- Urtheil vom 26. September 1890
in Sachen Keller.
A. In Nr. 81 des Luzerner Tagblatt vom 5. April 1889
erschien ein Leitartikel Zur Abwehr, in welchem die kurz zuvor
stattgefundene Ersatzwahl eines Mitgliedes in den Gemeinderath
von Escholzmatt besprochen wurde und der unter Anderm folgenden,
in Sperrschrift gedruckten Passus enthält: Man wollte die Ver
waltung unseres ganzen Gemeindevermögens (Kirchen und
Waisengut) im Betrage von 200,000 Fr. nicht einem Manne in
die Hand geben, der nur nothdürftig lesen und schreiben kann
und in finanzieller Hinsicht nicht vollständig auf eigenen Füßen
steht. Weiterhin fährt der Artikel fort: Unsere Gemeindever
verwaltung, wie sie jetzt zusammengesetzt ist, darf sich überall
sehen lassen und wir dürfen behaupten, daß jene Zeit 1841
1847, in welcher neben andern auch der Vater des gerühmten
Kirchmeier Stadelmann die Stelle eines Waisenvogtes bekleidete,
nicht unser Ideal ist. Das Waisengut schmolz während der ge
nannten Periode von 17,095 Gulden auf 11,133 Gulden zu
sammen u. s. w. Wegen dieses Artikels erhob Kirchmeier
Stadelmann in Escholzmatt, welcher bei der fraglichen Gemeinde
rathswahl Kandidat der konservativen Partei gewesen und als
solcher unterlegen war, gegen H. Keller, als damaligen Vertreter
der verantwortlichen Redaktion des Luzerner Tagblatt, In
jurienklage. In seiner Klage führte er die sperrgedruckte Stelle
des Artikels textuell an, und fügte bei, der gleiche Artikel ver
unglimpfe auch seinen verstorbenen Vater. In den angeführten
Zeitungsstellen und vorzüglich in dem sperrgedruckten Passus er
blicke er eine Verleumdung und Ehrenkränkung, eine schwere Ver
letzung seines guten Rufes, seines Ansehens und seines Kredites.
Er verlangte Bestrafung des Beklagten wegen Verleumdung re
spektive Beleidigung und Kreditschädigung, Aufhebung der Ehren
kränkung, Anerkennung seiner Berechtigung, das Urtheil je einmal
im Kantonsblatt, Luzerner Tagblatt und Vaterland, auf
Kosten des Beklagten zu publiziren, und Zuspruch einer Ent
schädigung von 2000 Fr. Der Beklagte hatte bereits vor Friedens
richteramt anerboten, eine Erklärung im Tagblatt zu publiziren,
wodurch konstatirt würde, daß der eingeklagte Artikel nicht sagen
wolle und nicht sage, der Kläger sei überschuldet. Im Prozesse
führte er aus, die Bemerkung, der Kläger stehe finanziell nicht
vollständig auf eigenen Füßen, besage nur, daß der Kläger, ob
schon er kein Geschäft betreibe, welches dies erfordern würde, mehr
fach den Kredit in Anspruch genommen habe, wofür der Wahr
heitsbeweis unternommen werde. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Luzern) entschied dahin, in der Behauptung, der Kläger könne
nicht ordentlich lesen und schreiben, liege, nach Gestalt der Sache,
keine Ehrenkränkung; dagegen liege in dem Ausdrucke, der Kläger
stehe finanziell nicht vollständig auf eigenen Füßen, mehr als
der Beklagte nunmehr im Prozesse zugeben wolle. Die wahre Be
deutung des Satzes erhelle daraus, daß er in Zusammenhang
mit der Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere mit der
weiterhin erscheinenden Beschuldigung gebracht sei, unter der Ver
waltung des Vaters des Klägers habe das Waisengut sich stetig ver
mindert. Im Zusammenhange aufgefaßt liege in dem inkriminirten
Passus ein wenn auch unbestimmter Vorhalt irgend einer Un
redlichkeit an anvertrautem respektive anzuvertrauendem Gut und
sei somit der Thatbestand der Verleumdung gegeben. Das Bezirks
gericht verurtheilte demnach den Beklagten wegen Verleumdung zu
einer Buße von 12 Fr., erklärte die Ehrverletzung als aufgehoben
und den Kläger für befugt, das Urtheil einmal innert Monats
frist auf Kosten des Beklagten im Luzerner Tagblatt zu publi
ziren; dagegen wies es die Entschädigungsforderung des Klägers
ab, weil eine ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
nicht dargethan sei. Rücksichtlich der Kosten erkannte das Bezirks
gericht dahin, daß es dem Kläger einen Viertheil seiner Advokatur
kosten, die übrigen Gerichts und Parteikosten dagegen dem Be
klagten auferlegte. Auf Appellation beider Parteien erkannte das
Obergericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 24. Juni
1890 abändernd dahin:
- Der Beklagte habe sich des eingeklagten Vergehens nicht
schuldig gemacht und sei daher von Schuld und Strafe freige
sprochen.
