Authentic interpretation of a statute is itself a generally binding legal norm and therefore requires legislative competence; absent a constitutional reservation, a parliament or council not acting as sole legislator cannot on its own issue an authentically binding interpretation. Where the complainant does not contest the substantive meaning attributed to the interpreted provision, but only the application of other cantonal norms in the individual case, the challenge does not establish a constitutional defect in the interpretive decree. A civil judgment denying a private-law claim under cantonal law does not, without more, infringe the property guarantee (consid. 2).
Verwaltung zustehe. In Folge dieses Schwankens der oberge richtlichen Praxis wurde an den Großen Rath das Gesuch um authentische Interpretation des 53 cit. gestellt. Der Große Rath faßte hierauf am 30. März 1886 den Beschluß: Der 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches wird in dem Sinne authentisch interpretirt: Als eingekehrtes oder zuge brachtes Gut der Ehefrau ist auch dasjenige Vermögen zu ver stehen, welches mit der Nutznießung eines Dritten belastet ist. Bei der diesem Beschlusse vorangegangenen Berathung war auch die Frage erörtert worden, ob der Große Rath zu authentischer Interpretation der Gesetze befugt sei; von einzelnen Mitgliedern wurde dieselbe verneint, von der Mehrheit dagegen in Ueberein stimmung mit der großräthlichen Vorberathungskommission bejaht. Im Uebrigen war erörtert worden, ob 53 überhaupt als dunkel oder zweideutig der authentischen Interpretation bedürfe. Die Mehrheit der großräthlichen Kommission hatte dies verneint, von der Ansicht ausgehend, es liege ganz unverkennbar im Sinne des 53, daß, vorbehältlich der im Gesetze selbst festgestellten Aus nahmen, alles Eigenthum der Ehefrau auf den Ehemann über gehe, also auch dasjenige, welches mit der Nutznießung eines Dritten belastet sei. Die Minderheit der großräthlichen Kommission und mit ihr der Große Rath dagegen bejahten, mit Rücksicht auf die neue obergerichtliche Praxis, die Nothwendigkeit einer authen tischen Interpretation. B. Der Rekurrentin Maria Antonia Hasler geb. Mathis, Ehefrau des Franz Xaver Hasler in Schupfart, war von der im Jahre 1868 verstorbenen Theresia Brogli in Wittnau ein Erbtheil im Betrage von 1152 Fr. 88 Cts. angefallen, woran aber dem Ehemanne der Erblasserin Jakob Brogli die lebenslängliche Nutz nießung zustand. Der Ehemann der Rekurrentin fiel im Jahre 1886 in Geltstag. Im Jahre 1888 verstarb Jakob Brogli und es erhielt die Rekurrentin (nach Durchführung eines Prozesses mit dessen Erben) den Erbtheil von 1152 Fr. 88 Cts. ausbezahlt. Derselbe wurde indeß vom Bezirksgerichte Rheinfelden, nachdem dieses von dem Sachverhalte Kenntniß erhalten, zur Nachgelts tagsmasse des Ehemannes Hasler eingefordert. Die Ehefrau erhob hiegegen Einspruch. Dieser wurde indeß, nachdem er von einer Anzahl von Konkursgläubigern des Ehemannes Hasler war be tritten worden, erst und oberinstanzlich für unbegründet erklärt und die Ehefrau Hasler verpflichtet, den Erbtheil zu Handen der Nachgeltstagsmasse des Ehemannes herauszugeben. In dem ober gerichtlichen Erkenntniß vom 20. Mai 1890 wird ausgeführt: Nach der durch den Großrathsbeschluß vom 30. März 1886 dem 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches gegebenen au thentischen Auslegung sei unzweifelhaft, daß das der Rekurrentin erbweise angefallene, mit dem Nutznießungsrechte des Jakob Brogli belastete Vermögen, trotz des darauf haftenden Nießbrauches, sofort mit dem Anfalle als zugebrachtes Frauengut der Rekur rentin angesehen werden müsse und somit Eigenthum des Ehe mannes geworden sei. Da über diesen Theil des danach ins Eigenthum des Ehemannes übergangenen Frauenvermögens noch nicht geltstagsrichterlich verfügt sei, so müsse nunmehr darüber der Nachgeltstag eröffnet werden. Was die Rekurrentin gegen das Auslegungsrecht des Großen Rathes vorbringe, könne für den