Art. 43 Abs. 1 Civilstandsgesetz; Art. 59 O.G.; divorce forum and public-law recourse against a cantonal judgment: the exclusive jurisdiction for a divorce action lies at the defendant spouse’s domicile where such domicile exists in Switzerland. The court must examine its competence ex officio and may not entertain the action at the place of origin on the assumption of unknown absence if the domicile could be ascertained by reasonable inquiry. A public summons or service that does not comply with the applicable cantonal publication requirements is not valid for the start of the federal time limit. A cantonal judgment rendered without federal jurisdiction is to be annulled.
Urtheil vom 27. Dezember 1890 in Sachen Siegrist. A. Die Ehefrau des Rekurrenten erhob am 11. Februar 1890 gegen letztern im Gerichtsstande der Heimat, beim Bezirksge richte Kulm, Kantons Aargau, die Scheidungsklage, mit der An gabe, der Ehemann sei unbekannt wo abwesend. Da der Be klagte auf Ediktalaufforderung im aargauischen Amtsblatte hin keine Antwort einreichte, so wurde zur Ausfällung eines Kontu mazialurtheils geschritten und vom Bezirksgerichte Kulm am
Mai 1890 erkannt:
Die zwischen den Parteien bestehende Ehe sei gänzlich ge trennt.
Der Beklagte wird als schuldiger Theil erklärt und verfällt, der Klägerin die vom Richter zu bestimmende Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.
Die Vermögensobjekte, welche die Klägerin in die Ehe ein gebracht, seien ihr als Eigenthum überlassen respektive der Klägerin Ersatz für dasselbe zu leisten, soweit es noch nicht resti tuirt wurde.
Beklagter werde zur Tragung der Kosten verurtheilt, der jenigen der Klagepartei im festgesetzten Betrage von 96 Fr. 30 Cts.
Die Wartezeit zur Wiederverehelichung wird für den Be klagten auf zwei Jahre bestimmt. Dieses Erkenntniß wird dem Beklagten öffentlich zur Kenntniß gebracht und stritt 14 Tage nach dem dritten Erscheinen in Rechtskraft, wenn keine Weiter ziehung erfolgt. Die öffentliche Mittheilung geschah lediglich durch dreimalige Publikation im aargauischen Amtsblatte; da binnen 14 Tagen von der dritten am 5. Juli 1890 erfolgten Publikation kein Rechtsmittel ergriffen wurde, so bescheinigte der Gerichtspräsident von Kulm, daß das Urtheil in Rechtskraft erwachsen sei. B. Der Rekurrent ist laut Bescheinigung des Gemeindeam manns von Riedholz, Kantons Solothurn vom 7. Oktober 1890 seit mehr als einem Jahre in Attisholz, Gemeinde Riedholz, an gesessen und hat dort seit 9. August 1889 seine Schriften ponirt. Nachdem er, wie er behauptet, erst im Angust 1890 von dem gegen ihn ausgefällten Kontumazialurtheile Kenntniß halten hatte verlangte er eine Ausfertigung desselben und wurde ihm diese am 5. September zugestellt. Nunmehr schwerte er sich mit Eingabe vom 25. Oktober 1890 beim Bundesgerichte. Er stellt das Begehren: Das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm sei aufzuheben, unter Kostenfolge, in dem er im Wesentlichen ausführt: Das Urtheil sei erlassen worden, ohne daß die klagende Partei oder das Gericht sich irgend darum bekümmert hätte, ob der Beklagte wirklich unbekannt wo abwesend sei. Er habe mit seinen Kindern erster Ehe beständig in Attisholz gewohnt und sein Wohnort hätte durch einfache An frage bei dem Gemeinderathe seiner Heimatbehörde Leimbach er mittelt werden können. Umgekehrt sei die Ehefrau ihm von dem frühern ehelichen Wohnorte Wipkingen weg davongelaufen und habe sich längere Zeit vagabundirend herumgetrieben. Ein Schweizerbürger, dessen Aufenthaltsort seiner Heimatbehörde kannt sei, dürfe nicht als unbekannt wo abwesend betrachtet und es dürfe gegen einen solchen das Kontumazialverfahren nicht eingeleitet werden. Das Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe gewährleiste dem in der Schweiz wohnenden Ehemann das Recht, daß eine Ehescheidungsklage nur beim Richter seines Wohnortes angebracht werde. Dieses Recht