- Dagegen sei er gehalten innert acht Tagen von schriftlicher
Zustellung des Urtheils an, dem Kläger eine Ehrenerklärung im
Sinne des 95 des Polizeistrafgesetzes an das Protokoll des
Obergerichtes stellen zu lassen.
- Mit seiner Entschädigungsforderung sei der Kläger abge
wiesen.
- Die ergangenen Prozeßkosten habe der Beklagte zu bezahlen.
Die persönlichen Parteikosten seien jedoch gegenseitig wettgeschlagen.
Beklagter habe demnach an den Kläger eine Kostenvergütung zu
leisten von 344 Fr. 45 Cts.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Unternährer 343 Fr. 95 Cts.
- Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 205 a Zur Begründung des Urtheils, soweit dasselbe von dem erst
instanzlichen Erkenntnisse abweicht, wird bemerkt: Der inkriminirte
Artikel lasse die dem erstinstanzlichen Urtheile zu Grunde gelegte
Auffassung allerdings zu, und so aufgefaßt enthielte er unzweifel
haft eine Ehrenkränkung gegenüber dem Kläger. Allein die ge
dachte Auffassung sei immerhin nicht eine nothwendige und die
einzig mögliche. Es bleibe denkbar, daß der Einsender ohne weitere
Nebengedanken dem Kläger einfach die vollständige finanzielle Un
abhängigkeit habe absprechen wollen, wie solche für eine Stelle in
der Gemeindeverwaltung zwar nicht Voraussetzung, aber doch un
zweifelhaft geeignet sei, einer ohnedem qualifizirten Kandidatur den
Vorzug zu geben; hierin aber könnte eine Ehrenkränkung nicht
gefunden werden. Bei solcher Sachlage sei es am Platze, dem
Beklagten eine Ehrenerklärung im Sinne des 95 des Polizei
strafgesetzes aufzuerlegen, während im Uebrigen die gestellte Klage
abzuweisen sei. Dagegen seien in Gemäßheit der Praxis, nachdem
der Kläger immerhin mit Grund den richterlichen Schutz angerufen
habe, dem Beklagten grundsätzlich alle Kosten zu überbinden.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff H. Keller den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift behauptet
er im Wesentlichen:
- Das angefochtene Urtheil verletze die Preßfreiheit. Die
Freiheit der Presse bestehe darin, daß ihr die Besprechung der
öffentlichen Angelegenheiten in anständiger Sprache, der Wahrheit
gemäß, ohne Einschränkung gestattet sei. Der eingeklagte Artikel
habe nun einfach der Wahrheit gemäß und in sehr anständiger
Sprache die Gründe auseinandergesetzt, warum der Kläger als
Gemeinderathskandidat nicht gewählt worden sei und nach der
Meinung der Mehrzahl nicht habe gewählt werden können. Zu
den Aufgaben der Presse in einer Republik gehöre aber un
zweifelhaft die Besprechung der Wahlen und die Erörterung der
Verhältnisse unter den Parteien. Das möge freilich für die Kan
didaten nicht immer angenehm sein, allein es gehöre zur Sache.
Wenn nun eine Zeitung deßhalb bestraft oder mit schweren Kosten
belastet werde, weil sie ihrer Pflicht nachkomme, so gebe es keine
Preßfreiheit mehr. Der inkriminirte Artikel sei übrigens lediglich
eine Abwehr gegen zwei Einsendungen im Vaterland gewesen,
in welchen über die bei den Gemeinderathswahlen in Escholzmatt
bezeigte radikale Ausschließlichkeit losgezogen worden sei. Diesen
Angriffen gegenüber habe die liberale Presse sagen müssen, warum
die Liberalen sich gegenüber der Kandidatur Stadelmanns ab
lehnend verhalten haben. Schonlicher als in dem inkriminirten
Artikel aber hätten diese Gründe gar nicht dargethan werden
können. Wenn daher das Luzerner Tagblatt hiefür gebüßt
worden sei, so liege darin eine Verletzung der Preßfreiheit.
- Das Luzerner Tagblatt sei im vorliegenden Falle aus
nahmsweise behandelt worden. In andern Fällen habe das luzer
nische Obergericht nicht in gleicher Weise geurtheilt. So habe es die
Injurienklage eines patentirten Anwaltes gegen das (konservative)
Vaterland, welches ihn einen halbgebildeten Advokaten ge
nannt hatte, abgewiesen, ohne dem Beklagten eine Ehrenerklärung
oder Kosten aufzulegen. So habe es ferner in einem andern
Falle den Vorwurf des Betruges gegen eine Gemeindebehörde un
gestraft hingehen lassen, weil der Redaktor des konservativen
Luzerner Landboten in guten Treuen gehandelt habe. Das libe
rale Luzerner Tagblatt könne sich daher mit Recht wegen
ganz ausnahmsweiser Behandlung seiner Prozesse beschweren.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Ur
theil des Obergerichtes des Kantons Luzern in Sachen Stadel
mann gegen H. Keller als Vertreter der verantwortlichen Redaktion
des Luzerner Tagblatt vom 24. Juni 1890 als verfassungs
widrig aufheben, unter Kostenfolge.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der
Rekursbeklagte Kirchmeier Stadelmann im Wesentlichen: Durch das
angefochtene Urtheil sei der Rekurrent nicht verurtheilt, sondern
im Gegentheil freigesprochen worden. Ein Rekurs gegen dieses
freisprechende Urtheil sei gegenstandslos. Blos der Kosten wegen
sei ein solcher nicht zuläßig. Wenn das Obergericht gestützt
auf eine kantonale Gesetzesbestimmung den Rekurrenten zu einer
Ehrenerklärung verhalten und ihm gemäß der Praxis die Kosten
des Prozesses auferlegt habe, weil der Kläger immerhin mit Grund
den richterlichen Schutz angerufen habe, so stehe dem Bundesge
richte eine Nachprüfung dieser Verfügungen nicht zu; die oberste
kantonale Gerichtsbehörde könne nach freiem Ermessen über den
Kostenpunkt disponiren. Eventuell könne hier materiell von einer
Verletzung der Preßfreiheit nicht die Rede sein. Denn der ein
geklagte Artikel gehe über die Grenzen sachlicher, wahrheitsge
treuer Erörterung weit hinaus und enthalte eine grobe Verun
glimpfung der Person des Klägers. Um eine Abwehr gegenüber
dem Kläger habe es sich nicht handeln können, da diesem die an
geblichen Angriffe im Vaterland ganz fremd seien. Nachdem der
Wahlkampf beendigt gewesen sei, habe eine Besprechung der Per
son der Kandidaten gar keinen Zweck mehr gehabt. Die Behaup
tung des Rekurrenten, das Luzerner Tagblatt sei ausnahmsweise
behandelt worden, sei unbegründet, die beiden vom Rekurrenten
angeführten Fälle haben mit dem vorliegenden Falle (in welchem
das liberale Stadtgericht von Luzern den Rekurrenten sogar ver
urtheilt gehabt habe) keine Aehnlichkeit. Es werde daher auf Ab
weisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent eine Verletzung der Preßfreiheit sowie
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze behauptet, so ist
das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent;
seine Kognition beschränkt sich aber natürlich darauf, ob die er
wähnten verfassungsmäßigen Prinzipien verletzt seien; eine Ueber
prüfung der Gesetzlichkeit der angefochtenen Entscheidung steht ihm,
nach bekanntem Grundsatze, nicht zu. Das Bundesgericht ist in
Preßinjuriensachen, so wenig wie in andern Injurienstreitigkeiten,
erkennendes Strafgericht oberer Instanz.