Richter nicht maßgebend sein. C. Gegen dieses Urtheil ergriff Maria Antonia Hasler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptet: 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches spreche von zu gebrachtem und angefallenem Vermögen der Ehefrau, dagegen sprechen die Art. 113 und 121 der aargauischen Geltstagsordnung. welche von den Rechten der Ehefrau im Konkurse des Ehemannes handeln, von eingekehrtem Gute. Eingekehrtes Gut sei nur solches Vermögen der Frau, welches thatsächlich in den Besitz des Ehemannes übergegangen sei und über welches er die volle Ver fügungsgewalt erlangt habe; dagegen sei das angefallene Gut nicht nothwendig auch eingekehrt. Der Anfall von Vermögen an die Frau bringe nicht in allen Fällen auch das Zubringen in die Ehe mit sich, vielmehr könne das Zubringen auch erst in einem spätern Momente erfolgen, dann nämlich, wenn während der Ehe die Ehefrau (durch Erbgang oder andere Rechtstitel) Ver mögen erwerbe, welches mit Nutznießungsrechten Dritter belastet sei. In diesem Falle gelte das Vermögen zwar rechtlich als an gefallen, aber es gelte nicht als in die Ehe zugebracht, so lange Nutznießungsrechte Dritter darauf lasten und der Ehemann weder
den Besitz noch die Verfügungsgewalt darüber erlangt habe. 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches stelle allerdings rücksichtlich des Eigenthums und der Haftpflicht des Ehemannes das angefallene und das zugebrachte Vermögen einander gleich. Dies erkläre sich aber daraus, daß der Ehemann auch für blos angefallenes aber nicht in seine Dispositionsbefugniß übergegangenes Vermögen der Frau nicht rechtlos sei, da er von dem Nutznießer und Verwalter Sicherheit verlangen könne. Im Konkurse des Ehemannes hingegen stehe der Ehefrau nur für wirklich einge kehrtes Gut eine Forderung zu und es könne demnach auch nur solches, nicht aber zwar angefallenes, aber noch nicht faktisch zu gebrachtes Gut zur Masse gezogen werden. Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes sei schon aus diesem Grunde unhaltbar. Dazu komme noch, daß nach 62 des bürgerlichen Gesetzbuches der Ehemann durch den Geltstag das Recht auf das Vermögen der Ehefrau verliere; da nun der Ehemann der Rekurrentin zu einer Zeit in Konkurs gefallen, wo der streitige Erbtheil noch nicht wirklich eingekehrt gewesen sei, so habe er kein Recht an demselben erworben; denn im Momente des Todes des Nutznießers habe der Ehemann als Geltstager gemäß Art. 62 cit. kein Recht mehr an dem der Nutznießung unterworfenen Vermögen erwerben können, dieses sei vielmehr in das volle freie Eigenthum der Ehefrau gelangt, ohne daß die Konkursmasse des Ehemannes darauf Anspruch hätte. Indem das angefochtene Urtheil der Re kurrentin gehöriges Eigenthum der Konkursmasse ihres Ehemannes zuspreche, verletze es die in Art. 22 der Kantonsverfassung aus gesprochene Eigenthumsgarantie und den Art. 5 der Bundesver fassung. Das Obergericht berufe sich auf die vom Großen Rathe ausgegangene authentische Interpretation. Allein der Große Rath sei zu authentischer Interpretation der Gesetze verfassungsmäßig nicht befugt, da nach Art. 25 und 33 der Kantonsverfassung Gesetze der Genehmigung des Volkes unterliegen. Die Schluß nahme des Großen Rathes enthalte übrigens nicht nur eine In terpretation des 53 des bürgerlichen Gesetzbuches, sondern, wie des nähern ausgeführt wird, eine Gesetzesänderung nämlich eine Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Stellung des Frauengutes im Konkurs. Demnach werde beantragt: Die Schluß nahme des Großen Rathes vom 30. März 1886 und ebenso das unter und obergerichtliche Urtheil vom 20. Mai 1890 seien als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben, unter Folge der Kosten. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerken die rekursbeklagten Konkursgläubiger des Ehemannes Hasler J. Hermann Mathis und Genossen im Wesentlichen: Nach 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei der streitige, der Rekurrentin angefallene Erbtheil sofort mit seinem Anfalle im Jahre 1868 in das Eigenthum des Ehemannes Hasler überge gangen, welches nur durch den, auf dem Vermögen lastenden, Nießbrauch beschränkt gewesen sei. Durch seinen Konkurs habe, der Ehemann Hasler das ihm bereits erworbene Eigenthum nicht eingebüßt. Es sei vielmehr nach Art. 62 des bürgerlichen Gesetz buches durch den Konkurs der Eigenthumserwerb des Ehemannes am Vermögen der Frau nur für die Zukunft aufgehoben worden Die 113 und 121 der aargauischen Geltstagsordnung haben durchaus nicht die ihnen von der Rekurrentin beigelegte Bedeu tung. Unter eingekehrtem Frauengut im Sinne dieser Gesetzes bestimmungen sei einfach das gesammte, bei der Verehelichung zu gebrachte oder nachher angefallene Frauenvermögen verstanden. Dies ergebe eine Vergleichung mit 55 des aargauischen bür gerlichen Gesetzbuches, wo der Ausdruck eingekehrtes Gut un zweifelhaft in diesem Sinne gebraucht sei. Ob das Frauenver mögen unbelastet oder mit einem Nießbrauche belastet sei, mache für das Eigenthum des Mannes und folgeweise für die Zuge hörigkeit zu dessen Konkursmasse keinen Unterschied. Richtig sei nur so viel, daß in der Regel mit einem Nießbrauche belastetes Vermögen erst dann zum Vortheile der Konkursmasse liquidirt werde, wenn die Nutznießung aufgehört habe. Dies beweise aber durchaus nicht, daß solches Vermögen zur Zeit des Geltstags ausbruches nicht als Eigenthum des Ehemannes betrachtet werde; denn in ganz gleicher Weise werde auch dann verfahren, wenn zum Beispiel der eigene väterliche Erbtheil des Mannes zur Zeit des Konkursausbruches noch mit der Nutznießung seiner Mutter behaftet sei. Die Rekursbeschwerde gebe übrigens selbst zu, daß das belastete wie das unbelastete Vermögen nach 53 des aar
672 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. gauischen bürgerlichen Gesetzbuches als angefallenes Gut in das Eigenthum des Mannes übergehe. Aus dem Angeführten folge von selbst, daß das angefochtene Urtheil kein Eigenthumsrecht der Rekur rentin verletze und somit eine Verletzung des Art. 22 K. V. oder des Art. 5 B. V. nicht vorliege. Zu authentischer Interpretation der Gesetze sei der Große Rath des Kantons Aargau kompetent. Denn Art. 27 der Staatsverfassung bestimme, daß der Große Rath die höchste Gewalt ausübe, soweit sie nicht ausdrücklich dem Volke vorbehalten sei. Nun sei allerdings nach Art. 25 der Staats verfassung der Erlaß von Gesetzen der Genehmigung des Volkes unterstellt. Allein eine authentische Interpretation eines Gesetzes sei nicht selbst ein Gesetz, sie sei nur die Erklärung des Autors des Gesetzes, wie er bestimmte Stellen desselben aufgefaßt wissen wolle. Allerdings sei die authentische Interpretation für den Richter verbindlich, allein nicht weil sie ein eigenes Gesetz sei, sondern weil sie vom Urheber des Gesetzes selbst ausgehe und also die richtigste Interpretation sein müsse. Zudem sei der 53 des gargauischen bürgerlichen Gesetzbuches nicht ein vom Volke sondern ein vom Großen Rathe vor Einführung des Referendums erlassenes Gesetz. Uebrigens beschwere sich die Rekurrentin eigentlich gar nicht über die vom Großen Rathe dem 53 des bürgerlichen Gesetzbuches gegebene Auslegung sondern gehe mit derselben einig; denn der Großrathsbeschluß besage nichts anderes, als daß be lastetes wie unbelastetes Frauenvermögen unter den 53 cit. falle und dies behaupte auch die Rekurrentin selbst; diese be schwere sich nur darüber, daß das Obergericht diejenige Bedeu tung des Ausdruckes eingekehrtes Frauengut, welchen der Große Rath mit Recht für das bürgerliche Gesetzbuch festgestellt habe, fälschlich auch auf die Geltstagsordnung übertragen habe und sich deßhalb habe verleiten lassen, in Mißachtung des 62 des bürgerlichen Gesetzbuches das Eigenthum an dem Erbtheil nicht an die Rekurrentin zurückzugeben. Die Nachprüfung der rich tigen Anwendung des 62 cit. oder der Geltstagsordnung aber stehe dem Bundesgerichte nicht zu. Der Große Rath habe nur den 53 des bürgerlichen Gesetzbuches, nicht aber den 62 oder die Geltstagsordnung interpretirt. Da die Rekurrentin selbst zugebe, daß der ihr angefallene Erbtheil, trotz seiner Belastung
I. Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. N° 94. durch eine Nutznießung, unter den 53 des aargauischen bürger lichen Gesetzbuches falle, so sei es unerheblich, welche Meinung das Obergericht ohne die großräthliche Interpretation gehabt hätte. Gegenüber der Großrathsschlußnahme vom 30. März 1886 sei übrigens die Beschwerde wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O. N. offenbar verspätet. Gegen das obergerichtliche Urtheil vom 20. Mai 1890 sei der Rekurs aller dings nicht verspätet. Allein es sei nicht zulässig, nach Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen allgemeinen Erlaß die jeweilige Anwendung dieses Erlasses im einzelnen Falle anzufechten. Die Rekurrentin könne sich also über die Anwendung der authentischen Interpretation des Großen Rathes durch das obergerichtliche Urtheil nicht mehr beschweren. Demnach werde beantragt: Es sei die Rekursbeschwerde der Frau Hasler abzuweisen, unter Kostenfolge. E. Der Regierungsrath des Kantons Aargau, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt im Wesentlichen: Er beschränke sich auf Behandlung der Frage, ob der Große Rath zu Fassung seines Beschlusses vom 30. März 1886 kompetent gewesen sei. Dies sei zu bejahen. 15 des bürgerlichen Gesetzbuches bestimme: Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Im Sinne dieses Gesetzes sei nun, dem zur Zeit seines Erlasses maßgebenden Rechtszustande entsprechend, der Große Rath Gesetzgeber. Nach der gegenwärtig geltenden Verfassung sei aller dings zum Inkraftreten eines Gesetzes die Kooporation des Volkes nöthig und es könne sich deßhalb fragen, ob 15 cit. noch An spruch auf Gültigkeit habe. Allein er sei nie ausdrücklich aufge hoben worden und es müsse deßhalb bis auf weiteres angenommen werden, daß ihm noch Verbindlichkeit zukomme. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß im strengen Sinne des Wortes als Gesetzgeber immer noch der Große Rath betrachtet werden müsse. Der Große Rath habe nach Art. 33 litt. c der Kantons verfassung über die Gesetze zu berathen und Beschlüsse zu fassen; er sei diejenige Behörde, welche die Gesetze mache und dem Volke gebe. Das Volk als solches mache keine Gesetze, sondern stimme blos über die Gesetze ab, welche der Große Rath erlassen habe. Das Gesetzgebungsrecht des Großen Rathes sei also durch die
Einführung des Referendums wohl beschränkt aber nicht aufge hoben worden. Danach bezeichne auch Art. 25 der Kantonsver fassung Gesetze (und Verfassungsänderungen) als Erlasse des Großen Rathes, welche der Genehmigung des Volkes unterstehen. Das wolle doch deutlich sagen: Der Große Rath erläßt, giebt die Gesetze und das Volk hat nur über deren Invollzugsetzung abzustimmen. Danach sei der Große Rath auch jetzt noch befugt, auf allgemein verbindliche Weise ein das kantonale Civilrecht be treffendes Gesetz legaliter zu erklären. Die Behauptung, das an gefochtene Großrathsdekret involvire eine Gesetzesänderung, vollständig unrichtig, im Gegentheil stelle das Großrathsdekret den ursprünglichen Sinn des Gesetzes wieder her. Die Beschwerde sei, da sie gegen das Großrathsdekret sich richte, verspätet. Demnach werde beantragt: Der Rekurs ist als unbegründet abzuweisen. F. Das Obergericht des Kantons Aargau hat eine Vernehm lassung nicht eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
