Art. 55 O.R.; compensation for injury to honour and personality caused by groundless accusations of a criminal offence; accusations made to private persons are unlawful where they are persistently repeated without sufficient basis and cause serious moral harm. Statements to investigating authorities in the context of a criminal inquiry are not per se actionable when made in protection of one's own interests; only frivolous or knowingly false denunciations lose protection. In assessing compensation, the court may consider the gravity of the imputations, their duration, their effects on social standing, and the absence of dolus; a moderate increase may be justified where the harm is serious but temporary (consid. 2-4).
dagegen beantragt, es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urtheils dahin abzuändern, daß jede Entschädigungsforderung des Klägers als unbegründet abgewiesen werde; eventuell sei das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gungen zu. Dagegen glaube der Richter das Maß der zuzuer kennenden Entschädigung noch weiter reduziren zu sollen. 2. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande kann von einer ökonomischen Schädigung des Klägers durch widerrechtliche Aeußerungen des Beklagten über seine finanziellen Verhältnisse offenbar von vornherein nicht die Rede sein; es kann sich viel mehr nur fragen, ob nicht der Beklagte gemäß Art. 55 O. R. zu Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen der von ihm grundlos erhobenen und verbreiteten Anschuldigung der Brand stiftung zu verurtheilen sei. 8. Dies ist grundsätzlich unbedenklich zu bejahen. Zwar mag mit dem Obergerichte davon ausgegegangen werden, daß die Aus sagen, welche der Beklagte in der Strafuntersuchung gemacht hat, hier nicht in Betracht kommen können. Das Obergericht verneint für diese Aeußerungen den strafrechtlichen Thatbestand der Ver leumdung und es könnte sich fragen, ob nicht schon deßwegen nach Maßgabe des kantonalen Prozeßgesetzes die fraglichen Aeu ßerungen im Injurienverfahren auch bei Bemessung der Civil entschädigung nicht haben berücksichtigt werden können. Allein es mag dies dahingestellt bleiben; denn auch abgesehen hievon ist anzuerkennen, daß Aussagen Betheiligter in einer Strafunter suchung, wodurch Verdachtsmomente gegen Dritte vorgebracht werden, auch dann, wenn diese Aussagen sich nachträglich als grundlos herausstellen, nicht ohne weiters als rechtswidrig und schuldhaft können bezeichnet werden. Wer in derartigen Fällen zu Wahrung eigener Interessen den zuständigen Behörden Angaben macht, handelt auch dann noch nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn seine Aussagen unrichtig sind und es vielleicht Dritten Un betheiligten leicht erkenntlich sein mag, daß dieselben auf unge nügenden Anhaltspunkten beruhten. Frivole oder gar wider besseres Wissen und Gewissen erhobene Verdächtigungen dagegen könnten allerdings auch durch das an sich begreifliche Bestreben zu Wah rung der eigenen Interessen den Behörden alle irgend gedenkbaren Anhaltspunkte an die Hand zu geben, nicht entschuldigt werden. Allein im vorliegenden Falle ist nun doch nicht festgestellt, daß der Beklagte in der Strafuntersuchung wider besseres Wissen und Gewissen, oder in frivoler Weise seine Aussagen gemacht habe. Dagegen liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung des Beklagten allerdings darin, daß er den Kläger nicht nur in der Strafuntersuchung gegenüber den Behörden, sondern auch außer halb derselben Dritten gegenüber, sogar noch nach der Straf untersuchung, in völlig grundloser und hartnäckiger Weise fort gesetzt der Brandstiftung bezichtigte; zwar kann nicht als festge stellt angesehen werden, daß der Beklagte dabei dolos, wider besseres Wissen oder in schädigender Absicht, gehandelt habe; aus seiner strafrechtlichen Verurtheilung wegen Verleumdung folgt dies nicht, da nach luzernischem Strafrecht auch die blos unbe sonnene Nachrede einer strafbaren oder ehrenrührigen Handlung unter den Begriff der Verleumdung fällt; wohl aber ist klar, daß seine Handlungsweise eine zum Mindesten äußerst leichtfertige war. Diese privaten Ausstreuungen können auch in keiner Weise mit dem Interesse entschuldigt werden, welches der Beklagte an der Ermittlung des Thäters hatte, denn sie dienten ja durchaus nicht dem Zwecke der Ermittlung der Wahrheit. Ebenso kann nicht verkannt werden, daß durch das Auftreten des Beklagten dem Kläger schweres moralisches Leid zugefügt und dessen Stellung und Geltung unter seinen Mitbürgern vorübergehend tief er schüttert werden mußte. In der That mußte dies die unausweich liche Folge der fortgesetzten Verdächtigungen des Beklagten sein; die Verhältnisse lagen nicht etwa so, daß der Kläger der Verleumdung von vornherein hätte spotten können, daß diese wirkungslos abgeprallt wäre, vielmehr liegt klar am Tage, daß der Verdacht gegen den Kläger in Folge der Reden des Be klagten um sich griff und so der Kläger während einiger Zeit vielfach, als des schweren Verbrechens der Brandstiftung ver dächtig, mit Mißtrauen betrachtet wurde, mit einem Mackel be haftet war. 4. In quantitativer Beziehung erscheint mit Rücksicht auf die Schwere der Verdächtigung und deren Folgen eine Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Genugthuungssumme als geboten. Dagegen kann allerdings nicht die vom Kläger geforderte unver hältnißmäßig hohe Summe gesprochen werden. Vielmehr erscheint in Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere des Umstandes, daß die Wirkungen der Verleumdung doch nur vorübergehende
waren und daß ein doloses Handeln des Beklagten nicht festge stellt ist, eine Summe von 500 Fr. als angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 4 des angefochtenen Urtheils wird dahin abgeändert, daß die vom Beklagten dem Kläger zu entrichtende Entfchädigung auf 500 Fr. (fünfhundert Franken) erhöht wird; im Uebrigen hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile sein Be wenden. und