Art. 58 BV; tax collection and objection against a public-law tax claim; competence of the administrative authority to lift an improper objection. Where a taxpayer does not timely contest the assessment and instead seeks remission, the right to object to the claim may be deemed forfeited. The lifting of an objection to a monthly collection notice for a public-law tax debt does not necessarily fall within the jurisdiction of the courts; absent an express cantonal rule transferring competence to a judicial authority, the competent administrative body may determine the validity and timeliness of the objection. Such action does not violate the constitutional guarantee of the lawful judge when the authority acts as a public administrative organ and not as a party to the claim.
schlag als unrichtig bewilligt auf, mit der Begründung, Broger hätte allerdings gegenüber der Besteuerung seiner Zeit protestiren können und gegebenenfalls wäre es ihm unbenommen geblieben, den Richter anzurufen. Nachdem hingegen Broger am 28. Fe bruar laufenden Jahres mit einem Gesuche um Schenkung zweier Jahressteuern an die Standeskommission gelangt sei, könne diese Angelegenheit nicht mehr vor den Richter gebracht werden. B. Gegen diese Schlußnahme beschwert sich I. B. Broger im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er er sucht das Bundesgericht um Rechtsöffnung respektive Aufhebung der Verfügung der Standeskommission vom 28. Mai 1890 als verfassungswidrigen Aktes, indem er bemerkt: Er sei dem Art. 58 der Bundesverfassung zuwider, dem verfassungsmäßigen Richter seines Kantons entzogen worden. Ferner habe die Standeskom mission einen Mißbrauch ihrer Stellung begangen, indem sie eine rechtswidrige, ihr in ihrem Charakter als Prozeßpartei nicht mehr zukommende, Verfügung erlassen habe. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner Rhoden trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie be merkt: Der Rekurrent habe eine Beschwerde gegen die Steuer einschatzung seines in Rede stehenden Besitzthums nie erhoben durch das Gesuch um Nachlaß zweier Jahressteuern habe er selbst anerkannt, daß er ein Recht auf Steuerexemtion nicht besitze. Demnach könne die Angelegenheit nicht mehr vor den Richter gezogen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: