Art. 32 und 37 KV GR; Art. 59 O.G.; validity of a municipal sale of forest land and limits of administrative competence; the administration may enforce public-law prohibitions and pursue disciplinary or penal measures, but it cannot itself determine the private-law validity of a transaction between a municipality and a private party unless the constitution or statute expressly assigns such jurisdiction. A decision of an administrative authority rendered ultra vires in a private-law dispute is void, does not acquire res judicata through expiry of the cantonal remedy period, and cannot be used to displace a judicial possession order. The civil courts retain the general competence to decide the private-law consequences of breaches of public-law transfer prohibitions (consid. 3-4).
vollziehenden in das Gebiet der richterlichen Gewalt. Dieselbe gehe über diejenigen Befugnisse, welche Art. 37 der Kantonsverfassung dem Kleinen Rathe rücksichtlich der Rechtspflege einräume, hinaus und qualifizire sich als Gewaltakt der Regierung, welcher die Wirkungen eines richterlichen Aktes aufhebe. Die Regierung habe überhaupt gar kein Recht besessen, sich in den Besitzesstreit zwischen der Gemeinde Parpan und dem Rekurrenten einzumischen; noch weniger sei sie befugt gewesen, den richterlichen Amtsbefehl einfach bei Seite zu setzen. Beschwerden gegen denselben, zu welchen nur die Gemeinde Parpan legitimirt gewesen wäre, wären vom Kreis gerichtsausschusse zu entscheiden gewesen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Kleine Rath des Kantons Graubünden: Das Bundesgericht wolle 1. den Rekurs des Balthasar Schmid als durchaus unbe gründet abweisen; 2. denselben in alle Rekurskosten und eine Entschädigung von 100 Fr. an die Regierung von Graubünden verfällen. Zur Begründung bemerkt er: Der Rekurrent sei im Jahre 1875 Vorsteher der kleinen Gemeinde Parpan gewesen und habe es in dieser seiner Stellung durchzusetzen gewußt, daß ihm die Gemeinde den in Rede stehenden Waldboden zu einem wahren Schleuderpreis verkaufte. Das kleinräthliche, den Verkauf als ungültig erklärende Dekret vom 28. September 1888 habe er der Gemeinde absichtlich nicht mitgetheilt; erst nachdem sein Regiment als Gemeindevorsteher im Jahre 1889 ein Ende ge nommen, sei das Dekret zur Kenntniß der Gemeinde gelangt. Das kleinräthliche Dekret vom 28. September 1888 sei weder von der Gemeinde Parpan noch von dem heutigen Rekurrenten jemals angefochten worden und bestehe daher in voller Rechtskraft. Wenn daher der Kleine Rath erklärt habe, sich an der Vollziehung seines rechtskräftigen Dekretes nicht durch kreisamtliche Einmischung hemmen lassen zu wollen, so enhalte nicht diese Erklärung eine unbefugte Einmischung in die eivilrichterliche Gewalt, sondern es erscheine umgekehrt die der Vollziehung eines rechtskräftigen kleiu räthlichen Dekretes entgegenstehende kreisamtliche Verfügung als eine unbefugte Einmischung des Civilrichetrs in die verfassungsmäßige Kompetenz der Administrativbehörde. Nicht Art. 37 sondern Art. 32 der Kantonsverfassung (wonach der Kleine Rath für die Vollziehung kantonaler und eidgenössischer Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse zu sorgen habe) komme zur Anwendung. Der Amts befehl des Kreisamtes Churwalden sei auch materiell völlig unge rechtfertigt gewesen. Da dem Besitze des Rekurrenten durch das kleinräthliche Dekret vom 28. September 1888 die rechtliche Grundlage entzogen gewesen sei, so habe dieser Besitz nicht als ein rechtmäßiger und redlicher bezeichnet werden können. Der Rekurrent sei übrigens von allem Anfang an nicht in gutem Glauben gewesen, da er gar wohl gewußt habe, daß eine Veräußerung von Waldareal einer Gemeinde ohne kleinräthliche Bewilligung nicht zu Recht bestehen könne. Gegen die Aufhebung des Ver kaufes durch das Dekret vom 28. September 1888 richte sich die Beschwerde nicht, vielmehr werde dieselbe anerkannt. Immerhin möge der Rekurrent, wenn er es für angemessen finde, hierüber gegen