werde durch das an gefochtene Urtheil verletzt. Die durch Publikation im aargauischen Amtsblatte erfolgte öffentliche Zustellung des Urtheils sei für ihn nicht verbindlich; diese Form der Urtheilsmittheilung sei ungesetzlich und unverbindlich, sobald eine Partei in der Schweiz ein Domizil besitze. Das Bezirksgericht Kulm habe übrigens nicht einmal diejenige Form der Urtheilsmittheilung beobachtet, welche das Ge setz für den Fall vorschreibe, daß die Partei wirklich unbekannt wo abwesend sei. Denn 406 der aargauischen Civilprozeß ordnung schreibe für diesen Fall außer der Publikation im Amts blatte auch eine solche in einer der gelesensten vaterländischen und in einer ausländischen Zeitung vor. Im Fragefalle sei aber das Urtheil einzig im Amtsblatte veröffentlicht worden. Des Weitern führt der Rekurrent aus, daß das angefochtene Urtheil auch materiell unbegründet sei. C. Die Rekursbeklagte Frau Anna Barbara Siegrist geb. Bader stellt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde den Antrag: Das Bundesgericht möge auf das Rekursbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten, respektive dasselbe abweisen unter Kostenfolge. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Be schwerde sei verspätet und unzulässig. Das angefochtene Urtheil betreffe eine Rechtsstreitigkeit, welche vom kantonalen Gerichte nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden gewesen sei und es inde daher Art. 29 O. G. Anwendung. Danach sei aber eine Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche kan tonale Haupturtheile statthaft; in casu handle es sich aber nicht um ein letzt sondern um ein erstinstanzliches kantonales Urtheil. Sodann sei die peremtorische zwanzigtägige Rekursfrist des Art. 29 O. G. versäumt. Nach den hiefür maßgebenden Vor schriften der aargauischen Civilprozeßordnung sei anzunehmen, daß die verbindliche Eröffnung des Urtheils an den Rekurrenten am 5. Juli 1890, dem Tage der dritten Publikation im aar gauischen Amtsblatte, stattgefunden habe. Danach sei die erst am
Oktober eingereichte Beschwerde verspätet. Selbst wenn übrigens nicht die dritte Publikation im Amtsblatte, sondern die am 5. September geschehene Zustellung einer schriftlichen Urtheils ausfertigung an den Rekurrenten als für den Beginn der Be schwerdefrist maßgebend betrachtet würde, so wäre die Beschwerde
doch verspätet. Was die Beschwerdeschrift zu Ungunsten der Re kursbeklagten anführe, sei, da das Bundesgericht die Sache ma teriell nicht prüfen könne, unerheblich und werde übrigens be stritten. Daß der Rekurrent seit 1. Juni 1889 einen festen Wohnsitz in Attisholz gehabt habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Uebrigens sei auch dies unerheblich. Die Rekursbeklagte habe zur Zeit der Klageanhebung keine Kenntniß vom Wohnsitze des Re kurrenten gehabt und habe denselben daher nach Maßgabe der aargauischen Civilprozeßordnung öffentlich vorladen lassen können. Das Bundesgericht habe übrigens nicht zu prüfen, ob die Vor aussetzungen der Einleitung des Kontumazialverfahrens nach aargauischem Prozeßrechte gegeben gewesen seien, ob die Publi kation des Urtheils in der gesetzlichen Form erfolgt sei u. s. w. Sachbezügliche Beschwerden hätte der Rekurrent durch Ergreifen der zutreffenden Rechtsmittel beim aargauischen Obergerichte geltend machen sollen; nachdem er dies versäumt, könne er sich nicht nachträglich beim Bundesgerichte beschweren. D. Aus einem vom Instruktionsrichter eingeholten Berichte des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 4. Dezember 1890 geht hervor, daß die öffentlichen Aufforderungen an den Rekurrenten lediglich im aargauischen Amtsblatte publizirt wurden; da nicht bekannt gewesen sei, in welcher Gegend der Rekurrent sich auf halte, so habe man nicht von Belang gefunden, die Publikation noch in andern öffentlichen Blättern zu machen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: