- Urtheil vom 6. September 1890 in Sachen
Schürch Cie. gegen Hediger Söhne.
A. Durch Urtheil vom 21. Juni 1890 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Die Klagpartei wird mit ihrer Klage abgewiesen.
- Die Kosten dieses Streites sind unter den Parteien wett
geschlagen.
- Die zu Handen des Staates zu bezahlende Gerichtsgebühr
wird auf 200 Fr. festgesetzt. Hievon hat jede Partei je 100 Fr.
an die Handelsgerichtskasse einzuzahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen Ur
theils der Klägerin das Klagebegehren zuzusprechen unter Kosten
folge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten und Re
kursbeklagten: 1. Es sei in Bestätigung von Dispositiv 1. des
handelsgerichtlichen Urtheils der klägerische Rekurs abzuweisen.
- Es sei die Klägerin in sämmtliche Kosten, diejenigen vor aar
gauischem Handelsgericht inbegriffen, zu verurtheilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hatte am 5. Juli 1888 bei der aargauischen
Staatsanwaltschaft gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Nach
machung oder Nachahmung der klägerischen, im eidgenössischen
Markenregister eingetragenen, für leichten türkischen Tabak be
stimmten, Fabrikmarke eingereicht. Bei der Hauptverhandlung vor
Bezirksgericht Kulm stellte die Klägerin rücksichtlich des Schaden
ersatzes den Antrag: Es sei die Geltendmachung eines solchen
auf dem Civilrechtswege vorzubehalten oder aber ihr ein solcher
von 4000 Fr. zuzusprechen. Das Bezirksgericht Kulm wies die
Klägerin am 15. Januar 1889 mit ihrer Strafanzeige kosten
fällig ab, von der Ansicht ausgehend, es liege eine Nachmachung
oder täuschende Nachahmung des klägerischen Zeichens durch die
Beklagte nicht vor, da die beiden Zeichen sich deutlich genug
unterscheiden. Gegen diese Entscheidung rekurrirte sowohl die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als die Klägerin an das
aargauische Obergericht. Die Klägerin beantragte nach dem In
halte des obergerichtlichen Urtheils, es seien sämmtliche Begehren
der Anzeiger als begründet zu erklären, die Beklagte angemessen
zu bestrafen, zum Schadenersatz und zur Tragung sämmtlicher
Kosten zu verurtheilen. Das Obergericht bestätigte indeß das
bezirksgerichtliche Urtheil, indem es am 19. Juli 1889 erkannte:
- Die Rekurse der Anzeigepartei sind abgewiesen. 2. Die Firma
Schürch Cie. in Burgdorf hat der Firma H. Hediger Söhne
in Reinach die Kosten der Rekursinstanz mit 49 Fr. 70 Ets. zu
vergüten. Gegen diese Entscheidung ergriff die Klägerin kein
Rechtsmittel; dagegen erhob sie am 24. April 1890 beim Handels
gerichte des Kantons Aargau auf Grund des bereits im Straf
verfahren geltend gemachten Thatbestandes Civilklage mit dem An
trage, die Beklagte sei zu verurtheilen, der Klägerin 4000 Fr.
zu bezahlen, richterliche Ermäßigung eventuell vorbehalten; unter
Kostenfolge. Das Handelsgericht hat durch sein Fakt. A, er
wähntes Urtheil die Klage abgewiesen, mit der Begründung: Das
obergerichtliche Urtheil, durch welches die Beklagte von Schuld
und Strafe und damit implicite auch von der Schadenersatzpflicht
sei freigesprochen worden, sei in Rechtskraft erwachsen und es
könne nun nicht der im frühern Urtheile bereits erörterte Civil
punkt von den gleichen Parteien in derselben Sache beim Handels
gerichte neuerdings zur Entscheidung gebracht werden.
- Das angefochtene Urtheil weist den eingeklagten Anspruch
sachlich ab; es qualifizirt sich also, wenn es auch auf den Ein
wand der abgeurtheilten Sache sich gründet, doch nicht als Ent
scheid über eine Prozeßvoraussetzung sondern als Urtheil in der
Sache selbst, also als Haupturtheil im Sinne des Art. 29 O. G.;
da im Fernern der eingeklagte Schadenersatzanspruch ein Delikts
anspruch eidgenössischen Rechtes und der gesetzliche Streitwerth
gegeben ist, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be
schwerde an sich kompetent. Dabei muß es aber, soweit über prä
judizielle Punkte nicht nach eidgenössischem sondern nach kantonalem
Rechte zu entscheiden ist, seinem Urtheile, soweit es diese Punkte
anbelangt, die Entscheidung der kantonalen Instanz ohne wetters
zu Grunde legen und ist zu selbständiger Ueberprüfung der prä
judiziellen kantonalrechtlichen Fragen nicht befugt (siehe hierüber
Entscheidung in Sachen Stadelmann gegen Koch, Amtliche Samm
lung XVI, S. 198 u. f. Erw. 2.)
- Die angefochtene Entscheidung weist die Klage deßhalb ab,
weil der Anspruch bereits durch das obergerichtliche Urtheil vom
- Juli 1889 für unbegründet erklärt worden sei. Diese Ent
scheidung nun beruht jedenfalls nicht auf unrichtiger Anwendung
des eidgenössischen Privatrechts. Die Rekurrentin hat heute be
hauptet, die obergerichtliche Entscheidung von 19. Juli 1889 sei
nicht zwischen den gleichen Personen ergangen, welche im gegen
wärtigen Prozesse Partei seien; in dem durch das Urtheil vom
- Juli 1889 beendigten Strafprozesse seien die einzelnen Theil
haber der beklagten Firma persönlich Beklagte gewesen, heute sei
es die Firma (Kollektivgesellschaft) als solche. Ferner betreffe die
obergerichtliche Entscheidung vom 19. Juli 1889 nicht die gleiche
Sache; damals habe es sich um einen Strafanspruch gehandelt,
heute handle es sich um eine Civilklage. Allein nach dem Tenor
des obergerichtlichen Urtheils vom 19. Juli kann nun nicht zweifel
haft sein, daß dasselbe zwischen den gegenwärtigen Parteien er
gangen ist und es ergibt sich ferner aus dessen Inhalt, daß da
mals von der Klägerin nicht nur die Strafverfolgung betrieben
sondern auch der gegenwärtig eingeklagte Schadenersatzanspruch
geltend gemacht wurde. Die gedachten Behauptungen der Klägerin
sind also nicht begründet. Wenn sodann die Rekurrentin im Weitern
behauptet hat, das obergerichtliche, im Strafverfahren ergangene
Urtheil enthalte überhaupt keine Entscheidung über den Civilpunkt,
mit welchem das Gericht nach Abweisung der Strafklage sich gar
nicht weiter zu befassen gehabt habe, so ist hierüber zu bemerken:
Die Frage, ob der Strafrichter über im Adhäsionsverfahren geltend
gemachte Civilansprüche auch dann sachlich zu entscheiden habe, wenn
im Strafpunkt eine Freisprechung erfolgt, oder ob in diesem Falle
der Civilpunkt an die Civilgerichte zu verweisen sei, beantwortet sich
nicht nach eidgenössischem Privatrecht sondern nach den kantonalen
Strafprozeßgesetzen, welche dieselbe bekanntlich in verschiedener
Weise lösen. Bundesrecht greift hier nur insoweit ein, als es sich
um die, in casu völlig außer Betracht fallende, Anwendung des
Art. 59 Abs. 1 B. V. handelt. Nun hat die Vorinstanz ange
nommen, nach aargauischem Prozeßrechte habe der Strafrichter über
den Civilpunkt auch im Falle der Freisprechung des Angeklagten
zu entscheiden und es sei demnach durch das Urtheil des Oberge
richtes im Strafverfahren der streitige Schadenersatzanspruch der
Rekurrentin materiell rechtskräftig abgewiesen worden. Die Richtig
keit dieser Annahme entzieht sich, da es sich dabei, wie bemerkt,
ausschließlich um Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes han
delt, der Nachprüfung des Bundesgerichtes; es ist die fragliche
Entscheidung vielmehr ohne weiters dem bundesgerichtlichen Ur
theile zu Grunde zu legen, wonach dann offenbar in der Haupt
sache die kantonale, den Klageanspruch als bereits rechtskräftig
abgewiesen verwerfende, Entscheidung einfach bestätigt werden muß.
Auf die zum Mindesten sehr zweifelhafte Frage, ob hier der That
bestand der Markenrechtsverletzung durch die aargauischen Straf
gerichte mit Recht verneint und ob nicht vielmehr der klägerische
Schadenersatzanspruch ursprünglich begründet gewesen sei, kann
somit nicht mehr eingetreten werden.
4. Die Bestätigung des kantonalen Entscheides in der Hauptsache
zieht ohne weiters auch diejenige der, auf das kantonale Prozeß
recht sich gründenden, Kostendekretur des kantonalen Urtheils nach
sich und es ist daher auch die in dieser Beziehung, gegen Dispo
sitiv 2 des angefochtenen Urtheils, adhäsionsweise eingelegte Be
schwerde der rekursbeklagten Firma H. Hediger Söhne ab
zuweisen. Da die Rekursbeklagte in dieser Beziehung mit ihrer
Beschwerde ebenfalls unterliegt, so rechtfertigt es sich die Partei
kosten der bundesgerichtlichen Instanz wettzuschlagen, während da
gegen die Gerichtskosten der unterliegenden Rekurrentin in der
Hauptsache auferlegt werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 21. Juni 1890 sein
Bewenden.