doch nicht mehr für sich allein Gesetzgeber, sondern die gesetz gebende Gewalt steht dem Volke oder doch dem Großen Rathe nur in Verbindung mit dem Volke zu. Freilich stellt der Große Rath nach Art. 33 litt. b K. V. den Gesetzesinhalt fest und kann das Volk die ihm vom Großen Rathe gemachte Vorlage blos an nehmen oder verwerfen, nicht aber abändern. Allein dem Volke und nicht mehr dem Großen Rathe steht nach Art. 25 K. V. die Sank tion der Gesetze zu; die gesetzgeberischen Schlußnahmen des Großen Rathes müssen der Volksabstimmung unterstellt werden und er langen erst durch ihre Annahme in derselben Gesetzeskraft. Bis dahin sind sie bloße Entwürfe ohne verbindliche Kraft; erst durch die Ge nehmigung in der Volkabstimmung werden sie zum Gesetze, zur verbindlichen Rechtsnorm erhoben. Der Große Rath ist daher im Kanton Aargau wohl noch ein nothwendiger Faktor der Gesetz gebung, nicht mehr aber für sich allein Gesetzgeber, zum Wege der Gesetzgebung gehört vielmehr nothwendigerweise auch die Volksabstimmung, nicht der Wille des Großen Rathes, sondern der durch die Abstimmung ausgedrückte Wille des Volkes, stattet den vom Großen Rathe aufgestellten Gesetzesinhalt mit Gesetzes kraft aus, schafft das Gesetz. Danach kann denn auch die authen tische Interpretation eines Gesetzes im Kanton Aargau nicht mehr vom Großen Rathe allein ausgehen, sondern muß eben im ver fassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung erlassen, das heißt der Genehmigung des Volkes unterstellt werden und kann verbindliche Kraft nur durch diese erlangen. Ist danach anzuerkennen, daß der Schlußnahme des Großen Rathes vom 30. März 1886 die Gesetzeskraft abgeht, so müße dies zu Aufhebung des angefochtenen Urtheils dann führen, wenn behauptet wäre, es sei durch diese, vom Gerichte ohne eigene Prüfung der Richtigkeit der großräthlichen Auslegung angewen dete Schlußnahme dem interpretirten Gesetze eine Bedeutung bei gelegt worden, die ihm in Wahrheit nicht zukomme. Denn in diesem Falle wäre die Rekurrentin durch Anwendung einer formell verfassungswidrigen Norm beschwert. Allein in Wahrheit ist nun von der Rekurrentin gar nicht behauptet, daß die vom Großen Rathe dem 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches ge gebene Auslegung unrichtig sei. Die authentische Interpretation bezieht sich einzig auf die Feststellung des Inhaltes des 53 cit.; dieselbe stellt einzig und allein fest, daß auch solches Frauen vermögen, welches in Nutznießung und Verwaltung eines Dritten stehe, unter die Norm des 53 cit. falle, das heißt in das Eigenthum des Ehemannes (unter Verantwortlichkeit desselben für den Stammbetrag) übergehe. Daß aber dies der Sinn des 53 cit. sei, wird, wie die Rekursbeklagten richtig bemerken, von der Re kurrentin gar nicht bestritten, sondern im Gegentheil ausdrücklich anerkannt. Die Rekurrentin legt also, und gewiß mit Recht, den 53 cit. ganz gleich aus, wie der Große Rath; dagegen be hauptet sie freilich, das Obergericht sei in Folge der authentischen Interpretation zu einer unrichtigen Auslegung der Gesetzesbe stimmungen, welche die Stellung des eingekehrten Frauengutes im Konkurse des Ehemannes betreffen, insbesondere der einschlä gigen Bestimmungen der Geltstagsordnung gelangt. Allein diese Gesetzesbestimmungen werden durch die authentische Interpretation gar nicht berührt; selbst wenn also dieselben vom Obergerichte unrichtig sollten angewendet worden sein, so würde es sich dabei doch nicht um die Anwendung des formell verfassungswidrigen Großrathsdekretes vom 30. März 1886, sondern einfach um die der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene unrichtige An wendung verfassungsmäßig erlassener kantonaler Gesetzesbestim mungen handeln. Danach muß denn die Beschwerde als unbe fründet abgewiesen werden, denn daß die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (was einzig noch behauptet worden ist) gegen die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie oder den Art. 5 der Bundesverfassung verstoße, ist offenbar unrichtig. Es ist ja klar und vom Bundesgerichte schon häufig ausgesprochen worden, daß in einem vom kompetenten Civilrichter in Erfüllung seiner ge setzlichen Aufgabe erlassenen Spruche, welcher einer Partei einen privatrechtlichen Anspruch als in den kantonalen Gesetzen nicht begründet abspricht, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen thumsgarantie nicht gefunden werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.