Art. 19 KV; nulla poena sine lege and exclusion of analogy in criminal matters; an administrative or ecclesiastical reporting provision that merely authorizes a church authority to report disrespect or legal violations does not itself create a punishable offense. A conviction must rest on a written norm that expressly or by clear statutory wording threatens the conduct with penalty; if the appellate court itself excludes the statutory offense alleged, punishment cannot be sustained by referring to an analogous breach of order or by invoking a provision not actually applied (consid. 1-2).
bemerkt: Es sei richtig, daß der Beklagte rechtlich nicht mehr ver pflichtet sei, die Christenlehre zu besuchen; er könne daher auch nicht mehr angehalten werden, beim Besuche des andern Gottes dienstes den den Christenlehrpflichtigen angewiesenen Platz einzu nehmen; dagegen sei er gesetzlich gehalten, beim Besuche desselben die jenigen Verordnungen zu beobachten, welche durch die Kirchgemeinde oder Kirchenpflege erlassen worden seien. Nun schreibe aber die von der Kirchgemeinde erlassene Kirchenordnung nach den An gaben der Kirchenpflege vor, daß die Jünglinge und Jungfrauen bis zum vollendeten neunzehnten Altersjahre beim Besuche des Gottesdienstes sich in den Bänken vor dem Kreuzgange zu pla ziren haben. Der noch nicht achtzehnjährige Beklagte habe daher beim Besuche des Gottesdienstes seinen Platz bei den altersge nössigen Jünglingen und nicht auf der Empore, welche den Männern zugewiesen sei, zu nehmen. Zum Erlasse einer Ver ordnung des angeführten Inhaltes sei die Kirchgemeinde unstreitig befugt gewesen. Der Beklagte gebe auch zu, daß er sich mit Un kenntniß der Verordnung nicht entschuldigen könne und daß er von der Kirchenpflege zur Nachachtung aufgefordert worden sei. Dagegen berufe er sich darauf, daß die Widersetzlichkeit gegen Anordnungen der Kirchenpflege durch kein Gesetz als strafbar er klärt sei. Allein der Kirchenpflege stehe nun nicht blos das Recht sondern auch die Verpflichtung zu, die von der Kirchgemeinde erlassenen Verordnungen zu vollziehen. In der hiegegen gerichteten Widersetzlichkeit eines Pfarrangehörigen müsse eine Verletzung der der Kirchenpflege gebührenden Achtung beziehungsweise ein der Gesetzesübertretung analoges Vergehen im Sinne des 17 des Organisationsgesetzes für die Kirchgemeinden gefunden wer den, weßhalb die Kirchenpflege auch berechtigt war, sei es dem Gemeinderath, sei es dem Gerichte Anzeige zu machen. Sei also das angefochtene Urtheil grundsätzlich zu bestätigen, so rechtfertige es sich immerhin, die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe durch eine den Verhältnissen angemessene Geldbuße zu er setzen, da weder behauptet noch bewiesen sei, daß der Beklagte den Gottesdienst oder andere religiöse Handlungen und Feierlichkeiten gehindert oder gestört habe. B. Gegen dieses Urtheil ergriff M. L. Binkert den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift behauptet er
vom 5. Februar dieses Jahres als verfassungsverletzend aufzuheben unter Kostenfolge C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Kirchenpflege Leuggern zunächst aus, daß die Kirchgemeinde gemäß der aargauischen Gesetzgebung berechtigt gewesen sei, die Kirchenordnung, wegen deren Uebertretung der Rekurrent bestraft wurde, zu erlassen und daß die Handhabung dieser Kirchenord nung der Kirchenpflege zustehe. Der Rekurrent sei zu Befolgung dieser Verordnung verpflichtet gewesen und habe wegen deren Uebertretung bestraft werden können. Allerdings sei der Rekurrent nicht mehr christenlehrpflichtig; allein das berechtige ihn nicht, die Platzordnung in der Kirche zu stören. Er habe dessenunge achtet seinen Platz da einnehmen müssen, wo er seiner Altersklasse durch die Kirchenordnung angewiesen sei und sei nicht befugt ge wesen, sich auf den Platz zu begeben, welcher den Männern reser virt sei. Daß die Bestrafung wegen Nichtbesuches der Christenlehre erfolgt sei, sei vollständig unwahr. Das aargauische Sonntags gesetz schreibe vor, daß in der Kirche Ordnung herschen solle und daß die Gemeindebehörden für deren Handhabung zu sorgen haben. 8 dieses Gesetzes bedrohe Widerhandlungen mit einer Buße von 2 bis 15 Fr., im Wiederholungsfalle mit der doppelten Buße und je nach Umständen mit Gefängniß. Die Widerhandlung gegen die zu Handhabung der Ordnung in der Kirche erlassene lokale Verordnung qualifizire sich als Widerhandlung gegen das Sonn tagsgesetz respektive eine gestützt auf dasselbe erlassene Verordnung und sei als solche nach den Bestimmungen des Sonntagsgesetzes trafbar. Da der Rekurrent trotz vorangegangener Warnung die Verordnung wiederholt übertreten habe, so sei seine Strafbarkeit eine erhöhte und die Ueberweisung an das Zuchtpolizeigericht ge rechtfertigt gewesen. Wenn das Obergericht in seinem Urtheile sich auf den 17 des Organisationsgesetzes für die Kirchgemein den berufe, so sei dies gleichgültig; das Obergericht hätte zu Be gründung seines Urtheils auch andere Bestimmungen anrufen können. Da somit der Fall im Gesetze mit Strafe bedroht sei, so verstoße das angefochtene Urtheil nicht gegen 19 der Kantons verfassung; von einer Verletzung von Bestimmungen der Bundes verfassung könne keine Rede sein; insbesondere sei ein Zwang zu Vornahme einer religiösen Handlung und dergleichen nicht aus geübt worden. Demnach werde beantragt: Die Beschwerde des Re kurrenten und deren Schlüsse seien abzuweisen unter Folge der Kosten. D. Der Präsident des Obergerichtes des Kantons Aargau, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: Es sei vollständig falsch, daß der Rekurrent wegen Nichtbesuches der Christenlehre bestraft worden sei; feine Behaup tung, daß in der Kirche zu Leuggern neben dem Platze der christenlehrpflichtigen Jugend nur noch der Platz der erwachsenen Männer existire, sei durchaus neu. Der Rekurrent sei nicht ver pflichtet, die Kirche zu besuchen. Wenn und soweit er dies aber freiwillig thue, sei er auch verpflichtet, die von der betreffenden Religionsgenossenschaft aufgestellte Kirchenordnung zu respektiren. Die Aufrechthaltung dieser Kirchenordnung gegenüber denjenigen, welche freiwillig die Kirche besuchen, sei aber da, wo die kirchliche Disziplinargewalt nicht mehr ausreiche, offenbar Aufgabe des Staates, welcher die betreffenden religiösen Genossenschaften schütze und garantire. Sonst müßten auch die staatlichen Strafgesetze gegen die Störung des Gottesdienstes gestrichen werden. Wenn nun auch die Handlungen des Rekurrenten den Thatbestand des Fergehens der Störung des Gottesdienstes noch nicht ganz er füllen, so involviren sie doch ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes, welcher immer noch zu Recht bestehe. Wenn das Obergericht in seinem Urtheile diesen 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes nicht ausdrücklich anführe, so werde dies gerade dem Bundesgerichte am wenigsten auffallen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mit dem Prinzipe der Glaubens und Gewissens oder Kultus freiheit nicht im Widerspruch; sie involviren keinen Zwang zu Vornahme religiöser Handlungen, sondern setzen lediglich eine äußere Ordnung für diejenigen fest, welche dem Gottesdienst frei willig beiwohnen; es ist aber klar, daß diejenigen, welche dem Gottesdienste einer Religionsgenossenschaft beiwohnen wollen, sich den dafür von den Organen der Genossenschaft aufgestellten äußern Ordnungen unterwerfen müssen. 