Art. 896 OR; cantonal competence to legislate on insurance contracts before federal regulation; Schwyz constitution § 35; distinction between police regulations and private-law norms. Art. 896 OR is a transitional clause preserving existing cantonal special provisions; it does not, by itself, prohibit cantons from enacting new rules in a field not yet regulated by federal law (consid. 3). Cantons remain competent under the general division of powers until federal legislation intervenes. By contrast, where the cantonal constitution reserves private-law legislation to a law adopted by the people, a mere cantonal-council ordinance is ineffective for such norms, even if combined with police measures (consid. 4). Provisions governing contract content, termination, and burden of proof are private-law rules; police-technical supervisory provisions may remain valid (consid. 5).
genstände, welche nicht verbrannt oder nicht beschädigt worden sind, sowie der Werth derjenigen Gegenstände, welche zur Zeit des Brandes nicht mehr vorhanden waren; den diesbezüglichen Beweis hat im Widerspruchsfall die Gesellschaft zu leisten. 2. Außerdem kann bei Maschinen in Abzug verlangt werden der allfällige, vermöge Benutzung oder schlechten Unterhaltes entstandene Minderwerth, sofern die amtliche Kontrollirung des daherigen Versicherungsvertrages ( 15) vor mehr als fünf Jahren stattgefunden hat und die Versicherungs Uuternehmung einen solchen Minderwerth nachzuweisen vermag. 28. Das formelle Verfahren bei Ausmittelung des Brand entschädigungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der Police Be stimmungen. Streitigkeiten zwischen der Versicherungsunternehmung und dem Versicherten entscheidet der ordentliche Richter im Sinne des Art. 2, Ziff. 4 und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885. 36. Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung im Wider spruche stehen mit solchen des Versicherungsvertrages (Police), so gelten die Vorschriften des kantonalen Rechts, und nicht jene der Police. 38. Diese Verordnung findet auf alle bei ihrem Inkraft treten schon bestehenden Verträge Anwendung, in der Meinung jedoch, daß bis zum Ablaufe der Police keine neue Schatzung, beziehungsweise Kontrollirung der versicherten Objekte nothwen dig ist. 39. Innerhalb der Frist von 30 Tagen nach dem Inkraft treten dieser Verordnung steht sowohl dem Versicherer als dem Versicherten frei, den bestehenden Versicherungsvertrag auf sechs Monate zu künden. Diese Verordnung wurde nicht als Gesetzentwurf gemäß 35 der schwyzerischen Kantonsverfassung der Volksabstimmung unterstellt, sondern vom Regierungsrath (gemäß 36 K. V.) durch Beschluß vom 21. November 1889 als (auf 1. Januar 1890) in Kraft erwachsen erklärt, nachdem binnen 30 Tagen, von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatte an gerechnet, nicht von 2000 Bürgern ein schriftliches Begehren um Veranstaltung der Volksabstimmung gestellt worden war. B. Gegen diese Verordnung ergriffen mit Schriftsatz vom 16./17. Januar 1890 die schweizerische Feuerversicherungsgesell schaft Helvetia in St. Gallen, die Basler Versicherungsgesell schaft gegen Feuerschaden und die Versicherungsgesellschaft Phönix in Paris, mit Schriftsatz vom 17./20. Januar 1890 die schwei zerische Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekursschrift der schweizerischen Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia und Genossen wird beantragt: Das Bundesgericht wolle die Beschwerde als be gründet und die 14, 26 B, Ziffer 1 und 2, 36, 37 und 39 der Verordnung vom 2. August 1889 als außer Kraft gesetzt erklären. Diese Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet: Der Große Rath des Kantons Schwyz sei in Gemäßheit des Art. 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 un zweifelhaft berechtigt gewesen, durch die genannte Verordnung solche Vorschriften über die Feuerversicherung zu erlassen, welche lediglich einen polizeilichen Charakter an sich tragen und mit dem ge nannten Bundesgesetze nicht im Widerspruch stehen, dagegen sei derselbe nicht befugt, privatrechtliche Bestimmungen über den Ver sicherungsvertrag aufzustellen, denn nach Art. 896 O. N. stehe es den Kantonen von Inkrafttreten des Obligationenrechtes an nicht mehr zu, über den Versicherungsvertrag zu legiferiren. Dies ergebe sich mit aller nur wünschbaren Klarheit aus dem Wort laute des Obligationenrechtes welcher, sowohl in der deutschen als in der französischen Textirung, nur bereits bestehende be sondere Bestimmungen des kantonalen Rechtes vorbehalte. Der bundesräthliche Entwurf der Uebergangsbestimmungen zum Obli gationenrechte vom 16. November 1880 habe als Art. 901 fol gende Bestimmung vorgeschlagen: Bis zum Erlasse eines eidge nössischen Assekuranzgesetzes bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Versicherungsverträge in Kraft und es ist dieses Gesetz auf solche Verträge nur insoweit anwendbar, als die kantonalen Bestimmungen schweigen. Danach wäre allerdings den Kantonen das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Versicherungswesens bis zum Erlasse des in Aussicht genommenen eidgenössischen Ge setzes gewahrt geblieben. Allein der Gesetzgeber habe dies eben nicht gewollt und habe nur dasjenige, was die kantonale Gesetzgebung
über die Materie allfällig bereits verordnet gehabt habe, provi sorisch aufrecht erhalten wollen. Aus diesem Grunde habe er den Art. 901 des bundesräthlichen Vorschlages nicht akzeptirt und an dessen Stelle den jetzigen Art. 896 zum Gesetze erhoben. In dem Kommissionalentwurfe zum Obligationenrechte von 1876 sei der Versicherungsvertrag bekanntlich normirt gewesen; als man die sachbezüglichen Bestimmungen aus Opportunitätsrücksichten aus geschieden und die Vorbereitung eines bezüglichen Spezialgesetzes einer besondern Expertenkommission zugewiesen habe, sei man offenbar der Ansicht gewesen, das betreffende eidgenössische Spe zialgesetz werde nicht lange nach dem Obligationenrecht erlassen werden und bis dahin genüge es, dasjenige, was von kan tonalen Gesetzen darüber allfällig bereits vorhanden sei, fortbe stehen zu lassen. Dagegen sei man weit davon entfernt gewesen, der Kantonalgesetzgebung eine fernere Thätigkeit im Gebiete des Versicherungsvertrages gestatten zu wollen und habe eben deßhalb mit vollem Bewußtsein dem Art. 896 seine einschränkende, von dem bundesräthlichen Vorschlage abweichende, Fassung gegeben. Allerdings sei nun die Erwartung baldigen Erlasses eines eidge nössischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht in Er füllung gegangen; allein das ändere an der Geltung des Art. 896 O. R. nichts. Wenn also ein kantonaler Gesetzgeber seit Inkraft treten des Obligationenrechts neue Normen über den Versicherungs vertrag aufstelle, so greife er in das Gesetzgebungsrecht des Bundes, wie dasselbe in Art. 64 B. V. statuirt sei, ein, und verstoße gegen den Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung. Daß der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte in Bezug auf den Versicherungsvertrag nur durch Aufstellung einer transttorischen Bestimmung und nicht durch meritorische Regelung Gebrauch ge macht habe, ändere hieran nichts; auch neben der blos transito rischen Bestimmung des Bundesgesetzes sei für kantonalrechtliche Normen kein Raum mehr. Nun enthalten die 14, 26 B, 36, 38 und 39 der angefochtenen schwyzerischen Verordnung neue materiellrechtliche Bestimmungen, welche in der bis jetzt geltenden schwyzerischen Verordnung nicht enthalten gewesen seien und seien daher unzulässig 26 B ( 26 A werde, weil bereits in der frühern Veroordnung enthalten, nicht angefochten) stehe geradezu mit dem anerkannten Prinzipe des Feuerversicherungsrechtes, daß die Versicherung niemals zu einer Bereicherung des Versicherten führen dürfe, sondern lediglich den Ersatz des versicherten Schadens bezwecke, in schneidendem Widerspruche. 36 lege dieser Bestim mung zwingenden Charakter bei und 38 erkläre sie sogar auf die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Ver sicherungsverträge rückwirkend anwendbar. 39 erkläre alle be stehenden Versicherungsverträge ohne weiteres mit einem Feder striche als kündbar. Auch 14 enthalte insoweit einen Eingriff in das Privatrecht, als er ohne weiters die Fortdauer des Ver sicherungsvertrages gesetzlich aufdränge und lediglich auf Ver langen eine neue Schatzung eintreten lasse, während die in 14 vorgesehenen Aenderungen des Werthes eines Versicherungsob jektes so kapitaler Natur sein können, daß es im freien Ermessen der Versicherungsgesellschaft liegen müsse, den Versicherungsvertrag auch bei der neuen Situation bestehen zu lassen oder nicht. Alle diese Vorschriften seien, wie sachlich unangemessen, so auch, weil sie bei Inkrafttreten des Obligationenrechtes noch nicht bestanden haben, unzuläßig. In der Rekursschrift der schweizerischen Mobiliarversicherungs gesellschaft wird in der Sache selbst beantragt: Es sei die vom Kantonsrathe des Kantons Schwyz erlassene Verordnung vom 2. August 1889 insoweit aufzuheben, als darin eivilrechtliche Vor schriften über den Versicherungsvertrag enthalten, sind und es sei diese Aufhebung namentlich auf die in obiger Vorkehr besprochenen Paragraphen auszudehnen. Als unzuläßig werden namentlich be zeichnet die 15, 19, 26 (soweit auf die Mobiliarversicherung bezüglich), 28, 36, 38 und 39. Zur Begründung wird prinzi piell einerseits der in der Beschwerdeschrift der Feuerversicherungs gesellschaft Helvetia und Genossen vertretene Standpunkt geltend gemacht, andererseits dagegen ausgeführt: Nach 35 der schwy zerischen Kantonsverfassung unterliegen Gesetze dem obligatorischen Referendum; diese Vorschrift sei im vorliegenden Falle nicht be obachtet, sondern die Verordnung vom Regierungsrathe in Kraft gesetzt worden, nachdem, nach geschehener Veröffentlichung im Amtsblatte, die Volksabstimmung nicht anbegehrt worden sei. So weit nun aber die angefochtene Verordnung privatrechtliche Be
stimmungen enthalte, müsse sie offenbar als Gesetz behandelt werden und habe daher in der beliebten Form verfassungsmäßig nicht erlassen werden können. Im einzelnen wird ausgeführt, daß die Bestimmungen der 15, 19, 26, 28, 36, 38 und 39 pri vatrechtliche Bestimmungen enthalten und daher nach dem Aus geführten unzulässig seien. Die Vorschrift des 15 stehe im Gegensatze zu dem sonst überall im Feuerversicherungsrechte ver tretenen Grundsatze, wonach derjenige, welcher seine Fahrhabe versichern wolle, darüber ein Verzeichniß aufzustellen und deren Werthanschlag vorzunehmen habe. Im Gegensatze hiezu wolle 15 die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit des aufgestellten Ver zeichnisses dem Versicherten abnehmen und dem Agenten der Ver sicherungsgesellschaft aufbürden. Diese Vorschrift mache auch die in vielen Fällen den Verhältnissen allein entsprechende Versiche rungsart unmöglich, bei welcher die Versicherungsgegenstände nicht detaillirt, sondern nur rubrikenweise und mit en bloc Schatzungen aufgenommen werden. 19 beschränke die Vertragsfreiheit in unzuläßiger und die Versicherungsgesellschaften gefährdender Weise, indem er die übliche Klausel der Versicherungsverträge, daß den Versicherungsgesellschaften in gewissen Fällen die sofortige Auf hebung des Vertrages zustehe, durch Einführung einer obligato rischen Kündigungsfrist ausschließe. Gegen 26, 36, 38, 39 werden die nämlichen Einwendungen erhoben, wie im Rekurse der Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia und Genossen. Mit Bezug auf 28 wird bemerkt, daß derselbe, indem er alle Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmung und Versicherten an den ordentlichen Richter weise, die Schiedsgerichte ausschließe, welche sich durch die bisherige Erfahrung als ganz zweckmäßig bewährt haben. Die Verweisung auf Art. 2 Ziffer 4 und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 vermöge diese Beschränkung der Vertragsfreiheit nicht zu rechtfertigen, denn das Bundesgesetz spreche nicht, wie die schwyzerische Verordnung, vom ordentlichen Richter, sondern vom Nichter schlechthin, unter welchen Begriff auch die Schiedsgerichte fallen. C. In seiner, im eigenen Namen und im Namen und Auftrage des Kantonsrathes erstatteten Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Schwyz im Wesentlichen: Es sei nicht richtig, daß seit dem Inkrafttreten des Obligationen rechtes den Kantonen nicht mehr zustehe, über die Materie des Versicherungsvertrages weiter zu legiferiren. Im Gegentheil ergebe sich aus dem Wortlaute des Art. 896 O. R. insbesondere aus dem französischen und italienischen Texte, unzweideutig, daß, so lange der Bund von dem ihm laut Verfassung zukommenden Ge setzgebungsrechte keinen Gebrauch mache, den Kantonen das ihnen bisher zugestandene Gesetzgebungsrecht unbeschränkt verbleibe, wie dies auch aus dem Grundsatze des Art. 3 B. V. folge. Da der Ausbau des Bundesrechtes naturgemäß nur ein successiver, lang samer sein könne, sei in Art. 2 der Uebergangsbestimmungen in folgerichtiger Weise statuirt, daß die Bestimmungen der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der Bundesverfassung im Widerspruche stehen, mit der Annahme der letztern beziehungs weise mit der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bun desgesetze außer Kraft treten. Niemals sei im gesetzgebenden Körper irgend gesagt worden, daß aus der einstweiligen Beiseitelegung der das Versicherungsrecht betreffenden Bestimmungen des Entwurfes zum Obligationenrecht folge, daß von nun an das Gesetzgebungs recht der Kantone in dieser Materie lahmgelegt sein solle. Das Ge gentheil ergebe sich klar aus der Vergleichung anderer analoger Fälle. So werde z. B., trotzdem nach Art. 64 B. V. dem Bunde das Recht der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs zu stehe, doch Niemand behaupten wollen, daß die Kantone verhindert seien bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Gesetzes über Schuld betreibung und Konkurs ihre einschlägigen Gesetze zu ändern. Theilweise haben sie (z. B. der Kanton Zürich) dies denn auch thatsächlich gethan, ohne daß irgend Jemand dagegen Einsprache erhoben hätte. Ebenso sei es unrichtig, daß die angefochtene Ver ordnung nach Maßgabe des 35 K. V. dem obligatorischen Re ferendum hätte unterstellt werden sollen. Das Brandversicherungs wesen sei im Kanton Schwyz von Anfang an durch Verordnung des Kantonsrathes geregelt worden; zuerst im Jahre 1846 unter der Herrschaft der Kantonsverfassung von 1833, sodann im Jahre 1860 unter der Herrschaft der Kantonsverfassung von 1848; ebenso sei die dritte Brandversicherungsverordnung vom 23. No dember 1869, welche inhaltlich nur ganz unwesentlich von der
