Art. 6 KV Basel-Stadt 1875 / Art. 5 KV Basel-Stadt 1889; Art. 13 des Hochbautengesetzes vom 4. April 1864; Enteignung zugunsten nachbarlicher Bauordnung und öffentlicher Interesse. Die Eigentumsgarantie schliesst nicht aus, dass ein Gesetz dem Grundeigentümer zur Förderung einer rationellen städtebaulichen Entwicklung eine Abtretungspflicht auferlegt, auch wenn der konkrete Fall einem Privaten zugutekommt. Erforderlich ist nicht ein ausschliessliches Allgemeininteresse; es genügt, dass die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und private Interessen nur mitwirken. Die Beurteilung, ob der Enteignungstatbestand im öffentlichen Interesse steht, ist grundsätzlich Sache des kantonalen Gesetzgebers bzw. der zuständigen kantonalen Behörden; das Bundesgericht greift nur ein, wenn öffentliche Gründe bloss vorgeschoben sind. Die Norm erfasst auch Fälle, in denen das Grundstück ohne Abtretung noch bebaubar wäre, aber nicht in angemessener Weise ausgenützt werden könnte.
Baulinie erstellen zu können, von dem Rekurrenten R. Galli Preiswerk Abtretung eines Dreieckes Land von seiner anstoßenden Parzelle Sektion III Nr. 7421 in einer Tiefe von 5,85 Meter von der Straßenlinie aus gemessen; da sie sich mit demselben gütlich nicht verständigen konnte, so wandte sie sich unter Berufung auf 13 des Hochbautengesetzes an den Regierungsrath des Kantons Baselstadt. Dieser beschloß am 24. Mai 1890, Galli Preiswerk sei zu der gewünschten Landabtretung verpflichtet, dagegen habe rau Schneider demselben von ihrer Liegenschaft Nr. 3085 weiter hinten so viel Land abzutreten, daß dasselbe dem vorn erhaltenen Dreieck an Werth gleich kommt und ihn außerdem für die durch diesen Landtausch veranlaßten Veränderungen an seinem Garten angemessen zu entschädigen. Können sich die Parteien auf die noch mals zu versuchende Vermittlung durch das Baudepartement über die Größe der Gegenleistung der Wittwe Schneider nicht gütlich verständigen, so werde das Baudepartement ermächtigt, zur Er ledigung dieses Falles im Sinne dieses Beschlusses auf Kosten der Wittwe Schneider das gesetzliche Expropriationsverfahren zur An wendung zu bringen. B. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1890 ergriff L. Galli Preis werk gegen diesen Beschluß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der in 6 der kantonalen Ver fassung vom 10. Mai 1875 respektive 5 der neuen Verfassung vom 2. Dezember 1889 niedergelegten verfassungsmäßigen Eigen thumsgarantie. Nach diesem Verfassungsgrundsatze sei eine Expro priation nur zuläßig, wenn es der allgemeine Nutzen erfordern sollte. Hiemit stehe 13 des Hochbautengesetzes in direktem Wider pruche, wenn er dem Staate das Recht gebe, auch im Interesse eines privaten Liegenschaftsbesitzers das Recht der Expropriation auszuüben. Hier handle es sich nicht um eine Abtretung im allge meinen Nutzen, sondern einzig und allein um Förderung des In teresses des betreffenden Grundeigenthümers. Nicht die Allgemein heit sondern nur der betreffende Grundeigenthümer sei daran betheiligt, daß der letztere bauen und dadurch seinem Grund und Boden einen Mehrwerth verleihen könne. Auch daran, daß recht winklig zur Baulinie gebaut werde, hafte kein allgemeines In teresse; jedenfalls trete hier der allgemeine Nutzen viel zu sehr in den Hintergrund, als daß eine Expropriation bewilligt werden dürfte. Meistentheils liege es übrigens in der Hand des Liegen so zu parzelliren, daß keine schiefwinkli schaftsbesitzers, sein Land gen Parzellen entstehen; lasse er hier nicht die nöthige Vorsicht jedenfalls nicht ein Nachbar gezwungen walten, so dürfe dann werden, im Interesse des unvorsichtig handelnden Liegenschaftsbe sitzers Land abzutreten. Im vorliegenden Falle könne übrigens Frau Schneider Wirz faktisch rechtwinklig bauen, wenn sie die Frontbreite ihres projektirten Hauses um