2. Dagegen ist das Bundesgericht zu Beurtheilung des Re kurses insoweit kompetent, als derselbe auf die Verletzung des Art. 19 K. V. gestützt wird und in dieser Richtung erscheint die Beschwerde als begründet. Art. 19 K. V. enthält, wie das Bun desgericht schon häufig ausgesprochen hat, den Grundsatz nulla pœna sine lege. Danach darf im Kanton Aargau eine Strafe nicht anders ausgesprochen werden denn auf Grund eines Rechts satzes des geschriebenen Rechtes und ist die Ausdehnung straf rechtlicher Ahndung auf im Gesetze nicht mit Strafe bedrohte Fälle wegen vermeintlicher Analogie der Thatbestände ausgeschlossen. Nun ist im vorliegenden Falle vom Obergerichte ausgesprochen worden, daß der Thatbestand der Störung des Gottesdienstes, welcher gesetzlich ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, nicht gegeben sei. Der Rekurrent wird vielmehr schuldig erklärt eines Vergehens im Sinne des 17 des Organisationsgesetzes für die Kirchge meinden vom 23. Brachmonat 1868, wobei in den Entschei dungsgründen bemerkt ist, der Rekurrent habe sich eine Ver letzung der der Kirchenpflege gebührenden Achtung beziehungsweise ein der Gesetzesübertretung analoges Vergehen im Sinne des 17 cit. zu Schulden kommen lassen. Allein 17 cit. enthält nun ein Strafgesetz überall nicht; er stellt keinen Thatbestand oder Komplex von Thatbeständen unter Strafe, sondern statuirt nur Recht und Pflicht der Kirchenpflege, Achtungsverletzungen oder Gesetzesübertretungen je nach Gestalt der Sache dem Ge meinderathe oder dem Gerichte zur Anzeige zu bringen. Darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Handlung überhaupt und insbesondere zuchtpolizeilich strafbar sei und daher die Anzeige der Kirchenpflege zu einer zuchtpolizeilichen Verurtheilung zu führen habe, bestimmt 17 cit. welcher ja auch eine Strafandrohung nicht enthält, überall nichts; es muß dies vielmehr dem übrigen Inhalte des geltenden Rechtes entnommen werden. Auf den 17 cit. kann also ein Strafurtheil nie begründet werden vielmehr muß, damit eine strafrechtliche Verurtheilung erfol gen kann, die Handlung anderweitig durch ein Gesetz mit Strafe bedroht sein. Auf ein solches anderes das Thun des Re kurrenten mit Strafe bedrohendes Gesetz nun aber ist das ange fochtene Urtheil nicht begründet; dasselbe stützt sich vielmehr aus schließlich auf 17 cit. Wenn die rekursbeklagte Kirchenpflege Leuggern auf das kantonale Sonntagsgesetz verweist, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil das Gericht die Bestimmungen dieses Gesetzes gar nicht angewendet hat; übrigens wären dieselben offenbar auch nicht anwendbar. Denn das frag liche Gesetz enthält keine Bestimmungen, wodurch die Uebertretung von Verordnungen der lokalen Kirchenbehörden unter Strafe ge stellt würde. Ebenso ist der vom Präsidenten des Obergerichtes nachträglich angerufene 1 des Zuchtpolizeigesetzes vom Ober gerichte, wie Dispositiv und Motive seines Urtheils ergeben, nicht angewendet, insbesondere die Handlung des Rekurrenten nicht als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung qualifizirt wor den. Die angefochtene Entscheidung stützt sich daher in der That auf kein, die Handlung des Rekurrenten mit Strafe bedrohendes Gesetz und ist somit aufzuheben. Ob nicht der Rekurrent für seine Widersetzlichkeit allfällig vom Gemeinderath mit einer Ordnungs buße hätte belegt werden können, ist nicht zu untersuchen; ebenso ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Rekurrent, wenn er durch seinen Widerstand gegen die Anordnungen der Kirchenpflege eine Störung des Gottesdienstes herbeiführen sollte, deßhalb zucht polizeilich bestraft werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1890 aufgehoben.