Art. 50 ff. OR; employer liability for an industrial accident; burden of proof and causal fault. In claims based on unlawful act or quasi-delict, the plaintiff must prove a fault of the defendant or of persons for whom he is liable, and that fault must stand in a causal relation to the damage (consid. 2). A machine of ordinary construction, operated with ordinary care, is not rendered dangerous merely because it lacks an additional stopping device or is worked by two rather than three persons. A causal connection between an alleged breach by a co-worker and the accident must be established; absent such proof, liability is excluded. If the claim is examined under contract law, the decisive question remains whether the employer’s lack of contractual diligence caused the injury; where the findings show the accident was caused solely by the worker’s own negligence, contractual liability also fails (consid. 3).
eigene Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. Das Obergericht führt aus: Der Kläger habe das Verschulden des Beklagten zu be weisen; ein solches sei aber nicht dargethan. Abstellvorrichtungen finden sich bei Futterschneidmaschinen, die nicht nach dem aller neuesten System konstruirt seien, nur ganz ausnahmsweise. Sie können also nicht als eine allgemein übliche oder in dem Maße nothwendige Sicherheitsvorrichtung betrachtet werden, daß deren Mangel für sich allein eine nennenswerthe Erhöhung der Gefahr des Maschinenbetriebes begründen würde. Futterschneidmaschinen gewöhnlicher Konstruktion gelten, auch wenn sie einer Abstell vorrichtung entbehren, als etwas ganz ungefährliches, sofern dabei nur die gewöhnliche, von Jedermann zu verlangende, Aufmerksam keit beobachtet werde. Uebrigens hätte sich der Unfall auch beim Vorhandensein einer Abstellvorrichtung in ganz gleicher Weise ereignen können; nur der Umfang der Verletzung hätte möglicher weise unter besonders günstigen Unständen durch die Abstellvor richtung beschränkt werden können. Die Bedienung einer Futter schneidmaschine durch nur zwei statt drei Personen, bedinge, wie in der Natur der Sache liege und gerichtsnotorisch sei, zwar eine geringere Arbeitsleistung oder bei gleicher Leistung eine vermehrte Kraftaufwendung des bei der Maschine beschäftigten Arbeiters, nicht aber eine Erhöhung der Betriebsgefahr. Der Kläger habe denn unbestrittenermaßen auch schon früher zu zweien an der Maschine gearbeitet. Ob Braunschweiler pflichtwidrig seinen Posten am Göpel verlassen habe, sei unerheblich und daher darüber kein Beweis zu erheben, denn, auch wenn wirklich Braunschweiler sich vom Göpel entfernt haben sollte, so sei doch dadurch der Unfall weder direkt verursacht, noch seien indirekt dessen Folgen dadurch erschwert worden. Denn es sei nicht dargethan, daß Braun schweiler durch sofortiges Anhalten des Pferdes die Maschine schneller zum Stehen hätte bringen können, als durch den zur Hülfe herbeieilenden Heppeler geschehen sei. Daß bei der Anstellung Braunschweilers für Beaufsichtigung des Göpelbetriebes eine culpa in eligendo vorliege, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Die wahre direkte Ursache des Unfalles liege in dem eigenen Ver halten des Klägers, in der Unvorsichtigkeit, womit er in bester Absicht mit der linken Hand das Gewicht der Maschine gehoben respektive die Durchgangsöffnung erweitert und mit der rechten das Futter nachgestoßen habe, wobei letztere unter das Messer rad gerathen sei. Einzig diese außergewöhnliche, vom Kläger aus eigenem Antrieb vorgenommene, Manipulation, deren Gefährlichkeit er nach mehrjährigem Umgange mit der Maschine habe kennen müssen, habe den Unfall herbeigeführt, der also ausschließlich dem eigenen Verschulden des Klägers zuzuschreiben sei. 2. Eine Aktenvervollständigung durch Erhebung der vor den kantonalen Instanzen anerbotenen, von diesen aber nicht erhobenen Beweise ist nicht beantragt worden. Das Urtheil muß also auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Thatbestandes gefällt werden. Danach ist denn aber klar, daß ein in kausalem Zu sammenhange mit dem Unfalle stehendes Verschulden des Beklagten oder eines Angestellten