Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 22. November 1890
in Sachen Huber.
A. Die Rekurrentin, welche in Folge Konkurses ihres Ehe
mannes unter obrigkeitlicher Vormundschaft steht, ist Eigen
thümerin des Gutes Bachmatt, Gemeinde Kerns. Durch Tausch
vertrag vom 30. Juni 1890 vertauschte ihr Vormund dieses Gut
gegen das Heimwesen Stadel des Xaver Britschgi; dieser Tausch
vertrag, bei welchem der Rekurrentin in Folge höhern Anschlags
werthes des Gutes Bachmatt eine Tauschrestanz von 12,000 Fr.
zu Gute kommt, wurde vom Gemeinderathe Kerns als Vor
mundschaftsbehörde genehmigt. Die Rekurrentin beschwerte sich
hiegegen beim Regierungsrathe des Kantons Unterwalden ob
dem Wald, wurde aber durch Entscheidung vom 10. September
1890 abgewiefen.
B. Mit Eingabe vom 4./8. November 1890 stellt sie nun
mehr beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht wolle
in Umänderung des regierungsräthlichen Erkenntnisses die Durch
führung des Tauschgeschäftes von Bachmatt und Stadel als un
zuläßig erklären, unter Vorbehalt der Kostenfolgen; sie behauptet,
durch den angefochtenen Beschluß werde die in Art. 10 der ob
waldenschen Kantonsverfassung
niedergelegte verfassungsmäßige
Eigenthumsgarantte verletzt. Es
gehe doch gewiß nicht an und
könne auch durch ein kantonales Gesetz nicht gültig und rechts
wirksam verfügt werden, daß mit dem Grundeigenthum von Per
sonen durch Dritte so umgesprungen werde, wie es hier geschehen
solle. Das Bachmattgut sei der Stammsitz der Familie ihres
Ehemannes; sie habe zwei Söhne, auf welche das Gut später
übergehen würde; diesen könne doch ihr Stammsitz nicht durch
bloße Administrativverfügung entzogen werden. Der Tausch sei
auch für die Rekurrentin und ihre Familie, welche einstimmig
gegen denselben protestire, ökonomisch nachtheilig, da das Bach
mattgut gegenüber Stadel um mindestens 2000 bis 2500 Fr. zu
niedrig angesetzt sei. Es sei also das Eigenthum nicht nur ideal
sondern auch materiell, dem Werthverhältnisse nach, verletzt.
Das kantonale Gesetz schreibe zudem vor, daß Grundeigenthum
von Bevormundeten nur nach vorangegangener öffentlicher Be
kanntmachung veräußert werden dürfe. Diese Vorschrift sei im
vorliegenden Falle außer Acht gelassen worden. Allerdings könnte
wegen Verletzung eines kantonalen Gesetzes nicht Beschwerde an
das Bundesgericht geführt werden. Allein hier handle es sich
nicht nur um das Gesetz, sondern um das Gesetz in Verbindung
mit der Verfassung. Denn die Verfügung Dritter über das
Grundstück der Rekurrentin verletze jedenfalls dann die ver
fassungsmäßige Eigenthumsgarantie, wenn nicht wenigstens die
gesetzlichen Formalitäten erfüllt worden seien. In erster Linte aber
halte die Rekurrentin daran fest, daß der angefochtene Tausch an
gesichts des 10 K.-V. überhaupt nicht, auch nicht durch das
kantonale Gesetz, gerechtfertigt werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Vormund ist der privatrechtliche Stellvertreter des hand
lungsunfähigen Mündels und als solcher, innerhalb des Rahmens
der Gesetze und je nach Umständen unter Genehmigung der Vor
mundschaftsbehörde, befugt, für den Mündel, an dessen Stelle,
privatrechtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen, Rechte zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen. Es ist daher klar, daß bei
Verfügungen, welche Vormund und Vormundschaftsbehörde inner
halb der Schranken ihrer gesetzlichen Vollmacht an Stelle des
Mündels über dessen Vermögen treffen, nicht von einer Ver
fügung Dritter oder einem Eingriffe der Administrativbehörde
gesprochen werden kann, sondern die Verfügung als eine solche
des Berechtigten selbst zu behandeln ist, dessen Willen in Folge
seiner Handlungsunfähigkeit durch seine gesetzlichen Vertreter sup
plirt wird und supplirt werden muß. Nun ist der streitige Tausch
vertrag durch den Vormund der Rekurrentin mit Genehmigung
der Vormundschaftsbehörde, des Gemeinderathes, innerhalb der
Schranken der gesetzlichen Vollmacht der vormundschaftlichen Or
gane abgeschlossen worden; es ist daher klar, daß hier von einer
Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht die
Rede sein kann. Wenn die Rekurrentin behauptet hat, es seien
bei Abschluß des Tauschvertrages die gesetzlichen Formalitäten
nicht beobachtet worden, so ist darauf zu erwidern, einerseits daß
es sich in dieser Richtung nur um eine Gesetzes nicht aber um
eine Verfassungsverletzung handeln könnte, andrerseits daß das
obwaldensche Vormundschaftsgesetz (Art. 32) die vorgängige Be
kanntmachung nur für den Verkauf, nicht aber für die von ihm
gleichfalls (Art. 31) ausdrücklich zugelassene Vertauschung von
Mündelgrundstücken fordert. Der Rekurs muß daher als unbe
gründet abgewiesen werden, obschon zugegeben werden mag, daß
es vielleicht nicht zweckmäßig ist, wenn die Gesetze die Ver
tauschung von Mündelgrundstücken anders als unter ganz spe
ziellen Kauteln gestatten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Schlagwörter
property guaranteeguardianshipexchange of landlegal representationpublic noticeconstitutional complaint