Art. 229 OR; requirements of a binding sale contract and objective determinability of price; an agreement on the object sold and on price criteria suffices, even if the exact amount is not numerically fixed at conclusion. The price need not be a certum pretium in the Roman-law sense; it is enough that it can be ascertained without a new agreement by applying the contractual criteria. A referenced inventory may serve only for specification and valuation and is not, absent a contrary agreement, an additional validity requirement. Where the cantonal instance decides the case solely on a mistaken view of perfection of contract, the Federal Court may annul and remit if unresolved issues depend on cantonal procedural law (consid. 3-5).
Urtheil vom 5. September 1890 in Sachen Dürr gegen Haab Kerber. A. Durch Urtheil vom 3. Juni 1890 hat die Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage ist abgewiesen, die Widerklage dagegen gutgeheißen und der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, den Beklagten und Widerklägern 7500 Fr. nebst Zins à 5% und zwar von 2500 Fr. seit 26. September 1889 und von 5000 Fr. seit
Oktober 1889 zu bezahlen, abzüglich des Erlöses für ver kauftes Vogelfutter. Die Beklagten und Widerkläger sind berechtigt, die in ihrem Besitz befindlichen Waaren des Klägers bis zur Befriedigung ihrer Forderung für Kapital, Zins, und Kosten zu retiniren. XVI 1890
Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf a Fr. angesetzt. Die übrigen Kosten betragen: 13 Fr. 20 Ets. Schreibgebühren; a Citationsgebühren; 2 a Stempel; 30 Porto.
Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger und Widerbeklagten aufgelegt.
Derselbe hat die Beklagten und Widerkläger für außerge richtliche Kosten und Umtriebe im Ganzen mit 100 Fr. zu ent schädigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt in Anwalt: Es sei, in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils, die Klage in vollem Umfange gutzuheißen und demnach zu er kennen, die Beklagten seien verpflichtet, dem Kläger 7166 Fr. 50 Cts. nebst Zins à 5% seit 15. Oktober 1889, sowie 48 Fr. 60 Cts. Kosten des summarischen Verfahrens zu bezahlen und auf die gesprochene Entschädigung von 15 Fr. zu verzichten; die Widerklage sei abzuweisen, alles unter Kosten und Entschädigungs folge für alle drei Instanzen. Er erklärt, er halte seine sämmt lichen vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge und ge machten Ausführungen aufrecht. Der Vertreter der Beklagten und Widerkläger dagegen beantragt: Es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen, eventuell ei die Klage zur Zeit abzuweisen, weiter eventuell die Beklagten r Kompensation mit dem Betrage von 5000 Fr. für die dem Alfred Haab zugesicherte Provision zuzulassen, eventuellst Minderung des Kaufpreises auszusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. In prozeßualer Beziehung sei eventuell, so fern das Bundesgericht dies in der einen oder andern Richtung ür erforderlich erachten sollte, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung der von ihm angetragenen Beweise und Bewerkstelligung der von ihm verlangten Bücheredition anzuordnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zwischen den Parteien ist am 26. September 1889 ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden, nach welchem die aus den solidaren Antheilhabern Alfred Haab und Friedrich Kerber bestehende Firma Haab Kerber das Geschäft des Klä gers Titus Dürr (Samenhandlung) mit Antritt auf 15. Oktober 1889 auf Grundlage der zu diesem Zwecke anzufertigenden In venturaufnahme übernahm. Art. II des Vertrages schreibt rück sichtlich der Preisbestimmung vor: Die Preise für die Rechnungs stellung sind wie folgt zu fixiren: a. Bei Samen ist der Preis kurant der Herrn E. Müller, Samenhandlung, Storchengasse 16 in Zürich vom Frühjahr 1889 bezüglich Preisansatz maßgebend. Auf diesen Preisen gewährt der Verkäufer den Käufern folgende Abzüge: 1. Auf Gehölz und landwirthschaftlichem Samen wie Nadelhölzer, Laubhölzer, Gras und Kleesamen, Oekonomiesamen und Runkelrüben 20 % Rabatt u. s. w.; b. Bei allen