Art. 192 No. 1 lit. c CPC; revision of a Federal Court judgment is not admissible where the complaint concerns only the legal qualification of correctly perceived facts. A revisable error requires that the court, through oversight, failed to consider or misconceived relevant factual allegations or evidence. The remedy cannot be used to challenge an allegedly incorrect subsumption of the facts under the law. If the pleadings and their justification show a contractual performance or damages claim, the fact that the party invokes unjust enrichment is immaterial; the decisive point is the objective legal nature of the claim as pleaded (consid. 2-3).
nämlich ein, aus der mangelhaften Redaktion des obergerichtlichen Urtheils und dem Umstande, daß eine Verhandlung in der Sache selbst vor Bundesgericht nicht stattgefunden habe, erklärliches Ver sehen, wenn das Bundesgericht annehme, es handle sich auch bei diesem Begehren um eine, mit den beiden andern Begehren gleich artige Kontrakts und nicht um eine Bereicherungsklage. In der That ergebe sich aus den aktenmäßigen Thatsachen, daß das in Rede stehende Begehren eine Bereicherungsklage enthalte und es habe denn auch die Gegenpartei dasselbe nie als mit dem Prin zipalbegehren gleichartig und zusammenhängend aufgefaßt. Aus den Akten ergebe sich, daß auf dem Wiesried eine Gült von 6000 Fr. datirt den 8. November 1883 gehaftet habe, welche den Impetranten faustpfändlich eingesetzt gewesen sei. Die Impetranten haben nun gemäß Schreiben des Jakob Martin Bruhin vom 5. Januar 1886 an die Hypothekarkanzlei Zug in die Löschung dieser Gült unter der Bedingung eingewilligt, daß das Wiesried wieder als zum ganzen Oberblachenheimwesen gehörend einge tragen werde respektive für sämmtliche, auf letzterm haftenden, den Impetranten eingesetzten, Gülten als Unterpfand eingesetzt bleiben solle. Diese Bedingung sei aber nicht erfüllt und somit der Grund der Löschung nicht verwirklicht worden. Die Beklagten besitzen in Folge dessen nunmehr das Wiesried schuldenfrei, während dessen efreiung nur unter dem Vorbehalte des Ersatzes, nicht unbe dingt, konzedirt worden sei. Es liege daher eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zum Schaden der Kläger im Betrage von 6000 Fr. vor. Zur Beurtheilung der diesfalls von den Impetranten angestellten Bereicherungsklage sei aber das Bundes gericht gemäß Art. 29 O. G. unzweifelhaft kompetent und es könne das Bundesgericht auf deren materielle Beurtheilung ein treten, da sie vom kantonalen Obergerichte sei behandelt worden. Es sei daher das Revisionsgesuch begründet. Eventuell wäre, wieder in Revision des Urtheils vom 13. Juni 1890, die even tuelle Klage auf 6000 Fr. an das Obergericht zurückzuweisen oder dann im Revisionsbescheide deutlich auszusprechen, daß diese Ersatzforderung von 6000 Fr. wegen ungerechtfertigter Bereiche rung noch nicht gerichtlich entschieden, also keineswegs in Folge des weitergezogenen Urtheils des Obergerichtes res judicata sei, womit der Klägerschaft das Recht selbständiger Klageführung dafür gewahrt würde. B. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Im petranten die Anträge: I. 1. Das klägerische Revisionsgesuch sei zuläßig erklärt; 2. Die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urtheils vom 13. Juni 1890 respektive des Urtheils des Obergerichtes des Kantons Zug vom 16. April 1890 sei aufgeschoben: II. Eventuell die Forderung der Kläger von 6000 Fr. an die Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei als nicht judizirt und daher als annoch gerichtlich einklagbar erklärt oder an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen; alles unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Impetraten: Es sei auf die Revisionsklage nicht einzutreten respektive dieselbe in allen Theilen abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Impetranten ist dabei in keiner Weise unterlaufen, vielmehr könnte sich höchstens