circa einen Meter kürze allerdings könne sie dann einen kleinen Theil ihres Terrains nicht überbauen und erleide dadurch einige Einbuße. Allein hiefür könne der Rekurrent nicht verantwortlich gemacht werden; wenn sie, re spektive ihr Ehemann, früher vorsichtiger parzellirt hätten, so wäre die Parzelle nicht schiefwinklig geworden. Gerade im vorliegenden Falle könne von allgemeinem Nutzen unmöglich gesprochen werden, sondern handle es sich blos darum, der Frau Schneider Wirz, die ausgiebige Benutzung ihres Terrains zu ermöglichen. Demnach wird (in der Hauptsache) beantragt: Es sei der Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, datirt den 24. Mai 1890, als verfassungswidrig aufzuheben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Baselstadt, der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen, indem er bemerkt: Die kantonale Ver fassung sichere allerdings das Eigenthum vor willkürlicher Ver letzung und schreibe vor, daß für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen erfordere sollte, der Staat nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Entschädigung zu leisten habe. Allein dabei sei nicht ge sagt, daß der Staat das Expropriationsverfahren nicht auch dann für anwendbar erklären könne, wenn nicht gerade die Interessen der Allgemeinheit in Frage stehen; vielmehr müsse wohl ange nommen werden, daß er hierin nur insoweit beschränkt sei, als eine zwangsweise Abtretung als eine willkürliche Verletzung des Eigenthums angesehen werden müßte. Von einer willkürlichen Eigenthumsverletzung könne aber überall da nicht die Rede sein, wo der Gesetzgeber z. B. im Interesse der nachbarlichen Verhält nisse und der rationellen Ausnützung von Grund und Boden dem einen Nachbarn zu Gunsten eines oder mehrerer anderer gewisse
Leistungen gegen angemessene Entschädigung auferlege, wenn auch die Allgemeinheit oder auch nur ein größerer Theil derselben im einzelnen Falle wenig oder gar kein Interesse daran habe. Der baselstädtische Gesetzgeber habe denn auch von jeher, z. B. in dem Nachbarrechtsgesetze von 1881 derartige Bestimmungen aufgestellt, ohne daß es bisher Jemandem eingefallen wär, dieselben als verfas sungswidrig anzufechten. Allein auch wenn man annehme, nach der Verfassung des Kantons Baselstadt sei das Eigenthum mit der Garantie umgeben, daß es nur zum allgemeinen Nutzen abgetreten werden müsse, so erscheine doch der Rekurs deßwegen nicht weniger als unbegründet. Die angefochtene Bestimmung des 13 des Hochbautengesetzes sei ebenso sehr im Interesse einer rationellen baulichen Entwickelung der Stadt als im Interesse der Privateigen thümer erlassen, zu deren Gunsten sie etwa angewendet werde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesbestimmung im Inte resse der Allgemeinheit erlassen sei, dürfe nicht nur der einzelne Fall, wo sie in Anwendung gebracht werde, in Betracht gezogen werden, sondern müsse man prüfen, ob das Bestehen und die An wendung einer solchen Bestimmung im Allgemeinen dem Interesse der Stadt oder des Staates beziehungsweise dem allgemeinen Nutzen dienlich und förderlich sei. Dies treffe bei der angefoch tenen Bestimmung zu. Zweifellos liege es sehr im Interesse eines vorzugsweise städtischen Gemeinwesens, daß die Gebäudefluchten möglichst rechtwinklig und nicht schiefwinklig an die Straßen und Gassen erstellt werden. Wenn aber der Staat in vorwiegend öffentlichem Interesse haben vorschreiben wollen, daß rechtwinklig gebaut werden müsse, so habe er gleichzeitig eine rationelle Ab rundung solcher Liegenschaften ermöglichen müssen, welche ohne solche ihrer Gestalt wegen nicht in angemessener Weise überbaut wer den könnten. Die Möglichkeit der Anwendung des Enteignungsver fahrens zum Zwecke einer solchen Abrundung liege also im öffent lichen Interesse. Uebrigens habe das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid in Sachen Christ Ehinger gegen Baselstadt vom 14. Juni 1879 (Amtliche Sammlung V, S. 212 Erw. 2) anerkannt, daß es ihm nicht zustehe, nachzuprüfen, ob eine vom kantonalen Gesetze oder der zuständigen kantonalen Behörde im öffentlichen Interesse bewilligte Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle als nothwendig oder nützlich gefordert werde. Wenn der Rekur rent in Bezug auf den vorliegenden Fall behaupte, Frau Schneider Wirz könne rechtwinklig bauen, wenn sie die Façadenbreite ent sprechend kürze, so sei das ja richtig. Allein der Sinn des Gesetzes sei nicht etwa der, daß die Expropriation nur anwendbar sei, wenn ohne Abtretung von nachbarlichem Territorium eine Neubaute überhaupt unmöglich sei; so aufgefaßt hätte die Bestim mung gar keinen Sinn, da auf jeder Liegenschaft rechtwinklig gebaut werden könne und es sich nur eben frage wie? Der Sinn des Gesetzes sei vielmehr, daß eine Abtretung zu erfolgen habe, wenn sich ohne diese ein Bauterrain nicht in angemessener Weise verwenden lasse, wenn eine Baute räumlich nicht so erstellt werden könne, wie sie erstellt werden könnte, wenn sie nicht rechtwinklig aufgeführt werden müßte, sondern das Terrain im vollen Um fange benützt werden könnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eine Zwangsabtretung nur um des öffentlichen Nutzens willen angeordnet werden dürfe, so ist doch jedenfalls festzuhalten, daß dadurch nicht vorgeschrieben wird, es sei die Enteignung nur dann statthaft, wenn sie ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit angeordnet wird. Es ist vielmehr, auch in diesem Falle, nur zu fordern, daß die Unternehmung, für welche das Expropriations recht ertheilt wird, mit dem öffentlichen Nutzen diene, mag dabei immerhin auch ein Privatinteresse in größerm oder geringerm Umfange konkurriren. Daran kann gewiß nicht gezweifelt werden; andernfalls wäre ja beispielsweise auch eine Verleihung des Er propriationsrechtes an Privateisenbahngesellschaften unzuläßig. Nun ist die in 13 des Hochbautengesetzes statuirte Abtretungspflicht gewiß mit im öffentlichen Interesse, um eine rationelle, den städti schen Verhältnissen entsprechende, Ausnutzung des vorhandenen Baugrundes zu ermöglichen, aufgestellt worden. Die Feststellung des öffentlichen Interesses nun aber, welches die Verleihung des Enteignungsrechtes rechtfertigt, steht, wie das Bundesgericht be reits wiederholt entschieden hat (siehe Entscheidung in Sachen Christ Ehinger, Ammtliche Sammlung V, S. 212; in Sachen Nägeli, ibidem X, S. 240 u. f.) der kantonalen Gesetzgebung, respektive den durch das kantonale Gesetz für zuständig erklärten Behörden zu; das Bundesgericht seinerseits ist nicht befugt, nach zuprüfen, ob eine von den kantonalen Behörden aus Gründen des öffentlichen Interesses geschehene Verleihung des Enteignungs rechtes auch wirklich durch das öffentliche Interesse gefordert gewesen sei. Nur dann wäre das Bundesgericht zum Ein schreiten berechtigt, wenn die Verleihung des Enteignungsrechtes in That und Wahrheit zu Förderung privater Interessen und Spekulationen der Staatskasse oder Dritter erfolgt und das öffentliche Interesse dabei blos als Deckmantel gebraucht wäre. Hievon kann aber vorliegend gar keine Rede sein. Es ist auch unrichtig, daß im konkreten Falle der angefochtene Regierungs entscheid über das Gesetz hinausgehe, da ja die Wittwe Schneider auch ohne Inanspruchnahme des Terrains des Rekurrenten recht winklig zur Baulinie bauen könnte. Zunächst könnte in einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes durch die kantonale Regierung eine Verfassungsverletzung jedenfalls nicht erblickt werden; allein die Auslegung, welche die Regierung dem Gesetze gegeben hat, ist überhaupt keine unrichtige, sondern vielmehr offenbar richtig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.