übrigen Waaren, wie Zierkorkgegenstände, Drathwaaren, Töpfe, Bou quets, Kränze, Aquarien 2c. kommen die Preisansätze, welche sich im amtlich beglaubigten Inventar vom 10. November 1887 vorfinden, in Anrechnung und gewährt der Verkäufer auf diesen Gegenständen und Preisen ebenfalls noch 20% Rabatt. Der Verkäufer verpflichtet sich von diesen Gegenständen diejenigen, welche bis zum 15. Oktober 1890 nicht verkauft werden konnten, zum angesetzten Preise zurückzunehmen; c. Bei Berechnung der Mobilien und Geschäftsutensilien gelten die im vorgenannten Inventar vom 10. November 1887 angesetzten Preise ohne jeden Rabatt; d. Artikel, deren Preise aus dem obbemerkten Katalog und Inventar nicht ersichtlich sind, werden zum Ankaufs re spektive Selbstkostenpreis angerechnet (Blumenzwiebel ec.). Rück sichtlich der Zahlung des Kaufpreises war vereinbart, daß von der Kaufsumme 5000 Fr. sofort bei Auswechslung der Verträge, weitere 10,000 Fr. sofort nach der Uebergabe, der Rest bis auf 2000 Fr. in zwei gleichen Hälften am 15. Februar und 15. Juli 1890 und die letzten 2000 Fr. am 20. Oktober 1890 bezahlt werden sollten. Da sich indeß bei Aufnahme des Inventars ein Kaufpreis von blos 16,666 Fr. 50 Cts. ergab, so scheinen sich die Parteien dahin geeinigt zu haben, daß die bei der Uebergabe zu leistende Anzahlung in der Art zu reduziren sei, daß volle 2000 Fr. des Kaufpreises stehen bleiben. Die Beklagten über
nahmen am 15. Oktober die Geschäftslokalitäten des Klägers (in deren Miethe sie gemäß einer Klausel des Kaufvertrages ein traten) mit den vorhandenen Waarenvorräthen u. s. w.; sie ließen ihre Firma an Stelle der klägerischen, welche als zufolge Verkaufs des Geschäftes erloschen gestrichen wurde, ins Han delsregister eintragen und zeigten den Geschäftskunden durch Cir kular an, daß sie das klägerische Geschäft käuflich übernommen haben und unter der Firma Haab Kerber fortführen werden, übten auch das Samenhandlungsgeschäft in den ehemaligen Ge schäftslokalitäten des Klägers aus. Auf den Kaufpreis wurden nach der Behauptung des Klägers am 26. September und 16. Oktober zusammen 7500 Fr. bezahlt und zwar in folgender Weise: 2500 Fr. seien am 26. September durch Kerber in baar bezahlt worden, weitere Beträge von je 2500 Fr. seien am gleichen Tage und am 16. Oktober gegen eine dem Vater des A. Haab an ihn (Kläger) zustehende, durch Hinterlage von Waaren auf den Namen des Gläubigers gesicherte, Forderung von 5000 Fr. ver rechnet worden. Der Kläger bezeichnete demgemäß als ausstehenden Kaufpreisrest den Betrag von 9166 Fr. 50 Cts. und als zur Zeit verfallene Rate desselben die Summe von 7166 Fr. 50 Cts. Auf letzern Betrag belangte er die Beklagten, zunächst im sum marischen und, nach Verweigerung der Rechtsöffnung durch die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes, im ordentlichen Verfahren. Im summarischen Verfahren wandten die Beklagten ein: Der Kläger habe dem einen Theilhaber ihrer Firma A. Haab, der früher in seinem Geschäfte als Angestellter gearbeitet habe, für den Fall, daß er mit einem Gesellschafter das Geschäft über nehme, eine Extrakommission von 5000 Fr. versprochen, welche vom Inventarwerthe der Waaren abgerechnet werden müsse; auf die Hälfte dieser Provision, nicht auf einen Theil der Forderung des Vaters Haab, beziehe es sich, wenn am 26. September ein Betrag von 2500 Fr. als durch Verrechnung mit A. Haab be glichen erklärt worden sei. Die ganze Forderung des Vaters Haab, welche dieser dem A. Haab als Geschäftseinlage überlassen habe sei am 15. Oktober verrechnet und dadurch auf den Kaufpreis ein weiterer Betrag von 5000 Fr. neben der am 26. September theils in baar theils durch Verrechnung geleisteten Summe von 5000 Fr. bezahlt worden. Im Fernern hätte am 15 Oktober noch die zweite Hälfte der dem A. Haab versprochenen Kommission verrechnet und alsdann der Rest der verfallenen Kaufpreisrate mit 2166 Fr. 50 Cts. durch Kerber in baar bezahlt werden sollen. Kerber wäre hiezu auch bereit gewesen. Allein es habe sich nun ein Streit über das Inventar erhoben. Der Kläger habe sich geweigert, dasselbe persönlich zu