fragen, ob nicht die rechtliche Würdigung dieses an sich richtig aufgefaßten Vorbringens eine unrichtige sei. Allein aus diesem Grunde, wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Quali fikation richtig aufgefaßter Thatsachen kann selbstverständlich die Revision eines rechtskräftigen Urtheils nicht begehrt werden; dazu ist vielmehr der Nachweis eines in der Würdigung der That sachen begangenen richterlichen Versehens erforderlich. Uebrigens ist die in der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1890 dem in Frage liegenden Anspruche der Impetranten gegebene rechtliche Qualifikation eine völlig zutreffende. Denn in That und Wahrheit haben die Kläger damit einfach Schadloshaltung wegen eines von den Beklagten respektive deren Erblasserin begangenen Kontraktsbruches verlangt. Das geht aufs Deutlichste wie aus der Fassung ihrer Begehren, so auch aus deren Begründung hervor, wofür einfach auf S. 27 des kantonsgerichtlichen Protokolles verwiesen werden mag, wo die Kläger vortragen lassen, die Kanzellirung der Gült sei nur gegen neue Sicherung erfolgt, diese Gegenleistung könne und müsse nachträglich gemacht werden und zwar von den Beklagten, die unbestrittenermaßen Rechts nachfolger ihrer Mutter geworden seien und in dieser Eigenschaft den Verpflichtungsakt aufrecht halten müssen, entweder daß sie auf dem Wiesried eine Gült von 6000 Fr. errichten lassen oder daß sie das Wiesried vorstandsfrei den Klägern eigenthümlich zu fertigen lassen oder schließlich den Klägern 6000 Fr. verabfolgen lassen. Diese Ausführungen zeigen doch unverkennbar, daß die Kläger ihre sämmtlichen Ansprüche darauf begründeten, die Be klagten seien kontraktlich verpflichtet, ihnen die verlangte hypothe karische Sicherheit zu gewähren, widrigenfalls sie wegen Nichter füllung dieser Pflicht Schadenersatz zu leisten haben. Von der Erhebung einer Bereicherungsklage im juristischen Sinne des Wortes ist keine Rede. Die Kläger behaupten nicht etwa, wie zu Substantirung einer solchen Klage erforderlich wäre, sie haben in die Löschung der Gült auf dem Wiesried nur unter der Voraus setzung eingewilligt, daß die Beklagten respektive deren Erblasserin sich verpflichten, ihnen die beanspruchte anderweitige Sicherheit zu verschaffen; diese Voraussetzung sei aber nicht in Erfüllung ge gangen, da die fragliche Verpflichtung nicht übernommen worden sei und daher haften ihnen die Beklagten auf die Bereicherung, d. h. in erster Linie auf Wiederherstellung der zu Unrecht ge löschten Gült. Sie behaupten vielmehr gerade umgekehrt, die Be klagten seien ihnen kontraktlich zu Bestellung der verlangten Sicher heit verpflichtet und verlangen Erfüllung dieser kontraktlichen Verpflichtung eventuell Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Daß die Kläger sich unrichtigerweise auf die gesetzlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen und nicht auf die jenigen, welche von den Folgen der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen handeln, ist selbstverständlich gleichgültig; dadurch wird nichts daran geändert, daß der klägerische Anspruch, so wie er begründet und eingeklagt wurde, seiner rechtlichen Natur nach kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sondern ein da von in seinen Voraussetzungen und seinem Umfange völlig ver schiedener Kontraktsanspruch ist. 3. Danach ist das gestellte Revisionsgesuch sowohl in seinem Haupt als in seinem eventuellen Begehren einfach abzulehnen. Was speziell das letztere anbelangt, so ist klar, daß das in Rede stehende eventuelle Begehren der Kläger, so wie es von diesen im frühern Verfahren gestellt wurde definitiv verworfen ist und nicht mehr erneuert werden kann. Ob die Kläger berechtigt seien, in einem neuen Prozeße eine Bereicherungsklage zu erheben, ist im gegenwärtigen Verfahren selbstverständlich nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch der Impetranten wird als unzuläßig ab gewiesen.