Art. 58 and 59 BV; Art. 1 and 16 of the Swiss-French jurisdiction treaty; exequatur of a French judgment. A contractual clause designating a foreign forum for all disputes arising from the contract constitutes a valid prorogation clause, not a compromise agreement, and does not require the formalities applicable to arbitration. A party contesting such a clause must prove its invalidity; a mere allegation does not deprive the designated court of competence. For exequatur, the summons and default judgment are to be assessed according to the procedural law of the foreign forum, including the rules on appearance time and service. The enforcing court will not examine ex officio objections not raised by the debtor, such as the possible lapse of a default judgment through non-enforcement within the foreign-law period.
wieder an die Hand zu nehmen. 2. Es sei der Vertrag für den Fall, daß Riesen Ritter unterläßt, binnen der bestimmten Frist demselben nachzukommen, als aufgelöst zu erklären und Riesen Ritter zu Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. sowie zu Bezahlung eines Betrages von 69 Fr. 40 Cts. repräsentirend den Betrag einer von ihm nicht eingelösten Anweisung sammt Protestkosten sowie der Aufbewahrungskosten unter Zins und Kostenfolge zu verurtheilen. Die Ladung, datirt den 17. Mai 1889, geht dahin, der Vorgeladene habe zu erscheinen: Un jour franc après celui du présent, ce délai augmenté à raison des distances, par devant le tribunal de commerce de Montpellier y séant dans une des salles de la Bourse, hôtel Saint-Côme, le mardi de chaque semaine à 2 heures après-midi et suivan tes au besoin; sie wurde dem Riesen Ritter durch Vermittlung der bernischen Behörden an seinem Wohnorte in Biel mitgetheilt, er verweigerte aber deren Annahme. Daraufhin sprach das Han delsgericht von Montpellier durch Kontumazialurtheil vom 2. Juli 1889 den Klägern ihre Rechtsbegehren zu, indem es das Urtheil für vorläufig vollstreckbar erklärte. Dieses Urtheil wurde am 27. Juli 1889 der Staatsanwaltschaft in Montpellier zu Handen des Riesen Ritter mitgetheilt und letzterem durch Vermittlung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern am 9./13. August 1889 an seinem Wohnorte in Biel zugestellt. Niesen Ritter verweigerte aber dessen Annahme. Am 16. April 1890 stellten hierauf Molles Puyredon Cie, beim Appella tions und Kassationshofe des Kantons Bern das Begehren, es sei das Urtheil des Handelsgerichtes von Montpellier vom 2. Juli 1889 im Gebiete des Kantons Bern für vollstreckbar zu erklären und Riesen Ritter zu den durch dieses Gesuch verursachten Kosten zu verurtheilen, sie spezifizirten dabei ihre auf das Urtheil vom 2. Juli gegründete Forderung folgendermaßen: 1. Entschädigung 2000 Fr. sammt Zins à 6¾ seit 2. Juli 1889; 2. Betrag des Mandates vom 20. Februar 1889 sammt Protestkosten 69 Fr. 40 Cts. sammt Zins à 6% seit 7. März 1889; 3. Kosten der Aufbewahrung und anderweitige Gebühren, bezahlt an die Eisen bahngesellschaft 33 Fr. 40 Cts. sammt Zins à 6% seit 22. Ok tober 1889; 4. An Rechtskosten 15 Fr. 85 Cts.; 5. An Ur theils , Expeditions , Registrirungs , Notifikationskosten 100 Fr. 85 Cts. Riesen Ritter widersetzte sich diesem Gesuche aus fol genden Gründen: 1. In der Klage mit Citation vom 7. Mai 1889 begründen Molles Puyredon Cie. ihre Ansprüche auf eine am 9. Oktober 1888 zwischen den Parteien angeblich abge schlossene mündliche Uebereinkunft (conventions verbales); auch das Handelsgericht Montpellier habe danach den Riesen Ritter nur zur Erfüllung der mündlich getroffenen Vereinbarungen ver