unterzeichnen, angeblich weil er es noch nicht nachgerechnet habe. Aus dem gleichen Grunde habe dann auch Kerber die Unterzeichnung des Inventars ver weigert und sei die von diesem zu leistende Zahlung unterblieben. Die Beklagten haben trotz mehrfacher Reklamationen, bis zur Stunde keine Abschrift des Inventars erhalten. Die Uebergabe einer Abschrift des Inventars gehöre aber zu den Verpflichtungen des Verkäufers und bevor diese erfüllt seien, könne derselbe nicht seinerseits von den Käufern Erfüllung verlangen. Die Rekurs kammer erachtete zwar diese Einwendungen nicht für durchschla gend; dagegen führte sie aus: Das Inventar sei im vorliegenden Falle ein sehr wesentlicher Bestandtheil des Vertrages, weil es nicht nur die Spezifikation der verkauften Waaren, sondern auch die Angabe des Kaufpreises im Einzelnen und in der Summe enthalte, welche in dem eigentlichen Kaufvertrage fehle. Die Par teien haben sich nun offenbar dahin geeinigt, den Kaufvertrag schriftlich abzufassen; bis diese Form gehörig erfüllt sei, könne der Vertrag nicht als perfekt betrachtet werden. Zur Erfüllung der Schriftform gehöre aber jedenfalls die Unterschrift des Verpflich teten nicht nur auf der eigentlichen Vertragsurkunde, sondern auch auf dem Inventar. Wenn daher richtig sei, was die beklagte Firma behaupte, daß ihr niemals ein Inventar übergeben worden sei, ja daß sie nie Gelegenheit gehabt habe, dasselbe im einzelnen zu prüfen, so sei der Kaufvertrag nicht perfekt. Die gedachte Be hauptung sei nun in der That richtig. Allerdings habe der eine Associé der beklagten Firma A. Haab das Inventar angefertigt und unterschrieben; dies sei aber nicht im Namen der Firma Haab Kerber sondern Namens des Klägers Titus Dürr, dessen An gestellter Haab damals noch gewesen sei, geschehen, wie sich aus der Unterschrift selbst (per Titus Dürr A. H.) ergebe. Ueberhaupt sei der beklagten Firma nie Gelegenheit gegeben gewesen, das
Inventar zu prüfen und habe sie dasselbe nie, weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt. Es mangle daher an der Einigung über einen wesentlichen Punkt des Kaufvertrages. Das Inventar habe nur die Bedeutung einer Offerte über welche sich auszu sprechen die beklagte Firma erst dann Veranlassung habe, wenn sie in den Stand gesetzt werde, das Inventar zu prüfen. Im ordentlichen Verfahren wendeten hierauf die Beklagten gegen die Forderung des Klägers in erster Linie ein, es sei ein Kaufver trag überhaupt nicht zu Stande gekommen; daß sie die Waaren vorräthe ec. des Klägers in Besitz genommen haben, beweise nicht, daß sie das Inventar genehmigt hätten, denn sie haben diese Waaren unberührt gelassen; nur etwas Vogelfutter haben sie verkauft, worüber sie aber genau Buch geführt haben. Die Be klagten verlangten demnach in erster Linie Abweisung des Klage anspruches und forderten widerklagsweise die von ihnen auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlungen (welche sie auf 7500 Fr. an gaben), sammt Zins vom Tage der Zahlungen an, abzüglich des Erlöses für verkauftes Vogelfutter, zurück. Eventuell verlangten sie Abweisung der Klage zur Zeit, weil der Kläger seine Ver pflichtungen aus dem Kaufvertrage noch nicht erfüllt habe, da er ihnen kein Inventar übergeben und auch nicht alle Gegenstände, welche im Inventar figuriren, ausgehändigt habe, speziell nicht die Waaren, welche für die Forderung des Vaters Haab ver pfändet gewesen und welche noch im Lagerhause der Nord ostbahn niedergelegt seien. Weiter eventuell verstellten sie die For derung des A. Haab aus dem von ihm behaupteten Kommissions versprechen zur Kompensation, indem ihr Anwalt erklärte, daß A. Haab diese Forderung an die Firma Haab Kerber abtrete, endlich erhoben sie die Minderungseinrede wegen thatsächlicher Mängel der Kaufgegenstände. Es seien speziell Sämereien nicht mehr keimfähig gewesen, die meisten Waaren seien Ladengaumer, von circa 1300 Posten seien höchstens 20 30 noch vollwerthig, alles übrige sei mehr oder weniger werthlos; sie haben rechtzeitig reklamirt; übrigens könne die Reklamationsfrist erst von der Uebergabe des Inventars an laufen. Der Kläger bestritt die