oder Arbeiters, für welchen dieser verant wortlich wäre, nicht nachgewiesen ist. Nach den thatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen, Feststellungen der Vorinstanz war die Einrichtung der Maschine die übliche, bei gewöhnlicher Auf merksamkeit nicht gefährliche und bewirkte auch die Bedienung der selben durch blos zwei Personen keine Erhöhung der Betriebs gefahr. Es kann daher darin, daß der Beklagte mit der Maschine, ohne Abstellvorrichtung und unter Mitwirkung von blos zwei Personen, arbeiten ließ, ein aquilisches Verschulden desselben nicht erblickt werden, da ja in der That nicht erwiesen ist, daß er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte einsehen müssen, daß dadurch Leben oder Gesundheit der Arbeiter gefährdet werden. Im Weitern stellt die Vorinstanz auch fest, daß zwischen einem allfälligen pflicht widrigen Verhalten des Nebenarbeiters Braunschweiler und dem Unfalle ein Kausalzusammenhang nicht dargethan sei. Danach mangelt es denn einem Schadenersatzanspruche aus Delikt oder Quasidelikt gemäß Art. 50 u. ff. O. R. an dem erforderlichen Fundamente, dem Nachweise eines kausalen Verschuldens des Be klagten oder seiner Leute. 3. Vom Kläger nun ist seine Forderung ausschließlich als Deliktsanspruch auf Art. 50 u. f. O. R. begründet worden; da gegen hat (merkwürdigerweise) der Beklagte eingewendet, es könne sich hier nicht um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung,
sondern nur um einen Anspruch wegen kontraktlichen Verschul dens handeln. Wird der klägerische Anspruch auch unter dem Ge sichtspunkte eines vertraglichen geprüft, so ist zu bemerken: Für eine Haftung des Beklagten aus Vertrag, wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht, gelten wesentlich andere Grundsätze als für seine Verantwortlichkeit aus unerlaubter Handlung. Während, insoweit letztere in Frage steht, die Beweislast den Kläger trifft und der Beklagte für seine Leute nur dann haftet, wenn er nicht den in Art. 62 O. R. vorbehaltenen Entschuldigungsbeweis er bringt, hat umgekehrt, insofern es sich um eine Haftung ex con tractu handelt, der Beklagte zu beweisen, daß ihn ein Verschulden nicht treffe und haftet er, gemäß Art. 115 O. R.. für seine Leute unbedingt, ohne sich durch den Nachweis, daß ihn ein Ver schulden in der Auswahl oder Beaufsichtigung u. s. w. nicht treffe, befreien zu können. Nun kann es jedenfalls nicht von vornherein abgelehnt werden, daß der Arbeitgeber aus dem Dienstvertrag kontraktlich verpflichtet sei, für die Sicherheit seiner Arbeiter gegen Berufsgefahren die erforderlichen und nach den Verhältnissen zu erwartenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Allerdings spricht das Gesetz eine solche vertragliche Verpflichtung nirgends ausdrücklich aus; allein es muß sich doch fragen, ob eine solche nicht aus der Natur des Verhältnisses, nach den Regeln der guten Treue, sich von selbst ergebe, wie dies in der Doktrin und Praxis vielfach angenommen wird (s. insbesondere Sainctelette, De la res ponsabilité et de la garantie, besonders S. 110 u. ff., auch die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes VIII, S. 151, XII, S. 45, XV, S. 52 u. ff., Seufferts Archiv XL, Nr. 231). Nimmt man eine solche vertragliche Verpflichtung an, so ist es, nach dem Bemerkten, Sache des Arbeitgebers, wenn ein Arbeiter in Ausübung seiner Dienstverrichtungen ver letzt wird, nachzuweisen, daß er seinerseits die nöthigen Sicherungs vorkehren getroffen habe und somit der Unfall nicht durch einen Mangel der vertraglichen Sorgfalt auf seiner Seite verursacht sei. Im vorliegenden Falle nun aber ist nach dem Thatbestande der Vorinstanz anzunehmen, es sei dieser Beweis erbracht, da als fest gestellt erachtet werden muß, daß der Unfall nicht durch mangel hafte Sicherheitsvorkehren des Beklagten oder das Verschulden seiner Leute, sondern durch das eigene unvorsichtige Handeln des Klägers verurfacht sei. Es bedarf somit hier einer Entscheidung der Frage, inwieweit eine vertragliche Verpflichtung des Dienst ern in der fraglichen Richtung bestehe, nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 27. Mai 1890 sein Bewenden.