Art. 8 des luzernischen Wasserrechtsgesetzes; staatsrechtliche Beschwerde wegen angeblicher Verletzung der Eigentumsgarantie bei Erteilung des Enteignungsrechts zur Erweiterung eines Gewerbekanals: Die Prüfung der richtigen Anwendung kantonalen Gesetzesrechts entzieht sich dem Bundesgericht. Eine Verfassungsverletzung liegt nur vor, wenn die kantonale Behörde das Gesetz in offensichtlich unzulässiger Weise auf nicht darunter fallende Tatbestände ausdehnt oder öffentliche Interessen bloss vorschiebt. Gehört der Kanal zu einem aus einem öffentlichen Gewässer abgeleiteten Werk, so kann die Expropriation auch für dessen Erweiterung zulässig sein; die Würdigung des überwiegenden öffentlichen Interesses ist Sache der kantonalen Behörden (consid. 2). Ein behauptetes privates Nutzungsrecht an der Triebkraft des Kanals ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (consid. 3).
518 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Der fragliche Ge werbekanal sei unbestritten Eigenthum der Exproprianten; dem Rekurrenten stehe daran keinerlei Verfügungsrecht zu; er habe ein Wasserrecht an demselben allerdings erwerben wollen, allein 23 sei ihm dasselbe nicht ertheilt worden und könne ihm nie ver liehen werden; er sei also in dieser Richtung nicht geschädigt. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe Eigenthum am Ka nalwasser erworben, sei völlig haltlos; übrigens habe das Bundesgericht hierüber nicht zu entscheiden. Die Expropriation habe der Regierungsrath deßhalb für zuläßig erachtet, weil die Regulirung und gehörige Herstellung des Kanals der Ortschaft Werthenstein Markt zum großen Vortheil gereiche. Hierüber zu entscheiden erachte sich der Regierungsrath für einzig kompetent. Der bestehende Zustand des Kanals schädige die anstoßenden Grundstücke, sogar auch den Rekurrenten selbst, so daß eine Verbesserung desselben im allgemeinen Interesse liege. Der Ein wand, es treffe 8 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes nicht zu, weil der Kanal ein Privatgewässer sei und die genannte Gesetzes stelle sich nur auf öffentliche Gewässer beziehe, sei nicht stichhaltig. Die Wasserwerke Baumeler und Banz befinden sich an der Emme, welche zweifellos ein öffentliches Gewässer sei. Der Kanal sei ein Bestandtheil der am öffentlichen Gewässer liegenden Wasser werke. Es sei das Ganze in's Auge zu fassen und nicht nur ein Theil. Daß dies der Sinn des Gesetzes sei, gehe schon daraus hervor, daß es im Kanton Luzern keine Gewerbekanäle gebe, die nicht Privateigenthum seien. Wenn also die Expropriation nur bei öffentlichen Kanälen zuläßig wäre, so hätte 8 cit. keine Bedeutung. Von einer Verletzung des garantirten Eigenthums könne somit keine Rede sein. D. Die Rekursbeklagten Peter Baumeler und Frau Banz Heer führen in ihrer Vernehmlassung ebenfalls aus, sie seien Eigen thümer des Gewerbekanals und der Rekurrent sei nicht berechtigt, an demselben zu eigenen Betriebszwecken Wasserwerke anzulegen. Das Bundesgericht habe übrigens nur zu prüfen, ob die ange fochtenen Schlußnahmen verfassungsmäßige Rechte des Rekur renten verletzen. Wenn der Rekurrent eine Verletzung der ver II. Anderweitige Eingriffe in garantirte Rechte. No 73.
fassunsgsmäßigen Eigenthumsgarantie zunächst deßhalb behaupte, weil die Expropriation bewilligt worden sei, obschon die Voraus setzungen des 9 des Expropriationsgesetzes nicht vorliegen, so sei dies schon aus dem Grunde verfehlt, weil ja der Regierungs rath seine Entscheidung gar nicht auf den citirten 9 begründe. Uebrigens stehe dem Bundesgerichte die Befugniß nicht zu, zu prüfen, ob die kantonalen Behörden ein kantonales Gesetz richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet haben. Das gleiche gelte auch gegenüber den Ausführungen des Rekurrenten, daß 8 des Wasserrechtsgesetzes nicht zutreffe; daß diese Bestimmung etwa im Widerspruche mit der Verfassung stehe, habe der Rekurrent nicht behauptet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nälen, für deren Anlage nach 8 des Wasserrechtsgesetzes beim Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen das Ent eignungsrecht ertheilt werden kann. Daß nun was für die erste Anlage eines Kanals gilt auch für dessen Erweiterung gelten muß, erscheint als selbstverständlich. Ob im Uebrigen der Re gierungsrath mit Recht oder mit Unrecht angenommen habe, die Erweiterung respektive die dadurch ermöglichte verbesserte Her stellung des Kanals liege im überwiegenden Interesse einer Ortschaft, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüsen. Wenn die gesetzlich kompetente kantonale Behörde das Enteignungsrecht für ein Werk aus Gründen des öffentlichen Nutzens, gestützt auf die kantonale Gesetzgebung, verleiht, so ist das verfassungsmäßige Prinzip gewahrt und es hat das Bundesgericht nicht zu unter suchen, ob die Erstellung des Werkes wirklich durch öffentliche Interessen gefordert werde. Die Würdigung der konkreten Ver hältnisse ist vielmehr ausschließlich Sache der kantonalen Be hörden. Nur wenn von diesen öffentliche Interessen blos vorge schoben werden sollten, um in That und Wahrheit private Spe kulationen zu begünstigen, läge eine Verfassungsverletzung vor. Dies ist indeß im vorliegenden Falle gar nicht behauptet und nicht anzunehmen. 3. Wenn endlich der Rekurrent noch scheint behaupten zu wollen, es stehe ihm ein Privatrecht auf Nutzung der Triebkraft des Gewerbekanals der Rekursbeklagten zu, so kann hierauf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht begründet werden. Glaubt der Re kurrent, es stehe ihm ein solches, übrigens in keiner Weise nach gewiesenes, Recht zu, so mag er dasselbe vor dem Civilrichter geltend machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.