thatsächliche Grundlage der Einwendungen der Beklagten; speztell stellte er auch in Abrede, daß er dem A. Haab eine Kommission von 5000 Fr. versprochen habe. Beide Parteien haben vor den kantonalen Instanzen eine Reihe von Beweisanträgen gestellt. Die erste Instanz ist zu persönlicher Befragung des Klägers darüber geschritten, ob er dem A. Haab die behauptete Kommis sion versprochen habe; der Kläger hat dies verneint; weitere Beweise sind nicht erhoben worden. Die erste Instanz hat in der Hauptsache die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen, indem sie ausführte, es liege ein perfekter Kaufvertrag vor und die Einwendungen der Beklagten seien nicht erwiesen; was speziell die Einwendung wegen thatsächlicher Mängel anbelange, so seien letz tere nicht substanziirt und kein Minderwerthsbetrag fixirt worden; es bleibe übrigens den Beklagten unbenommen bei Bezahlung der letzten 2000 Fr. des Kaufpreises diese Einrede zu stellen. Die zweite Instanz hat die Vorklage abgewiesen und die Widerklage gutgeheißen; dieselbe geht, im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie die Rekurskammer, davon aus, der Kaufvertrag sei überhaupt nicht zur Perfektion gelangt. 2. Die Frage, ob das Vertragsinstrument vom 26. September 1889 einen bindenden Kaufvertrag enthalte, oder ob ein Kauf vertrag zwischen den Parteien, mangels beidseitiger unterschrift licher Anerkennung des Inventars, überhaupt nicht zu Stande gekommen sei, untersteht der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn streitig ist dabei in erster Linie, ob das Vertragsinstrument vom 26. September 1889 die zum rechtlichen Bestande eines Kaufvertrages erforderlichen Elemente enthalte oder nicht, ob die in diesem Instrumente niedergelegte Vereinbarung der Parteien die gesetzlichen Erfordernisse eines bindenden Kaufvertrages erfülle oder nicht erfülle. Dies ist aber nicht eine That sondern eine Rechtsfrage; es handelt sich dabei nicht um die thatsächliche Fest stellung der Willensrichtung der Parteien sondern um die recht liche Bedeutung und Geltung einer ihrem thatsächlichen Inhalte nach unbestritten feststehenden Willenserklärung. 3. Zum Wesen des Kaufes gehört die Einigung über Sache und Preis (Art. 229 O. R.). Dabei ist aber, was die Preis bestimmung anbelangt, durchaus nicht erforderlich, daß der Preis bei Abschluß des Vertrages ziffermäßig fest bestimmt und be kannt sein müsse, sondern es genügt, daß er objektiv bestimmbar
ist, das heißt daß ausdrücklich oder stillschweigend solche Verein barungen getroffen sind, daß danach der gewollte Preis objektiv, ohne neue Einigung der Parteien, ermittelt werden kann. Das Obligationenrecht enthält eine Sondervorschrift, wodurch für den Kauf Bestimmtheit des Preises als besonderes Erforderniß der Gültigkeit aufgestellt würde, überall nicht. Es gelten also für die nöthige Bestimmtheit der Leistungen des Käufers einfach die allgemeinen, für Obligationen überhaupt maßgebenden Grund sätze. Etwas mehreres, ein certum pretium im Sinne des römischen Rechtes, erfordert das Obligationenrecht nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen aber genügt es, daß der Inhalt der Obligation objektiv bestimmbar ist. Nun kann doch keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Falle der Kaufpreis auf Grundlage des Kaufvertrages vom 26. September 1889 durchaus bestimmbar ist. Die Parteien haben ja für jede einzelne Kategorie der verkauften Gegenstände ganz genaue Normen der Preisbestimmung vereinbart, theils durch Bezugnahme auf die Preiskourante des Müllerschen Geschäftes und auf die Inventar werthe, theils indem sie den Anschaffungs respektive Selbstkosten preis als maßgebend erklären; an der Hand dieser Normen ist der Kaufpreis objektiv leicht zu ermitteln. Ebenso enthält das Vertragsinstrument vom 26. September die Einigung über den Kaufgegenstand; als solcher ist unzweideutig das Geschäft des Klägers, das heißt der zu demselben gehörige Inbegriff von Waaren und Utensilien bezeichnet. Freilich sind die einzelnen Sachen, welche zu dieser Sachgesammtheit gehören, im Vertrage nicht aufgezählt, sondern ist dafür, wie für deren Werthung, auf ein aufzunehmendes Inventar verwiesen. Allein dies ändert nichts daran, daß die Einigung der Parteien über den Kaufgegenstand vorliegt. Die einzelnen Sachen, welche die verkaufte Gesammtheit bilden, sind, eben durch ihre Zugehörigkeit zu letzterer, bestimmt; zum Zwecke der Preisbestimmung und der Erfüllung des Ver trages müssen sie allerdings noch gezählt und klassifizirt werden, allein eine Voraussetzung der Verbindlichkeit des Kaufes ist dies nicht. Für letztere genügt es, daß die einzelnen verkauften Sachen objektiv bestimmbar sind. 4. Das Vertragsinstrument vom 26. September 1889 enthält somit die Einigung der Parteien über Preis und Waare, also über die Essentialien des Kaufes. Irgend welcher Anhaltspunkt dafür, daß nichtsdestoweniger durch dessen Unterzeichnung der Kauf nicht definitiv habe abgeschlossen werden, sondern die Par teien sich den entgültigen Entschluß über die Genehmigung des Kaufes bis nach Aufstellung und Prüfung des Inventars haben vorbehalten wollen, ist von der Vorinstanz nicht festgestellt und liegt nicht vor. Vielmehr beweist der Umstand, daß eine Anzah lung an den Kaufpreis auf den Moment der Auswechslung der Verträge vereinbart und geleistet wurde, aufs klarste das Gegen theil; ebenso die Thatsache, daß die Beklagten am 15. Oktober das klägerische Geschäft mit den verkauften Waarenvorräthen u. s. w. thatsächlich übernommen, auch fernere Anzahlungen auf den Kaufpreis geleistet haben. Es haben denn auch ursprünglich, im summarischen Verfahren, die Beklagten die Einwendung, daß der Kauf nicht zur Perfektion gelangt sei, gar nicht erhoben, vielmehr geschah dies erst nachdem die Rekurskammer in ihrer Entscheidung diesen Gesichtspunkt geltend gemacht hatte. Demnach ist denn auch klar daß der vereinbarten Schriftform eben durch die Unterzeichnung des Instrumentes vom 26. September 1889 Genüge geleistet ist und hiefür eine Unterzeichnung auch des In ventars nicht erforderlich war. 5. Nach dem Ausgeführten muß die Entscheidung der Vorin stanz als rechtsirrthümlich aufgehoben werden. Dagegen ist das Bundesgericht nicht in der Lage in der Sache heute ein End urtheil auszufällen oder von sich aus eine Aktenvervollständigung anzuordnen. Denn: Die Vorinstanz ist, da sie den Einwand, es sei überhaupt ein bindender Kaufvertrag nicht abgeschlossen wor den, für durchschlagend erachtete, auf die weitern von den Be klagten gegen die klägerische Forderung erhobenen Einwendungen nicht eingetreten; sie hat sich daher auch weder über die Erheb lichkeit noch über die prozeßuale Statthaftigkeit der Beweisanträge der Parteien ausgesprochen. Speziell hat sie sich darüber, ob die Beklagten die Ansätze des vom Gegner seiner Forderung zu Grunde gelegten Inventars im einzelnen zu prüfen gehabt und ob sie eventuell dieselben in prozeßualisch statthafter Weise bemängelt haben, ob die Beweisanträge für die behaupteten Mängel der
Waare und die stattgefundene Reklamation hinlänglich substanziirt und die für das behauptete Versprechen einer Kommission aner botenen Beweise erheblich und prozeßualisch statthaft seien u. s. w., nicht ausgesprochen. In allen diesen Richtungen ist aber nicht nur eidgenössisches Privatrecht sondern auch kantonales Prozeßrecht maßgebend. Die einschlägigen Fragen des kantonalen Prozeßrechtes können nun aber sachgemäß nicht vom Bundesgericht, sondern sie müssen vom kantonalen Gerichte entschieden werden. Es erscheint daher als geboten, die Sache, nach Aufhebung des vorinstanzlichen Urtheils, zu weiterer Beurtheilung auf Grund der heutigen Ent scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 30 O. G. sieht freilich ein solches Verfahren nicht ausdrücklich vor; allein es darf wohl das Gesetz, welches ja überhaupt die Materie nicht er schöpfend regelt, in dem Sinne ergänzt werden, daß das Bundes gericht zu Rückweisung der Sache an die kantonale Vorinstanz zu erneuter Beurtheilung dann befugt ist, wenn eine sachgemäße Entscheidung ohne vorherige Lösung kantonalrechtlicher Fragen durch das kantonale Gericht nicht als möglich erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.