jenigen von 1860 verschieden sei, ausschließlich vom Kantonsrathe erlassen worden. Die letzte Revision der Brandversicherungsver ordnung sei nothwendig geworden durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, welches in seinen Grundlagen mit der schwyze rischen Verordnung von 1869 im Widerspruche stehe. Die neue Verordnung vom 2. August 1889 enthalte indeß zwar wohl neue organisatorische Bestimmungen, dagegen keine neuen materiell rechtlichen Vorschriften; in letzterer Beziehung reproduzire sie ein fach, in theilweise textuell etwas abgeänderter Fassung, die Grund sätze der frühern Verordnung von 1869, welche von keiner Seite angefochten werde. Sei dem aber so, so sei klar, daß der Kan tonsrath nicht verpflichtet gewesen sei, die Verordnung der Volks abstimmung zu unterstellen, so wie daß deren Bestimmungen auch dann nicht angefochten werden könnten, wenn die von den Rekur renten dem Art. 896 O. R. gegebene Auslegung richtig wäre. Uebrigens seien die Versicherungsverordnungen ihrem ganzen In halte nach Erlasse von wesentlich polizeilichem Charakter, zu deren Erlaß der Kantonsrath sowohl nach 34 der gegenwärtigen als nach 47 der frühern Verfassung von 1848 kompetent sei. Im einzelnen wird rücksichtlich der angefochtenen Bestimmungen der Verordnung bemerkt: 14 enthalte nur zum kleinsten Theile neues Recht rein polizeilicher Natur, nämlich in Bezug auf den ersten Satz, daß eine neue Schatzung des versicherten Gegen tandes auch bei jeder wesentlichen Verminderung des Werthes des Versicherungsobjektes statthaft sei, der übrige Theil des 14 sei die Widergabe des 29 Absatz 2 der Verordnung von 1869. Der neue Zusatz sei eine wesentliche Begünstigung des Versicherers. 15 bezweckte den Schutz der Versicherungsgesellschaften gegen Ueberversicherungen und damit zusammenhängende Brandstiftungen; er qualifizire sich als Vorschrift organisatorischer und polizeilicher Natur, wie solche den Kantonen durch 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 vorbehalten seien; übrigens habe schon nach der Verordnung von 1869 die Fahrhabeversicherung polizeilicher Kontrolle unterstanden. Den en bloc Versicherungen sei dadurch Rechnung getragen, daß der Agent, wo ein gehörig erstelltes In ventar vorliege, nur dieses prüfen müsse oder prüfen lassen könne. 19 sei nicht zum Schutze des Versicherten, sondern zum Schutze der mitversicherten Hypothekargläubiger erlassen, er enthalte also nur einen Ausfluß der Rechte der Hypothekargläubiger, welche bereits die Verordnung von 1869 anerkannt habe. Die Bestimmungen des 26 B seien nicht neu, sondern entsprechen dem Wesen nach dem bisherigen Rechte und der bisherigen Praxis, wenn auch die Re daktion gegenüber der frühern Verordnung (vergleiche 17 und 33) geändert worden sei; übrigens sei speziell die in 26 vorgese hene Regelung der Beweislast prozessualer und nicht materiell recht licher Natur und falle somit in die Kompetenz des Kantonsrathes. Auch legen die Rekurrenten die Bestimmung unrichtig aus, wenn sie behaupten, nach derselben müsse auch bei blos theilweiser Be schädigung der volle Werth ersetzt werden. 28 sei eine bloße Aus führungsbestimmung zu 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885, welche die Schiedsgerichte nicht beseitige, wie die schwei zerische Mobiliarversicherungsgesellschaft unrichtigerweise behaupte. Das formelle Verfahren bei Ausmittlung des Brandentschädi gungsbetrages erfolge nach Maßgabe der Polieebestimmungen, also bei der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft durch ein Schiedsgericht. Die andern Streitfragen aber, die aufgeworfen werden könnten, z. B. ob der Versicherungsvertrag zu Recht be steht, ob in demselben das schiedsgerichtliche Verfahren vorgesehen sei u. s. w., seien vom ordentlichen Richter zu entscheiden. 