Art. 59 B.V.; Gerichtsstand der Widerklage und persönliche Klage des Schuldners; das bundesrechtliche Forum domicilii gewährt nur dem Beklagten Schutz gegen persönliche Klagen an einem andern Ort, nicht aber dem Kläger ein Recht, seinerseits am Ort der Vorklage oder des Betreibungsverfahrens zu klagen. Ob und in welchen Verfahren Widerklagen zulässig sind, bestimmt das kantonale Prozessrecht. Eine nach Abschluss eines Gantverfahrens erhobene Klage des Schuldners gegen den Gläubiger ist, wenn noch kein kontradiktorischer Hauptprozess anhängig ist, nicht als Widerklage, sondern als selbständige Haupt- bzw. negative Anerkennungsklage zu behandeln (consid. 1-2).
bestritten die Forderung, weil die Hauptschuld und in Folge dessen auch die von ihrer Erblasserin eingegangene Bürgschaft durch die Ausrichtung der im Nachlaßvertrage zugesicherten Dividende unter gegangen und der zweite Bürgschein ungültig sei. Das von dem Gläubiger Andreazzi angerufene Gantamt Roveredo erkannte in deß, trotz der von den Erben Tini geltend gemachten Einreden, auf Zuläßigkeit des gantamtlichen Verfahrens; in Folge dessen leisteten die Erben Tini gemäß 8 der graubündnerischen Gant ordnung durch Hinterlegung von Werthpapieren beim Bezirks präsidenten von Roveredo eine Realkaution von 3000 Fr., was die Sistirung der Betreibung zur Folge hatte. Sie leiteten ferner, selbst die Klägerrolle übernehmend, vor dem Bezirksgericht Moesa einen Rechtsstreit auf Annullirung des nachträglich ausgestellten Bürgscheines ein. L. Andreazzi bestritt die Kompetenz des ange rufenen Gerichtes mit der Behauptung, er müsse an seinem Wohnorte im Kanton Tessin belangt werden. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden erklärte durch Entscheidung vom 13. Mai 1890 die aufgeworfene Gerichtsstandseinrede für begründet und verurtheilte die Erben Tini, 10 Fr. an amtlichen Kosten zu tragen und 10 Fr. an außergerichtlichen Kosten dem Andreazzi zu ver güten, mit der Begründung: Eine Ausnahme von dem in Art. 59 B. V. niedergelegten Grundsatze der Zuständigkeit des Richters des Wohnortes des Beklagten greife, nach der grau bündnerischen Civilprozeßordnung wie nach der bundesgerichtlichen Praxis, dann Platz, wenn ein Beklagter gegen die bereits ange hobene Hauptklage eine mit dieser in Konnex stehende Widerklage erhebe; hier habe das Forum der Hauptklage zu gelten. Als Widerklage sei aber im Sinne der bündnerischen Civilprozeßord nung nur eine Klage zu betrachten, welche gemäß Art. 90 C. P. O. einer Hauptklage im ordentlichen Civilprozesse entgegen gestellt werde, nicht aber eine solche, die nach beendigtem Gant verfahren, in Verfolgung der vor dem Gantrichter erhobenen Einrede, vom Schuldner gegen den außer dem Kanton wohnenden Gläubiger selbständig angehoben werde. Für diese sei einzig das forum domicilii des Gläubigers maßgebend. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Camillo Tognola für sich und im Namen der übrigen Miterben der Wittwe Lucia Tini den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet in eingehender Ausführung im Wesentlichen: Der Kleine Rath nehme zu Unrecht an, daß die von den Rekurrenten erhobene Klage eine selbständige Hauptklage sei; dieselbe erscheine vielmehr als eine gegenüber der Betreibungsklage des Andreazzi eingeleitete konnere Widerklage. Daß sie nicht beim gleichen Gerichte wie die Betrei bungsklage erhoben worden sei, habe seinen Grund darin, daß das Gantgericht eben zur Entscheidung materieller Rechtsfragen nicht befugt sei, sondern diese einzig dem ordentlichen Civilgerichte zu stehe. Sie haben daher, nachdem das Gantgericht die Betreibung trotz ihrer Einreden gestattet habe, ihre Einwendungen gegen den Bestand der Forderung nur auf dem Wege der Klage beim ordent lichen Richter geltend machen können. Als zuständig erscheine aber hiefür nach der Natur der Sache und nach Art. 59 B. V. der Richter des Ortes, wo die Betreibung eingeleitet worden sei. Durch die angefochtene Entscheidung werden sie, der Gewährlei stung des Art. 59 Abs. 1 B. V. zuwieder, genöthigt, ihre Ver theidigungsgründe vor dem Richter des Wohnortes ihres Gläubigers geltend zu machen, statt dieselben bei ihrem natürlichen Richter vorbringen zu können. Die bundesrechtliche Praxis habe stets an erkannt, daß der Beklagte im Gerichtsstande der Hauptklage konnexe Widerklagen anbringen könne; das gleiche müsse auch für den betriebenen Schuldner gelten, denn die Betreibung sei eine Art der Rechtsverfolgung wie die Klage. Demnach werde beantragt:
setze die Anhängigkeit einer Vorklage beim gleichen Richter voraus und sei nur im ordentlichen Civilprozesse, nicht im Betreibungs verfahren statthaft. Der bloße Umstand, daß eine Klage von einer andern abhängig sei, mit derselben im Zusammenhange stehe, stemple dieselbe nicht zu einer Widerklage. Das gegen die Re kurrenten eingeleitete Betreibungsverfahren sei mit der von den Rekurrenten den Behörden zu Handen des Gläubigers geleisteten Zahlung erledigt. Wenn dieselben die geleistete Zahlung anfechten wollen, so müssen sie dies gemäß Art. 59 B. V. bei dem na türlichen Richter des Beklagten thun. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: