Art. 5 lit. a, Art. 5 lit. c and Art. 6 of the federal factory liability act; determination of damages in factory-liability cases: the judge must first ascertain the actual compensable loss from the statutory elements and may then make an appropriate reduction only on the grounds exhaustively recognized by law, in particular accident, contributory fault, or prior injuries. The award is not left to free discretion; however, the court retains a margin in assessing earning capacity, the advantage of lump-sum payment, and the effect of reduction grounds (consid. 3). A natural physical defect not qualifying as a prior injury is not itself a statutory reduction ground, though it may be relevant when estimating the likely duration of earning capacity absent the accident.
eines Naturfehlers nicht die normale Sehkraft besitze und daß der im Jahre 1848 geborene Kläger doch in nicht allzulanger Zeit den Anforderungen seines Berufes nicht mehr voll und ganz hätte genügen können, so erscheine eine Gesammtentschädigung von 1500 Fr. sammt Zins à 5% seit dem Tage des Unfalles der Sachlage angemessen und jedenfalls hoch genug gegriffen. 3. Diese Entscheidung beruht auf unrichtiger Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Denn die Auffassung, daß die Ent schädigung nach dem Gesetze nicht der eingetretenen materiellen Einbuße zu entsprechen habe, ist eine rechtsirrthümliche. Freilich hat der Richter die Entschädigungssumme gemäß Art. 6, Alinea 2 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes mit Berücksichtigung aller Umstände festzusetzen und darf dieselbe in den schwersten Fällen weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen. Allein daraus folgt nicht, daß in Fabrikhaftpflichtfällen die Entschädigung vom Richter in arbiträrer Weise zu bestimmen und nicht, innerhalb des gesetz lichen Maximums und vorbehältlich der gesetzlichen Reduktions gründe, der eingetretene wirkliche Schaden, soweit er nach dem Gesetze erstattungsfähig ist, vom Fabrikherrn zu vergüten sei. Vielmehr ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Huber gegen Stöcklin Cie. vom 19. September 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 355 u. ff.) ausgeführt und seither konsequent festgehalten hat, auch in Fabrikhaftpflichtfällen grundsätzlich der entstandene wirkliche Schaden, soweit er aus den in Art. 6 litt. a und b aufgezählten Faktoren sich ergibt, zu ermitteln und innerhalb des gesetzlichen Maximums dem Fabrik herrn aufzuerlegen; nur insofern einer der in Art. 5 cit. aufge zählten Reduktionsgründe (Zufall, Mitverschulden des Verun glückten oder Einwirkung früherer Verletzungen des Geschädigten) zutrifft, ist (auch innerhalb des gesetzlichen Maximums) von der ermittelten Entschädigungssumme ein angemessener Abstrich zu machen, das heißt ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens nicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern zu Lasten des Ge schädigten zu belaßen. Beruht somit die Schadensfestsetzung der Vorinstanz auf rechtsirrthümlicher Grundlage, so muß das Bundes gericht zu eigener Ermittlung des Schadensbetrages schreiten. Da bei kann zunächst der Annahme der Vorinstanz, daß die Arbeits fähigkeit des Klägers durch den Unfall ungefähr um die Hälfte sei vermindert worden, nicht beigepflichtet werden. Freilich ist als feststehend anzunehmen, daß der Kläger in Folge des Unfalles seinen bisherigen Beruf als Uhrenmacher nicht mehr ausüben kann; allein auf der andern Seite ist er was von der Vor zu Aus instanz offenbar nicht hinlänglich gewürdigt wird - übung aller Berufsarten und Beschäftigungen, welche keine so intensive Anstrengung der Sehkraft verlangen wie der Uhren macherberuf, befähigt geblieben und darf ihm, da er noch im rüstigen Mannesalter steht, eine anderweitige, außerhalb seines bisherigen Berufes liegende, Bethätigung seiner Arbeitskraft wohl zugemuthet werden; auch darf nach den Umständen ohne weiters angenommen werden, daß er durch solche anderweitige, seinem Stande und seiner Befähigung entsprechende, Bethätigung seiner Arbeitskraft noch erheblichen Verdienst zu erzielen im Stande sei. Wird dies berücksichtigt, so ist der Betrag der Einkommensver minderung des Klägers durch den Unfall nicht auf die Hälfte, sondern blos auf zirka 20% seines frühern Verdienstes, also bei einem Jahreseinkommen von eirca 1650 Fr. auf circa 330 Fr. per Jahr zu veranschlagen, welche Annahme auch den Aeußerungen des von der kantonalen Instanz über den Invaliditätsgrad des Klägers einvernommenen medizinischen Sachverständigen entspricht. Einer lebenslänglichen jährlichen Rente von circa 330 Fr. nun würde bei dem Alter des Klägers nach den Grundsätzen der Rentenanstalten ein Kapital von ungefähr 5000 Fr. entsprechen. Diese Summe kann indeß nicht voll zugesprochen werden. Viel mehr ist zu berücksichtigen, daß die Kapitalabfindung für den Kläger vortheilhafter ist, als es die Entschädigung in Renten form wäre, so daß das ihm zuzubilligende Kapital nicht dem vollen Rentenbetrag zu entsprechen hat, ferner ist die Verletzung durch Zufall herbeigeführt worden und es ist daher gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes ein Theil des eingetretenen Schadens vom Verletzten an sich selbst zu tragen, das heißt aus diesem Grunde ein Abstrich von der ermittelten Schadenssumme zu machen. Dagegen kann der Umstand, daß das rechte unver letzte Auge des Klägers an einem Naturfehler leidet und mit Rücksicht hierauf die Folgen des Unfalles für die Erwerbsfähig keit des Klägers schwerere sind, als sie es bei normaler Be
schaffenheit dieses Auges gewesen wären, als Reduktionsgrund der Entschädigung nicht in Betracht kommen, das heißt es kann nicht aus diesem Grunde ein Theil des eingetretenen Schadens dem Kläger auferlegt werden. Denn das Gesetz (Art. 5 litt. c cit.) schreibt wohl vor, daß eine billige Reduktion der Entschä digung dann Platz zu greifen habe, wenn frühere Verletzungen des Geschädigten auf die letzte und deren Folgen Einfluß hatten, nicht aber, daß dies auch dann gelte, wenn die Folgen einer Ver letzung wegen eines natürlichen physischen Defektes des Verletzten schwerer sind, als sie es bei normaler physischer Beschaffenheit desselben wären. In dieser Richtung muß es also dabei sein Be wenden haben, daß die Entschädigungspflicht dadurch nicht gemin dert wird, daß zu dem Eintritte des schädigenden Erfolges außer dem vom Fabrikherrn zu vertretenden Betriebsvorgange auch andere Umstände mitgewirkt haben (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen VI, S. 272 u. ff. Erw. 7). Nur insofern ist der Naturfehler des rechten Auges des Klägers für das Ausmaß der Entschädigung von Bedeutung, als in Folge desselben eine geringere als die gewöhnliche Dauer der vollen Arbeitstüchtigkeit des Klägers auch ohne den Unfall wahrschein lich war, also der wirkliche Schaden, der dem Kläger durch den Unfall entstand, geringer zu veranschlagen ist, als dies sonst der Fall wäre. Werden diese Momente, welche für eine Minderung der Entschädigungssumme sprechen, berücksichtigt, auf der andern Seite dagegen erwogen, daß der Kläger vorübergehend auch gänz lich arbeitsunfähig war, so erscheint eine Festsetzung der Ent schädigung auf 3000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeändert, daß die Entschädigung, welche die beklagte Firma Aebi Cie. dem Kläger zu bezahlen hat, auf 3000 Fr. (dreitausend Franken), zinsbar zu 5 % seit dem Tage des Unfalles, 30. August 1887, erhöht wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.