36 der Verordnung sei nicht neu. Nach 3 der Verordnung von 1869 habe jede Brandversicherungsgesellschaft schriftlich erklären müssen, daß sie sich dem schwyzerischen Gerichtsstande und den schwyzeri schen gesetzlichen Bestimmungen über Brandversicherung unterziehe. Wenn also die Police und die schwyzerische Verordnung in ihren rechtlichen Bestimmungen nicht übereingestimmt haben, so sei die Verordnung vorgegangen. Nachdem den Kantonen die Kompetenz zur Konzessionirung der Versicherungsgesellschaften durch das Bundesgesetz entzogen worden sei, habe der Grundsatz, daß das schwyzerische Recht den Policebestimmungen vorgehe, in der Ver ordnung speziellen Ausdruck finden müssen. 38 und 39 der Verordnung seien ein einfacher Ausfluß davon, daß die Verordnung auf 1. Januar 1890 in Kraft trete. Im Interesse der Ordnung habe das Nebeneinanderbestehen der alten und neuen Vorschriften auf Jahre hinaus vermieden werden müssen und zwar in einer Weise, welche keiner Partei materiellen Schaden zufüge. Die Lö sung sei darin gefunden worden, daß beiden Theilen innerhalb
30 Tagen ein Kündigungsrecht auf 6 Monate gewährt worden sei. In 39 liege gerade eine Begünstigung der Versicherungs gesellschaften, welchen man zu Verhütung mißliebiger Folgen die Kündigung der Versicherungsverträge habe freigeben wollen. Da bei habe der Kantonsrath jedenfalls innerhalb der Schranken sei ner Kompetenz gehandelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
in demjenigen Momente, in welchem wirklich von ihm Gebrauch gemacht wird, seine Wirkungen in ganz gleicher Weise, mögen nun die Kantone seit seiner Begründung ihr Gesetzgebungsrecht ausgeübt haben oder nicht. Es sind denn auch bisher thatsächlich in einer Reihe von Materien (z. B. im Betreibungs und Kon kursrecht), wo der Bundesgewalt das Gesetzgebungsrecht verfas sungsmäßig zusteht, dieselbe aber davon noch keinen Gebrauch ge macht hatte, neue kantonale Gesetze erlassen oder geplant worden, ohne daß die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens irgend wäre bestritten worden. Im Allgemeinen scheinen denn auch die rekur rirenden Versicherungsgesellschaften dies nicht bestreiten zu wollen; sie finden aber in Art. 896 O. R. die Norm, daß speziell für den Versicherungsvertrag die Aufstellung neuer partikulärer (kan tonaler) Vorschriften untersagt werde, so daß für den Versiche rungsvertrag neben den allgemeinen, subsidiär anwendbaren, Vor schriften des Obligationenrechtes bis zum Erlasse eines eidgenössi schen Spezialgesetzes unverändert die bisherigen im Augenblicke des Inkrafttretens des Obligationenrechtes geltenden kantonalen Be immungen in Kraft bleiben müssen. Auch dies ist aber nicht richtig. Aus dem Wortlaute des Art. 896 O. R. folgt diese Willensmeinung des Gesetzgebers nicht. Allerdings besagt Art. 896 O. R., daß bis zum Erlasse eines eidgenössischen Versicherungs gesetzes die allfällig bestehenden besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes über den Versicherungsvertrag in Kraft bleiben. Allein aus diesem Wortlaute respektive aus den zwei Worten allfällig bestehenden kann doch die von den rekurrirenden Ver sicherungsgesellschaften vertretene Schlußfolgerung nicht abgeleitet werden. Die Fassung des Gesetzes erklärt sich einfach daraus, daß Art. 896 O. R. eine transitorische Bestimmung ist, durch welche das Verhältniß des Obligationenrechtes zu dem alten bisher gel tenden Rechte geregelt wird; sie bestimmt in dieser Beziehung, daß das Obligationenrecht besondern, den Versicherungsvertrag be treffenden kantonalgesetzlichen Bestimmungen nicht derogire (während dagegen allerdings, soweit solche besondere Bestimmungen nicht existiren, die Grundsätze des Obligationenrechtes auch für Ver sicherungsverträge gelten). Dagegen trifft Art. 896 O. R. keine Bestimmung darüber, inwiefern die Kantone zur Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag bis zum Erlasse des eidgenössischen Ge setzes noch kompetent seien; über diese Frage ist vielmehr ein fach nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Die aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes von den rekurrirenden Gesell schaften für ihre Auslegung angeführten Momente sind in keiner Weise schlüssig; denn der Grund der bei Art. 896 von den eid genössischen Räthen beliebten Abänderung der Fassung des bundes räthlichen Entwurfes ist nicht ersichtlich. Es wäre übrigens, wenn der Gesetzgeber wirklich den von den Rekurrenten behaupteten anormalen Rechtssatz, daß bestehendes Kantonalrecht in Zukunft durch die Kantonalgesetzgebung nicht mehr abänderlich sei, hätte aussprechen wollen, diesem Gedanken bestimmter, unmißverständ licher Ausdruck gegeben worden, was bei der jetzigen Fassung des Gesetzes um so weniger der Fall ist, als der italienische Tert gar nicht von allfällig bestehenden besondern Bestimmungen des kan tonalen Rechtes spricht, sondern einfach den Asdruck eventuali disposizioni speziali etc. gebraucht. 4. Sind somit die Beschwerden, insoweit sie darauf begründet werden, daß den Kantonen das Gesetzgebungsrecht in Bezug auf den Versicherungsvertrag überhaupt nicht mehr zustehe, unbegrün det, so ist dagegen richtig, daß privatrechtliche Normen über den Versicherungsvertrag nach 35 der schwyzerischen Kantonsverfas sung nur durch ein vom Volke angenommenes Gesetz, nicht aber durch eine bloße kantonsräthliche Verordnung aufgestellt werden können. Dies ergiebt sich aus dem Terte der Verfassung völlig unzweideutig und wird denn auch grundsätzlich vom Regierungs rathe des Kantons Schwyz nicht bestritten. Dabei ist es denn natürlich gleichgültig, ob solche privatrechtliche Vorschriften für sich allein oder in Verbindung mit polizeilichen Bestimmungen, deren Erlaß im Verordnungswege der Kantonsrath kompetent ist, aufgestellt worden. Insoweit daher die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung vom 2. August 1889 wirklich privatrechtliche Normen enthalten, sind dieselben, weil nicht im verfassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung aufgestellt, unverbindlich und erscheinen somit die Beschwerden als begründet. Freilich ist dieser Beschwer degrund nur in der Beschwerde der schweizerischen Mobiliarver sicherungsgesellschaft, nicht aber in derjenigen der Feuerversiche rungsgesellschaft Helvetia und Genossen geltend gemacht worden allein dies hindert nicht, daß das Gericht denselben auch bei Be
urtheilung letzterer Beschwerde berücksichtige. Denn hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Prozeßstoffes ist das Bundesgericht an die Parteianbringen nicht gebunden; es hat vielmehr das geltende objektive Recht von Amteswegen zur Anwendung zu bringen (vergleiche Amtliche Sammlung der Entscheidungen VII, S. 667 Erw. 2). 5. Muß sich danach fragen, inwieweit die angefochtenen Be imungen als privatrechtliche Normen erscheinen, so dürfte dies in Betreff des 15 verneint werden. Die hier aufgestellten Vor schriften über die Art und Weise der Anfertigung und Kontrol lirung des Inventars der zu versichernden Fahrhabegegenstände u. s. w. erscheinen doch mehr als polizeiliche Kontrollmaßregeln zum Zwecke der Verhinderung der verbotenen Ueberversicherung, denn als privatrechtliche Regeln über den Versicherungsvertrag. Dagegen sind unzweifelhaft privatrechtlicher Natur die Bestim mungen der 14, 19, 26 der Verordnung (von denen übrigens letzterer Paragraph blos in seiner Anwendung auf die Mobiliarver sicherung angefochten ist). Dieselben normiren ja Inhalt und Um fang der aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Aufhebung des Versicherungsver trages, betreffen also recht eigentlich das privatrechtliche Verhältniß des Versicherungsvertrages; auch die in 26 B aufgestellte Regel über die Beweislast ist materiell rechtlicher und nicht prozeßualer Natur, denn sie erscheint lediglich als ein Ausfluß der vom Ge setzgeber dem Vertragsverhältnisse gegebenen Gestaltung. Ebenso hat 39 der Verordnung, da er ja ein Kündigungsrecht der Parteien beim Versicherungsvertrage einführt, privatrechtlichen Inhalt. Was sodann den 28 der Verordnung anbelangt, so kommt demselben privatrechtliche Bedeutung infofern zu, als er den Abschluß von Schiedsverträgen ausschließt, wie dies die schweize rische Mobiliarversicherungsgesellschaft behauptet. Nun legt aller dings der Regierungsrath des Kantons Schwyz in seiner Vernehm lassung den Paragraphen nicht in diesem Sinne aus, sondern bezieht das zweite Alinea desselben nur auf solche Streitigkeiten, welche nicht der schiedsrichterlichen Erledigung vorbehalten sind, bezie hungsweise wo gerade darüber gestritten wird, ob schiedsrichterliche Erledigung vereinbart sei. In diesem Sinne ausgelegt, könnte gewiß gegen die Bestimmung irgendwelche Einwendung nicht er hoben werden; allein aus dem Texte des Paragraphen geht diese Auslegung nicht hervor. Nach dem Wortlaute der Verordnung muß vielmehr angenommen werden, daß nur für das Schatzungs verfahren die Policebestimmungen maßgebend seien, über alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmung und Ver sicherten dagegen schlechthin der ordentliche Richter, mit Aus schluß jeden Schiedsverfahrens, zu entscheiden habe. Mit Rück sicht hierauf ist, da die Erklärung des Regierungsrathes des Kan tons Schwyz als authentische Auslegung der kantonsräthlichen Verordnung nicht gelten kann, die Beschwerde auch bezüglich des 28 für begründet zu erklären; es kann dies um so unbedenk licher geschehen, als die Bestimmung des 28 in demjenigen Sinne, in welchem sie vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz in seiner Vernehmlassung ausgelegt wird, nach dem Bundesge setze vom 25. Juni 1885 und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihrem Inhalte nach schon ohnehin, auch ohne besondere Anordnung des Kantonsrathes, gilt. Sind somit die Beschwerden, soweit sie sich auf die angeführten privatrechtlichen Bestimmungen der Verord nung beziehen, für begründet und mithin letztere für unverbindlich 36 und 38 zu erklären, so wird die Beschwerde gegen die gegenstandslos; denn nicht in ihrer Anwendung auf die rein poli zeilichen Bestimmungen der Verordnung, sondern nur in ihrer An wendung auf privatrechtliche Vorschriften können die Sätze der 36 und 38 der Verordnung beanstandet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden der schweizerischen Feuerversicherungsgesellschaft Helvetig in St. Gallen und Genossen und der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern werden dahin als be gründet erklärt, daß die 14, 19, 26 (letzterer soweit auf die Mobiliarversicherung bezüglich), 28 und 39 der angefochtenen Verordnung des Kantonsrathes des Kantons Schwyz vom 2. Au gust 1889 als unverbindlich aufgehoben werden.