Double taxation; tax situs of business assets used in a factory operation. Where a business is split between a commercial domicile and a separate factory site, the canton of the factory location has the taxing right over the tangible operating capital situated there, including machinery, tools, raw materials, and goods produced or held in the factory. The decisive criterion is the constant seat of the fabrication activity and the protection and public burdens connected with that place, not the entrepreneur’s personal domicile or administrative office. The general rule of the Bühler case applies accordingly (consid. 4).
sammen aus in Reiden befindlichen Mobilien, nämlich den be weglichen Fabrikutensilien und sonstigen Geräthschaften, dem Brenn und Verpakungsmaterial 2c., den Farbwaaren und rohen und gefärbten Baumwollgarnen. Im Jahre 1890 zog die Gemeinde steuerkommission von Zofingen dort auch den bisher in Reiden versteuerten Gewerbefonds zur Besteuerung heran. A. Imhof Imer remonstrirte hiegegen, wurde aber von der Gemeindesteuerkommission an den Gemeinderath von Zofingen verwiesen. Dieser erklärte am 3. Juni 1890, er verlange keineswegs Versteuerung eines Ob jektes, welches mit Recht im Kanton Luzern besteuert werde; dagegen beanspruche er für die Gemeinde Zofingen das bessere Recht zur Besteuerung des Gewerbefonds. Er verwies daher den A. Imhof Imer auf dem Weg des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht mit dem Beifügen, da ein Entscheid des Bun desgerichtes über einen derartigen Fall noch nicht vorliege, ein solcher aber dem Gemeinderathe als Grundlage für Entscheidung ähnlicher Fälle erwünscht sei, so werde er demjenigen, der einen solchen bundesgerichtlichen Entscheid veranlasse, die daherigen Kosten vergüten, möge nun der Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gemeinde Zofingen ausfallen. B. In Folge dessen stellt A. Imhof Imer mit Eingabe vom 10./12. Juli 1890, indem er darauf hinweist, daß eine bundes widrige Doppelbesteuerung vorliege, beim Bundesgerichte den Antrag:
entscheiden können, daß Reiden beziehungsweise der Kanton Luzern hinsichtlich des Erwerbes und Gewerbefonds des Rekurrenten steuerberechtigt sei, was der Regierungsrath seinerseits beantrage. E. Der Regierungsrath des Kantons Aargau seinerseits, wel chem zur Vernehmlassung ebenfalls gegeben wurde, bemerkt: Die aargauische Steuergesetzgebung und Praxis verstehe unter Ge werbefonds eines Geschäftes die Waarenvorräthe (Roh und ver arbeitetes Material), die Geräthschaften und die geschäftlichen Fonds (Geschäftsguthaben), unter Ausschluß der Geschäftszwecken dienenden Liegenschaften und der mit den Gebäuden verbundenen Maschinen. Sie behandle daher das Gewerbekapital durchaus als mobiles Vermögen, wie das eigentliche Kapital an Werthschriften und unterwerfe es gleich wie dieses der Besteuerung am Wohn orte des Eigenthümers. Der Regierungsrath theile daher die An sicht des Gemeinderathes von Zofingen, daß der Rekurrent für seinen Gewerbefonds an seinem Wohnorte in Zofingen und nicht in Reiden steuerpflichtig sei. Hiefür sprechen auch Billigkeits rücksichten, denn wenn der Erwerb aus einem geschäftlichen Eta blissement, einer Fabrik und dergleichen, voll und ganz da besteuer werde, wo das Etablissement sich befinde, so wäre es unbillig, wenn die andere Gemeinde, in welcher der Eigenthümer wohne, von wo aus er das Geschäft leite und betreibe, wo er mit seiner Familie die Schulen und anderes mehr benutze, den polizeilichen Schutz genieße und dergleichen, leer ausginge. Der Regierungs rath spreche daher den Wunsch aus, das Bundesgericht möchte im Sinne des eventuellen Rechtsbegehrens des Rekurrenten entschei den. Uebrigens hätte er es für richtiger erachtet, wenn der Re kurrent nach Anleitung des aargauischen Steuergesetzes vorge gangen wäre und vorrerst die kantonalen Instanzen hätte sprechen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