wen immer einen Civilprozeß anstrengen. Das bleibe ihm unverwehrt. Dagegen sei keine richterliche Behörde befugt, auf dem Wege des summarischen Verfahrens die rechtliche Basis des kleinräthlichen Dekretes zu ändern. Ob das Oberaufsichtsrecht des Kleinen Rathes über die Verwaltung des Gemeindevermögens denselben (wie die bisherige Praxis stets angenommen habe) be rechtige, Akte, welche das Gemeindevermögen in gesetzwidriger Weise schmälern, ohne weiteres aufzuheben, brauche im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden. Im vorliegenden Falle sei das kleinräthliche Dekret in den klaren und unzweideutigen Bestimmungen der bündnerischen sowohl als auch der eidgenössischen Forstgesetz gebung begründet. Schon die bündnerische Forstordnung vom 29. Juni 1858 habe in 15 bestimmt: Ferner darf ohne vorherige kleinräthliche Bewilligung weder das Waldareal einer Gemeinde oder öffentlichen Korporation auf irgend eine Weist geschmälert, noch aus Gemeinde oder Korporationswaldungen überhaupt oder aus Privatwaldungen erster Klasse Holz zum Verkauf gebracht oder gehauen werden. Die gleiche Bestimmung finde sich in der kantonalen Forstordnung vom 14. Juni 1862 und in der gegenwärtig geltenden revidirten Forstordnung vom 30, Juni 1877, wie denn auch das eidgenössische Forstgesetz vom 24. März 1876 in Art. 11 bestimme, daß innerhalb der fest gesetzten Grenzen ohne kantonale Bewilligung das Forstareal nicht
vermindert werden dürfe. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Be stimmungen könne von einer irgend gültigen Veräußerung von Forstareal einer Gemeinde ohne vorherige kleinräthliche Be willigung gar keine Rede sein und es sei der Kleine Rath nach Art. 32 der Kantonsverfassung verpflichtet, dem Gesetze Vollzug zu verschaffen. Das Gesetz wäre ein Schlag in's Wasser, wenn jeder beliebige Gerichtspräsident berechtigt wäre, die Vollziehung rechtskräftiger, in dessen Anwendung erlassener Beschlüsse der kompetenten Regierungsbehörde zu hindern und die Regierung könne ein solches Vorgehen, das sich als flagranter Mißbrauch der Justiz qualifizire, nicht dulden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
muß um so eher dem Richter vorbehalten bleiben, als die Forst ordnung nicht etwa expressis verbis die Nichtigkeit verbotswidriger Veräußerungen vorschreibt, sondern über die privatrechtlichen Wirkungen einer ohne Genehmigung abgeschlossenen Veräußerung eine ausdrückliche Bestimmung nicht enthält, die privatrechtliche Bedeutung und Wirkung des öffentlich rechtlichen Verbotes also vom Richter erst noch festgestellt werden muß. Auch sind ja die graubündnerischen Gemeindewaldungen nicht etwa dem privat rechtlichen Verkehr überhaupt entzogen, sondern (mit Genehmigung des Kleinen Rathes) veräußerlich; es können also Privatrechte an denselben an sich zweifellos übertragen werden. Daß dem Verbote der Forstordnung die praktische Spitze abgebrochen werde, sofern dem Kleinen Rathe die Befugniß der Annullirung verbots widriger Veräußerungen nicht zugestanden werde, ist offenbar un richtig; bleibt ja doch das Einschreiteu gegen die Fehlbaren auf dem Disziplinar und Strafwege vorbehalten und ist der Kleine Rath auch berechtigt, die Gemeinde zu verhalten, den richterlichen Entscheid über die Gültigkeit der nicht bewilligten Veräußerung herbeizuführen. 4. War aber somit der Kleine Rath zum Erlasse seines Be schlusses vom 28. September 1888 verfassungsmäßig nicht be fugt, so ist dieser Beschluß auch nicht dadurch gültig geworden, daß gegen denselben binnen der gesetzlichen Frist eine Beschwerde nicht ergriffen wurde. Denn Entscheidungen, welche von Ver waltungsbehörden in Ueberschreitung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse über Privatrechtsstreitigkeiten getroffen werden, sind nichtig und können nicht in Rechtskraft erwachsen; es kann daher auch gegen ihre Vollstreckung noch Beschwerde geführt werden. Demnach muß denn die Beschwerde gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.