit 105) bis zur Regulirung auf dem Wege der Gesetzgebung vorläufig durch Dekret zu ord nen. Allein dadurch wird der Große Rath wohl ermächtigt, die Organisation der Gemeinden und ihrer Armenpflege provisorisch durch Dekret zu ordnen, dagegen erstreckt sich die verfassungs mäßige Ermächtigung durchaus nicht auf die Ordnung der staat lichen Betheiligung an der Armenpflege. Rücksichtlich dieser hat es bei der Vorschrift des Art. 55 K. V., daß darüber das Gesetz zu bestimmen habe, sein Bewenden; so lange daher ein neues, diesen Gegenstand regelndes Gesetz nicht zu Stande kommt, bleibt ein fach das bisher geltende Recht bestehen und ist der Große Rath nicht befugt, dasselbe durch Großrathsdekret zu ändern, insbeson dere die staatliche Armenpflege oder Betheiligung an der Armen pflege über das durch die geltenden Gesetze festgestellte Maß hin aus auszudehnen und Zweige der Armenpflege zu Lasten des Staates zu übernehmen, welche nach dem bisherigen Rechte von den Gemeinden zu besorgen waren. Danach erscheint denn die Be schwerde prinzipiell als begründet. Allerdings wendet der Große Rath des Kantous Schaffhausen ein, das angefochtene Dekret ent halte im Wesentlichen nichts neues, sonderr führe nur bereits bestehende Grundsätze aus. Allein dies erscheint doch nicht als richtig. Einzelne Bestimmungen des Dekretes schaffen zwar in der That nicht neues Recht: Die in Art. 2 vorgesehene Errichtung einer Irrenanstalt ist schon durch besonderes, dem Referendum unterstelltes, Dekret gültig beschlossen; ebenso sieht bereits das kantonale Armengesetz vom 14. März 1851 einen kantonalen Armenfonds vor, aus welchem der Kleine Rath solchen Gemeinden, die außer Stande sind, ihren Verpflichtungen zur Armenunter stützung vollständig nachzukommen, Beiträge zu leisten ermächtigt ist. Es war auch der Große Rath nach Art. 6 des Gesetzes über die Erbschaftsabgaben gewiß befugt, die Zuweisung der Hälfte der Erbschaftsabgaben an den kantonalen Armenfonds zu beschlie ßen u. s. w. Allein auf der andern Seite ergiebt sich gerade aus 10 -15 des Armengesetzes vom 14. März 1851, daß nach die sem Gesetze die Armenpflege, vorbehältlich der außerordentlichen Staatsbeiträge an bedürftige Gemeinden, prinzipiell durchaus Sache der Gemeinden und nicht des Staates war und daß es daher in der That eine gesetzgeberische Neuerung ist, wenn durch das an gefochtene Dekret der Staat gewisse Zweige der Armenpflege theils
ganz auf eigene Rechnung übernimmt, theils sich daran mit regel mäßigen Beiträgen betheiligt. Soweit das angefochtene Dekret solche gesetzgeberische Neuerungen einführt, welche über die An wendung bereits bestehender Rechtssätze hinausgehen, erscheint das selbe als verfassungswidrig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erw. 3 für begründet er klärt und mithin das angefochtene Dekret des Großen Rathes des Kantons Schaffhausen, soweit es nicht lediglich eine Anwen dung bereits bestehender gesetzlicher Erlasse enthält, aufgehoben.