seine Geschäftsniederlassung im Kanton Aargau. Allein es liegt nun eben hier der Fall vor, daß die Geschäftsthätigkeit eines Gewerbetreibenden sich auf zwei Kantone in der Art vertheilt, daß im einen, wo die Fabrik sich befindet, die technische, im an dern, wo der Geschäftsherr seine Niederlassung und seine Bureaux hat, die kaufmännische Thätigkeit sich vollzieht. Es kann hier zwar allerdings zweifelhaft sein, ob am Orte, wo die Fabrik sich befindet, eine Zweigniederlassung des Geschäftes begründet sei; allein jedenfalls befindet sich dort der ständige Sitz der Fabrika tionsthätigkeit, wo die beweglichen wie unbeweglichen Betriebsmittel arbeiten und die Waaren erzeugt werden. Dort genießt das in den beweglichen wie unbeweglichen Betriebsmitteln, den zu ver arbeitenden Rohstoffen und den erzeugten Waaren angelegte Ka pital wie die Arbeitsthätigkeit überhaupt den staatlichen Schutz und den Vortheil der staatlichen Einrichtungen. Demnach ist denn in derartigen Fällen, gemäß den in dem angeführten Entscheide in Sachen Bühler aufgestellten Grundsätzen, dem Kantone des Sitzes der Fabrikationsthätigkeit das Recht der Besteuerung der dort befindlichen Betriebsmittel, Rohstoffe und Waaren, kurz der körperlichen zum Fabrikbetriebe gehörigen Gegenstände zuzu schreiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß die Gemeinde Zofingen und der Kanton Aargau nicht berechtigt sind, den Gewerbefonds, das heißt die in Reiden befindlichen Be triebsmittel, Rohstoffe und Waaren des Rekurrenten im Werthe von 45,000 Fr. zu besteuern. A. In Nummer 47 der Schweizerischen Bodenseezeitung vom 18. April 1890 erschien ein Artikel, welcher den Titel Zu den Wahlen in Egnach trägt. In demselben wird daran erinnert, daß bei der letzten Gemeinderathswahl ein Kandidat angefochten worden sei und daß, weil sich Niemand dieses Herrn angenommen, er selbst an der betreffenden Gemeindeversammlung die Angriffe zu widerlegen, sich rein zu waschen gesucht und in einer förm lichen Wahlrede sich selbst empfohlen habe. Ein Sprichwort sage aber mit Recht: Eigenlob stinkt! In allen Theilen der Gemeinde werden nun wieder schon seit längerer Zeit die bevorstehenden (Kantonsraths ) Wahlen besprochen respektive die Wiederwahl desselben Kandidaten beanstandet. Man frage sich: Was hat der Herr der Gemeinde schon genützt? Und allgemein sei man der Ansicht, daß der Mann derselbe geblieben sei, oder vielmehr heiße es: Er paßt immer weniger in eine Beamtung.... Jedermann sage, auch ohnedies verdiene derselbe seines Benehmens wegen ge genüber der schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch nur eine Stimme erhalte. So sei man denn gewillt, genannten errn als Kantonsrath durch einen andern zu ersetzen.... Wäre jener Herr in Rußland geblieben, so müßten und würden sehr und in wahrscheinlich die Verhältnisse wohl auch ohne ihn diesem Falle wohl noch besser geregelt worden. Durch diesen, unzweifelhaft seine Person betreffenden Artikel fühlte sich J. Michel, Schulinspektor, in Neukirch in seiner Ehre verletzt. Als Verfasser und Einsender des Artikels nannte sich ihm in einem Briefe vom 23. April 1890 Lehrer Baumann in Thundorf, in dem er ihn u. A. daran erinnerte, daß er (Michel) s. Z. unge rechterweise die Beseitigung Baumanns von einer Schulstelle be wirkt und dessen anderweitige Anstellung gehindert habe, was nicht ungerächt habe bleiben dürfen u. s. w. J. Michel erhob hierauf XVI 1890