- Durch die angefochtene Entscheidung nun ist der Rekurrent
nicht verurtheilt, sondern von Schuld und Strafe freigesprochen
worden. Die Abgabe einer Ehrenerklärung, zu welcher der Re
kurrent verhalten wird, ist keine Strafe; es handelt sich dabei
nicht etwa darum dem Rekurrenten einen Widerruf seiner Aeuße
rungen, eine Abbitte und dergleichen aufzuerlegen, sondern blos
darum, daß der Rekurrent erkläre, er habe nicht die Absicht ge
habt, den Kläger zu beleidigen oder an seiner Ehre zu kränken.
95 des luzernischen Polizeistrafgesetzes schreibt die Auflage einer
solchen Ehrenerklärung für den Fall vor, wo es zweifelhaft ist,
ob eine Rede oder Handlung als Injurie sich darstelle oder wo
der Beklagte der Absicht zu beleidigen blos verdächtig ist, also
für Fälle, wo der Thatbestand einer strafbaren Ehrenkränkung
nicht festgestellt ist, vielmehr durch die Abgabe der Ehrenerklärung
gerade ausgeschlossen werden soll. Diese Regel des 95 scit. nun
ist gewiß an sich mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze un
vereinbar und es ist dies auch vom Rekurrenten nicht behauptet
worden; ebensowenig ihre Anwendung im vorliegenden Falle. Vor
erst ist nicht recht einzusehen, inwiefern der Rekurrent durch die
fragliche Auflage ernsthaft beschwert sein sollte, denn dieselbe mu
thet ihm nur zu, in bestimmter Form zu Gerichtsprotokoll zu er
klären, was er ohnedem implicite im Prozesse stets behauptet
hatte, nämlich daß er nicht die Absicht gehabt habe, den Kläger
an seiner Ehre zu kränken. Sodann kann jedenfalls nicht gesagt
werden, daß die Annahme des Obergerichtes, die Voraussetzungen
des 95 cit. seien im vorliegenden Falle gegeben, eine willkür
liche sei. Es ist ja, wie das Urtheil der ersten Instanz beweist,
die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der inkriminirte Artikel
von Dritten in einem Sinne aufgefaßt wurde, welcher für den
Kläger beleidigend ist.
- Ebensowenig wie in der Auflage einer Ehrenerklärung kann
in der Entscheidung über die Prozeßkosten eine Verfassungsver
letzung erblickt werden. Mit dem Prinzipe der Preßfreiheit ist es
gewiß nicht unvereinbar, wenn nach den kantonalen Gesetzen in
Injuriensachen dem freigesprochenen Angeklagten die Prozeßkosten
dann auferlegt werden können, wenn der Kläger zu Anrufung des
richterlichen Schutzes Grund hatte, speziell wenn die Aeußerung
des Beklagten so gefaßt war, daß sie als beleidigend im Publikum
aufgefaßt werden konnte. Nun stützt sich das Obergericht darauf,
die kantonale Gesetzgebung gestatte, gemäß der bestehenden Praxis,
eine derartige Verlegung der Kosten und es sei dieselbe im vor
liegenden Falle nach den Umständen gerechtfertigt. Daß diese Ent
scheidung etwa gegen klares unzweideutiges Gesetzesrecht verstoße,
hat der Rekurrent nicht behauptet, ja er hat überhaupt grund
sätzlich deren Gesetzlichkeit gar nicht angefochten. Die Annahme
sodann, daß der eingeklagte Artikel seiner Fassung nach einer für
die Ehre des Klägers nachtheiligen Deutung fähig war, ist, wie
bereits bemerkt, keine willkürliche, offenbar auf nicht sachlichen
Gründen beruhende, sondern eine mögliche. Danach kann denn
hier weder von einer Verletzung der Preßfreiheit noch der Gleich
heit vor dem Gesetze die Rede sein. Daß das Obergericht in
andern Injurienfällen die Beklagten, ohne Auflage einer Ehrener
klärung und Kosten freigesprochen hat, ändert hieran natürlich nichts.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.