urtheilt. In ihrem Exequaturgesuche dagegen stellen Molles Puyredon Cie. nun plötzlich auf eine schriftliche, angeblich am 9. Oktober 1888 abgeschlossene Konvention ab. Das sei unzu lässig. Hätten die Kläger ihre Klage auf einen schriftlichen Ver trage begründet, so hätte der Belagte seine Vertheidigung danach einrichten können. Da sie nur von mündlichen Vereinbarungen gesprochen, so habe der Beklagte füglich ausbleiben und sich kon tumaziren lassen können. Er bestreite, daß er jemals in einem mündlichen Vertrage auf seinen natürlichen Richter verzichtet habe. Art. 14 der von den Klägern vorgelegten Schrift betreffe das Urtheil vom 2. Juli 1889 nicht, da dieses blos auf Er füllung eines mündlichen Vertrages gehe. 2. Da Riesen Ritter die Annahme der ihm zugestellten Ladung vor das Handelsgericht in Montpellier verweigert habe und dieselbe daher an die dortige Gerichtsbehörde zurückgegangen sei, so sei die Ladung ihm nicht bestellt worden und habe auf Grund derselben nicht in contuma ciam gegen ihn verfahren werden dürfen. Aus dem gleichen Grunde sei die Urtheilseröffnung nicht als erfolgt zu erachten und daher das Urtheil nicht vollstreckbar. Er habe die Verbind lichkeit des Art. 14 der von den Klägern vorgelegten Schrift von Anfang an bestritten. Nachdem dies geschehen, haben die Kläger ihn vor seinem natürlichen Richter in Biel auf Anerkennung des Art. 14 belangen müssen; erst nach gütlicher oder gerichtlicher Anerkennung der Verbindlichkeit des Art. 14 hätten sie ihn in Montpellier belangen können. Der Art. 14 des Vertrages sei ungültig; denn seine Gültigkeit beurtheile sich nach dem Rechte des Kantons Bern, wo der Vertrag abgeschlossen worden sei. Nach bernischem Rechte aber sei ein Kompromiß, und um ein solches handle es sich hier, nur gültig, wenn es von beiden Par
teien unterzeichnet sei, was hier nicht der Fall sei. 3. Wenn auch die Schrift vom 9. Oktober 1888 für Riesen Ritter verbindlich wäre, so wäre doch die Ladung vom 7. Mai 1889 ungültig, denn dieselbe nenne keinen Erscheinungstag. Es sei ferner das Gericht von Montpellier am 2. Juli 1889 noch nicht berechtigt gewesen, zum Urtheile zu schreiten, weil damals die Ladungsfrist nach Art. 73 Ziffer 2 des Code de procédure civile noch nicht abgelaufen gewesen sei. 4. Eventuell wäre das Gericht in Montpellier nur befugt gewesen, ihn zur Erfüllung des Ver trages, nicht aber ihn zum Schadenersatz zu verurtheilen. 5. End lich hätte sich Riesen Ritter durch den Akt vom 9. Oktober 1888 jedenfalls nicht der Handels sondern nur der gewöhnlichen Civilgerichtsbarkeit in Montpellier unterworfen. Durch Entschei dung vom 17. Juli 1890 erkannte der Appellations und Kassa tionshof des Kantons Bern:1. Der Firma Molles Puyredon Cie. in Montpellier wird das Exequatur des unterm 2. Juli 1889 von dem Handelsgerichte in Montpellier gegen Riefen Ritter in Biel ausgefällten Urtheils ertheilt. 2. Die Firma Molles Puy redon Cie. hat die Gerichtskosten, welche auf 13 Fr. 40 Cts. bestimmt werden, vorzuschießen. Dieselbe ist berechtigt, diese Kosten zu ihrer Forderung zu schlagen. In der Begründung dieses Entscheides wird bemerkt: Die Identität des von dem Exequatur gesuche geltend gemachten Anspruches mit dem durch das Handels gericht in Montpellier beurtheilten sei nicht zweifelhaft. Die Uebereinkunft, auf welche Vollstreckungsgesuch und Urtheil sich tützen, sei die gleiche. Wenn dieselbe im Urtheile als convention verbale bezeichnet werde, während mit dem Vollstreckungsgesuche eine Vertragsurkunde vorgelegt werde, so finde dies seine Erklä rung wohl darin, daß einerseits die Urkunde