Art. 57 O.G.; military substitute tax and double taxation between cantons; domicile abroad of an adult Swiss citizen. A complaint is admissible where two cantons assert concurrent tax sovereignty over the same period, including in matters of military substitute tax. For the period of residence abroad, an adult Swiss citizen no longer follows the domicile of his parents; the former canton of residence cannot extend its tax sovereignty to Swiss citizens domiciled abroad absent a specific legal basis. In such a case the home canton remains entitled to levy the military substitute tax (consid. 1-2).
Besteuerung pro 1868 bis und mit 1877 unter die Herrschaft
der kantonalen Gesetze falle und das Bundesgesetz betreffend den
Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 erst für das Jahr 1878
in Kraft getreten sei. Die Steuerberechtigung für das Jahr 1878
nun stehe dem Kanton Bern zu. Wenn der Rekurrent sich darauf
berufe, er habe während der Zeit seiner Landesabwesenheit in
England von 1857 bis 1877 dort Kriegssteuer beziehungsweise
Militärsteuer bezahlen müssen, so müsse die Richtigkeit dieser An
gabe bezweifelt werden, da nach Art. 5 des Vertrages zwischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft und Großbrittanien und Ir
land vom 6. September 1855 die Schweizer auf dortigem Ge
biete weder zum Militärdienst noch zu einer entsprechenden Er
satzleistung angehalten werden dürfen. Der Rekurrent sei während
jener Zeit vielmehr gegenüber der Schweiz ersatzpflichtig gewesen.
Die Frage aber, welchem Kanton die Steuerhoheit für die Zeit
der Landesabwesenheit zustehe oder zugestanden habe, sei eine
staatsrechtliche, welche sich der Beurtheilung durch den Bundes
rath entziehe, deren Entscheidung vielmehr nach Art. 57 O. G.
in die Kompetenz des Bundesgerichtes falle.
möchte entscheiden, ob er für die Jahre 1868 bis 1877 gegen
über dem Kanton Aargau oder gegenüber dem Kanton Bern er
satzpflichtig sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe beantragt der
Regierungsrath des Kantons Aargau, das Bundesgericht möchte
den Rekurs, soweit er dem Kanton Aargau das Recht der Er
hebung der Militärsteuer für die Jahre 1868 bis 1877 bestreite,
abweisen. Zur Begründung bemerkt er: Der Bundesrath habe die
in seine Kompetenz fallende Frage der Ersatzpflicht zu Ungunsten
des Rekurrenten entschieden. Die staatsrechtliche Frage, ob die
Berechtigung zum Bezuge des Pflichtersatzes für die Jahre 1868
bis 1877 dem Kanton Aargau oder aber dem Kanton Bern
zustehe, hätte nur von einem der beiden Kantone, nicht aber von
Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterbreitet
werden können. Der Kanton Aargau habe bisher hiezu noch
keine Veranlassung gehabt, da Bern ihm sein Forderungsrecht
nie streitig gemacht und seinerseits keine Veranstaltung getroffen
habe, die Steuer für sich zu beziehen. Der Kanton Aargau er
kenne übrigens die Bestimmung des bernischen Militärpflichtersatz
gesetzes vom 1863, daß nämlich im Kanton Bern niedergelassene
Schweizerbürger anderer Kantone dort steuerpflichtig seien, voll
kommen an; dieselbe treffe aber im vørliegenden Falle nicht zu,
da der Rekurrent während seines zwanzigjährigen Aufenthaltes
in England gewiß nicht im Kanton Bern niedergelassen gewesen
sei. Dagegen seien nach den einschlägigen aargauischen Gesetzen
(Mlitärorganisation vom 20. Dezember 1852 und Gesetz vom
22. März 1871) dortige Kantonsbürger, welche nicht persönlich
Dienst leisten oder in einem andern Kanton ihre Ersatzpflicht er
füllen, im Kanton militärersatzpflichtig und es sei daher der
Steueranspruch des Kantons Aargau gerechtfertigt.
D. Die Militärdirektion des Kantons Bern dagegen erklärt,
daß sie der Anschauung des Rekurrenten, daß dieser ffür die Zeit
seiner Landesabwesenheit die Militärsteuer im Kanton Bern zu
entrichten habe, sich anschließe. Das bernische Gesetz vom 9. Mai
1863 bestimme, daß der Militärsteuer im Kanton Bern unter
liegen die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger aus
andern Kantonen. Diese Bestimmung treffe hier zu, denn die
Eltern des Rekurrenten seien im Kanton Bern niedergelassen ge
wesen und haben dort ein Geschäft betrieben, der Rekurrent sei
im Kanton Bern geboren und auferzogen worden, habe dort den
damals üblichen militärischen Vorunterricht bestanden und sei mit
Urlaubsbewilligung und Reisepaß der kompetenten bernischen Be
hörden zu seiner weitern Ausbildung in's Ausland gereist und
zwar zu einer Zeit, wo er noch minderjährig gewesen sei und
also rechtlich die Niederlassung seiner Eltern getheilt habe. Daß
die Steuer seiner Zeit nicht eingefordert worden sei, werde daher
rühren, daß die damals mit dem Einzuge der Militärsteuer be
traute Finanzverwaltung von dem Falle keine Kenntniß gehabt
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1868 bis 1877 mit Bezug auf den Militärpflichtersatz ihre Steuerhoheit unterworfen sei. Es liegt also ein speziell die Mili tärpflichtersatzsteuer betreffender Fall von Doppelbesteuerung vor. Danach unterliegt denn, gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis, keinem Zweifel, daß der Rekurrent berechtigt war, seiner seits beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen und dessen Ent scheidung anzurufen. Da es sich sachlich gleichzeitig um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen handelt, so kann auch nicht etwa von einer Verspätung der Beschwerde ge sprochen werden. 2. In der Sache selbst ist zu bemerken: In den Jahren 1868 bis 1877, um welche es sich handelt, war der Rekurrent nicht im Kanton Bern sondern im Auslande niedergelassen und domi zilirt. Mochte er immerhin in den ersten Jahren seiner Landes abwesenheit, so lange er noch minderjährig war, rechtlich den Wohnsitz seiner Eltern in Bern theilen, so kann doch das gleiche nicht für das Jahr 1868 und die spätere Zeit gelten. Damals war der Rekurrent längst mehrjährig und es kann, nachdem er bereits seit zehn Jahren Bern verlassen hatte und im Auslande wohnte, sein Wohnsitz in Bern unmöglich mehr als fortdauernd betrachtet werden. Danach ist denn der Anspruch des Kantons Bern zu verwerfen und die Steuerberechtigung des Heimatkantons Aargau anzuerkennen. Denn: Eine Ausdehnung der bernischen Militärsteuerhoheit auf auswärts wohnende Schweizerbürger anderer Kantone, etwa weil dieselben ihr letztes schweizerisches Domizil im Kanton gehabt oder bei den bernischen Truppen ein getheilt gewesen seien u. drgl., war der bernischen Gesetzgebung durchaus fremd; es hätte übrigens eine derartige Ausdehnung der bernischen Steuerhoheit gegenüber dem konkurrirenden Anspruche des Heimatkantons auch bundesrechtlich nicht anerkannt werden können, da eben der im Auslande wohnende Schweizer nicht mehr der Hoheit seines ehemaligen Wohnortskantons, wohl aber in gewissem Maße, kraft des durch die bürgerrechtliche Angehörigkeit begründeten fortdauernden rechtlichen Bandes, der Hoheit seines Heimatkantons unterworfen bleibt. Der Steueranspruch des Kantons Bern wird denn auch nicht auf das gedachte Moment sondern ausschließlich darauf begründet, daß der Rekurrent während der streitigen Zeit im Kanton Bern niedergelassen gewesen sei. Da aber diese Voraussetzung wie gezeigt nicht zutrifft, so fällt der Anspruch des Kantons Bern ohne weiters dahin. Dagegen ist der Steueranspruch des Heimatkantons Aargau als in den Vor schriften der aargauischen Gesetzgebung begründet und bundesrecht lichen Grundsätzen, wie sie nunmehr auch dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 zu Grunde liegen, entsprechend zu schützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird dahin entschieden, daß der Rekurrent die Militärpflichtersatzsteuer für die Jahre 1868 bis 1877 dem Kanton Aargau zu entrichten hat.