Art. 29 O.G.; res judicata in an unjust enrichment action; a defense of res judicata is not merely procedural but also materially claim-extinguishing. A decision upholding that defense finally disposes of the merits and is therefore a final judgment subject to appeal. The authority of res judicata applies equally to obligations claims governed by federal law. Identity of subject matter exists where a party seeks, through a restitution or enrichment action, to recover all or part of a sum previously awarded by a final judgment between the same parties. Facts or legal grounds not raised in the first action cannot be introduced in a later proceeding to circumvent the binding force of the prior judgment.
ist nicht lediglich prozeßualer (prozeßhindernder) sondern auch materiell rechtlicher, anspruchszerstörender Natur; die angefochtene Entscheidung spricht nicht nur aus, daß unter den gegebenen Voraussetzungen ein Prozeß über den eingeklagten Anspruch nicht als statthaft erscheine, sondern sie weist den letztern materiell ab, weil seine Nichtexistenz durch rechtskräftiges Urtheil dargethan sei. Durch den Zuspruch der zerstörlichen Einrede ist demnach gleich zeitig die Hauptsache selbst erledigt; es qualifizirt sich somit die angefochtene Entscheidung als Haupturtheil, d. h. die Hauptsache materiell erledigendes Urtheil und unterliegt demnach, bei Vor handensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, der Weiter ziehung an das Bundesgericht (vergleiche Entscheidung in Sachen Bielmann gegen Zeerleder, Amtliche Sammlung XIV, S. 85). 3. In der Sache selbst erscheint die Beschwerde ohne weiters als unbegründet. Der Vertreter der Klägerin hat heute behauptet, dem auf das eidgenössische Obligationenrecht gestützten Anspruche aus ungerechtfertigter Bereicherung könne überhaupt die auf kan tonales Prozeßrecht sich gründende Einrede der abgeurtheilten Sache nicht entgegen gehalten werden. Diese Behauptung ist offen bar unbegründet. Es ist ja klar, daß das Obligationenrecht den Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher Urtheile in keiner Weise derogirt, diese Grundsätze vielmehr für obligationenrechtliche, wie für alle andern Ansprüche, nach wie vor gelten. Daß sodann die Voraussetzungen der Einrede der abgeurtheilten Sache im vorliegenden Falle gegeben sind, unterliegt keinem Zweifel. Es ist in dieser Beziehung nicht ausschließlich kantonales Recht anwend bar, denn einmal stützt sich in casu die Einrede der abgeurtheilten Sache auf ein Urtheil des Bundesgerichtes, dem doch Rechtskraft kraft Bundesgesetzes zukommt, sodann greift da, wo bundesrecht liche Ansprüche in Frage stehen, für Beurtheilung der Voraus setzungen der exceptio rei judicata eidgenössisches Recht über haupt insofern ein, als es sich um die Frage der Identität der Sache und, damit zusammenhängend, der Personen handelt. Denn für die Frage der Identität der Sache kommt ja die rechtliche Natur der erhobenen Ansprüche, welche eben bei obligationenrecht lichen Ansprüchen nach Bundesgesetz sich richtet, in Betracht und ist somit eidgenössisches Recht anwendbar. Daß nun aber im vorliegenden Falle die Identität der Sache und der Personen geben ist, bedarf kaum der Begründung. Die Klägerin fordert einen Theil der Summe, zu deren Bezahlung an die Kreditan stalt sie im frühern Prozesse verurtheilt worden war, von letzterer zurück, weil insoweit der rechtskräftig zugesprochene Auspruch der Kreditanstalt nicht zu Recht bestanden habe. Es liegt aber doch gewiß auf der Hand, daß es nicht angeht, einen rechtskräftig zu gesprochenen Anspruch nachträglich durch Erhebung einer Be reicherungsklage wieder in Frage zu stellen, d. h. in That und Wahrheit durch diese Klage das rechtskräftige Urtheil anzufechten. Ob zu Begründung der Bereicherungsklage Thatsachen oder Rechtsgründe welche bereits im frühern Prozesse geltend gemacht wurden oder aber neue Thatsachen oder Rechtsgründe vorgebracht werden, ist gleichgültig; es können nicht durch einen neuen Pro zeß Vertheidigungsmittel, welche im frühern Prozesse vorzubringen unterlassen worden ist, nachgebracht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 10. Juli 1890 sein Bewenden. wiesen.