nur die Unterschrift des Einen Kontrahenten, Riesen Ritter, trage und daß andrerseits der französische Sprachgebrauch mit dem Worte verbal nicht nothwendigerweise die mündliche Willensäußerung, im Gegensatze zu der schriftlichen, sondern auch nur die ausdrücklich in Worten sich präzisirende, im Gegensatze zu der stillschweigend in konklu denten Handlungen sich darstellenden betone. Art. 14 des Ver trages enthalte kein Kompromiß, sondern die Feststellung eines Domizils zur Bestimmung des Gerichtsstandes für Klagen aus dem Vertrage, gemäß Art. 12 der bernischen Civilprozeßordnung und Art. 3 des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages; er bedürfe also zu seiner Gültigkeit der für einen Schiedsvertrag vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht. Nachdem Riesen Ritter sich einmal der französischen Gerichtsbarkeit unterworfen, habe er sich selbstverständlich derselben nicht durch Verweigerung der Annahme der ihm gemäß den Vorschriften der französischen (und auch der bernischen) Gesetzgebung gehörig mitgetheilten Ladung und Ur theilseröffnung entziehen können. Die Art der Zeitbestimmung, wie sie in der Ladung enthalten sei, müsse (da Art. 61 des französischen Code de procédure civile nur verlange: L exploit .. du délai d ajournement contiendra 4° l indication pour comparaître) als genügend erachtet werden, da nach der selben an der Hand des Gesetzes der Erscheinungstag sich un zweifelhaft ergebe. Als maßgebendes Gesetz komme nicht mehr der ursprüngliche Art. 73 des französischen Code de procédure civile, sondern der durch das Gesetz vom 3. Mai 1862 abge änderte in Betracht. Danach betrage die Erscheinüngsfrist für in der Schweiz wohnende Beklagte einen Monat und nicht mehr zwei und es sei danach der Einwand, das Handelsgericht von Montpellier sei am 2. Juli 1889 zu früh zum Urtheile ge schritten, unbegründet. Da Art. 14 des Vertrages vom 9. Ok tober 1888 ausdrücklich alle Streitigkeiten, zu welchen die An wendung des Vertrages Veranlassung geben sollte, der Gerichts barkeit von Montpellier unterstelle, so sei das dortige Handels gericht auch befugt gewesen, den Klägern eine Entschädigung wegen Vertragsbruches zuzuerkennen. Da der Vertrag vom 9. Oktober 1888 ferner ohne alle Unterscheidung le tribunal de Montpellier als dasjenige Gericht bezeichne, welches zu urtheilen habe, so komme auch das dortige Handelsgericht, nicht nur das gewöhnliche Civilgericht in Betracht. Daß das Handelsgericht sich eines Falles bemächtigt habe, welcher der Natur des Streites oder der Qualifikation der Parteien halber nicht vor dasselbe ge hört hätte, sei nicht eingewendet worden. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Riesen Ritter den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er auf Aufhebung desselben anträgt mit der Bemerkung: Das Urtheil verletze die
ihm durch Art. 58 und 59 B. V. garantirten Rechte, auch seien eventuell die Vorschriften des schweizerisch französischen Vertrages vom 15. Juni 1869 verletzt. Er berufe sich hiefür auf die in seiner Eingabe an den bernischen Appellations und Kassations hof geltend gemachten Momente. C. Die Rekursbeklagten Molles Puyredon Cie. beantragen: Es sei Riesen Ritter mit seinem Rechtsbegehren abzuweisen unter Kostenfolge, indem sie sich auf ihre Anbringen vor dem bernischen Appellations und Kassationshofe sowie auf die Gründe des an gefochtenen Urtheils berufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Schriftform nicht bedurfte, vielmehr die Vertragsurkunde bloßes Beweismittel ist, so steht es der Identität des Anspruches nicht entgegen, daß die Partei vor den französischen Gerichten aus irgendwelchen Gründen von conventions verbales (welche durch die übrigens nur von einem Theile unterzeichnete und nicht ein registrirte Vertragsurkunde blos bewiesen werden) und nicht von einem schriftlichen Vertrage sprach. Es kann nichtsdestoweniger keinem Zweifel unterliegen, daß der Vertrag vom 9. Oktober 1888, aus welchem geklagt wurde, eben derjenige ist, über welchen an diesem Tage die dem Vollstreckungsbegehren beigelegte Ver tragsurkunde ausgefertigt wurde. 4. Ist somit die Kompetenz des französischen Richters anzuer kennen, so liegen des weitern, was die in Art. 16 des Staats vertrages aufgestellten formellen Voraussetzungen der Vollstreckung französischer Urtheile anbelangt, die in Art. 16 Ziffer 2 u. 3 cit. geforderten Akten vor. Ebenso ist die Urtheilsausfertigung produzirt worden. Dieser mangelt nun allerdings die in Art. 16 Ziffer 1 des Staatsvertrages geforderte Legalisation; da indeß dieser Mangel von der Partei nicht geltend gemacht worden ist, die Authentizität der Urtheilsausfertigung somit außer Zweifel steht, so würde es sich nicht rechtfertigen, das Vollstreckungsbe gehren noch in der bundesgerichtlichen Instanz von Amteswegen wegen des Fehlens dieser Formalität zur Verbesserung zurückzu weisen. 5. Wenn der Rekurrent im Fernern behauptet hat, er sei nicht gehörig citirt und die Urtheilsausfertigung sei ihm nicht gehörig zugestellt worden, so sind diese Einwendungen, wie das kantonale Gericht hinlänglich gezeigt hat, unbegründet. Die Ladung, speziell die Bezeichnung des Verhandlungstermins, entsprach dem franzö sischen Prozeßrechte und die Ladungsfrist war zur Zeit der Ur theilsfällung abgelaufen, das französische Gericht war also nach französischem Rechte zur Ausfällung des Kontumazialurtheils im Urtheilstermine berechtigt; ebenso ist die Mittheilung des Urtheils nach Maßgabe der französischen Gesetze erfolgt. Daß der Rekur rent sich dem vereinbarten Gerichtsstande nicht dadurch entziehen konnte, daß er den Empfang der ihm gehörig mitgetheilten La dung und Urtheilsausfertigung verweigerte, liegt auf der Hand, ebenso wie daß, nachdem das französische Gericht in der Sache kompetent war, für Form und Inhalt der Ladung 2c. das fran zösische Recht maßgebend ist. 6. Die sämmtlichen Einwendungen des Vollstreckungsbeklagten erweisen sich somit als unbegründet. Dagegen ist allerdings frag lich, ob derselbe dem Vollstreckungsbegehren nicht die Einwendung hätte entgegenstellen können, das gegen ihn erlassene Kontuma zialurtheil sei, weil es nicht binnen sechs Monaten, von seiner Ausfällung an gerechnet, vollstreckt wurde, gemäß Art. 156 des französischen Code de procédure civile erloschen. Allein der Vollstreckungsbeklagte hat diese Einwendung nicht erhoben und von Amteswegen kann dieselbe vom Bundesgerichte nicht supplirt werden, um so weniger als der Gegenpartei keine Gelegenheit gegeben war, sich darüber auszusprechen. Ebensowenig hat der Vollstreckungsbeklagte behauptet, daß ihm gemäß Art. 158 des Code de procédure civile auch jetzt noch das Recht zustehe, das Kontumazialurtheil durch Einspruch beim französischen Ge richte zu entkräften. Es ist daher diese Frage nicht zu unter suchen und braucht demgemäß auch nicht geprüft zu werden, ob, wenn dieselbe zu bejahen wäre, die Vollstreckung wegen man gelnder Rechtskraft des französischen Urtheils verweigert werden müßte, oder nicht vielmehr das Urtheil dennoch zu vollstrecken wäre, sofern nicht wirklich Einspruch gegen dasselbe erhoben worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.