Art. 547 OR; early dissolution of a partnership for important reasons; the court is bound by the grounds for dissolution invoked in procedurally admissible form. Important reasons exist only where the essential personal or material premises on which the contract was concluded have ceased to exist, so that attainment of the partnership purpose in the intended manner has become impossible or substantially impeded. Gambling by a partner may justify dissolution only if it endangers his economic position or the credit and reputation of the partnership and the co-partners; mere participation in gambling, without proven detriment, is insufficient, especially where the other partner knew of the conduct at contract formation (consid. 2-3).
b. Entschädigung des hälftigen Werthes des Rezeptes für Korahbitter mit 2000 Fr. abgewiesen. 3. Das Begehren des Beklagten um Einzahlung von weitern 25,000 Fr. in's Geschäft Bresson Cie. habe als erledigt, re spektive zurückgezogen zu gelten. 4. Soweit über die ergangenen Kosten nicht bereits definitiv anders entschieden wurde seien die Gerichtskosten in beiden In stanzen vom Kläger zu bezahlen; alle weitern Kosten seien gegen seitig wettgeschlagen. 5. An ihre Anwälte haben zu bezahlen: a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 385 Fr. 95 Cts. b. Beklagter an Herrn Fürsprech J. L. Schmid. (Kostennote liegt nicht bei.) B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils der zwischen den Litiganten geschlossene Kommanditvertrag sofort aufzuheben und habe Beklagter dem Kläger die Einlage im Be trage von 25,000 Fr. sammt Zins à 5% seit dem faktischen Austritte des Klägers zurückzuerstatten, unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Auf das vor den kantonalen Instanzen gestellte weitere Begehren um Erstattung der Hälfte des Werthes des Re zeptes für Korahbitter mit 2000 Fr. werde verzichtet. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten es sei der Ant wortschluß in allen Theilen gutzuheißen und demgemäß in der Hauptsache das obergerichtliche Urtheil zu bestätigen, dagegen dessen Entscheidung über den Kostenpunkt dahin abzuändern, daß die sämmtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dem Bureau zeigen würde, um ihn zu vertreten. Am 11. Sep tember 1888 ließ dagegen Brucker dem Bresson durch seinen An walt anzeigen, daß er sofortige Aufhebung des Vertrages und Sicherstellung seines Guthabens einschließlich einer Entschädigung für vorzeitige Vertragsaufhebung verlange, weil er in Erfahrung gebracht habe und beweisen könne, daß Bresson im Kursaale um hohe Summen Baccarat zu spielen pflege, wodurch die Interessen seines Gesellschafters auf's höchste gefährdet werden. Bresson er widerte hierauf, es sei nicht richtig, daß er um hohe Summen gespielt habe; er habe nie so gespielt, daß dadurch seine Stellung hätte gefährdet oder er auch nur in Verlegenheit hätte gebracht werden können; übrigens habe er, wie viele andere anständige Leute auch, mit seinem eigenen Gelde und nicht mit solchem der Gesellschaft gespielt und dasselbe nicht verloren. Seine Besuche im Kursaale haben durchaus im Interesse des Geschäftes gelegen, da er für dasselbe die Weinlieferungen für dieses Etablissement erlangt habe. Brucker habe keinen Grund sich zu beschweren, wohl aber wäre er (wegen der Unthätigkeit des Brucker u. s. w.) hiezu berechtigt. Ihm könnte an sich die Auflösung des Gesellschafts vertrages nur erwünscht sein; allein die von Brucker erhobenen Prätensionen und angegebenen Gründe erkenne er nicht an. Am 30. September 1888 erhob sodann Bresson Klage gegen Brucker mit dem Begehren, derselbe habe den eingegangenen Vertrag als zu Recht bestehend anzuerkennen und demnach die hierin bedungene Summe von 5000 Fr. an Bresson zu bezahlen; er habe ferner die bei der Bank in Luzern enthobenen Gesellschaftsgelder mit 479 Fr. 75 Cts. nebst Zins in's Geschäft einzulegen; die be bezogenen Monatssaläre mit 1250 Fr. nebst Zins zurückzuer statten und grundsätzlich Schadenersatz zu leisten. Am 5. Oktober 1888 reichte dagegen P. M. Brucker seinerseits diejenige Klage ein, welche den Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses bildet und mit welcher er sofortige Aufhebung des Gesellschaftsvertrages und Rückerstattung seiner Einlage u. s. w. verlangt. Von beiden kantonalen Instanzen ist, trotz der zeitlichen Priorität der Klage des Bresson, die Klage des Brucker wegen ihrer präjudiziellen Bedeutung zuerst beurtheilt worden. Zu Begründung seines Be gehrens um sofortige Aufhebung des Gesellschaftsvertrages hatte Brucker in der Klage geltend gemacht: 1. Der Beklagte treibe im Kurhause zu Luzern gewohnheitsmäßig Hazardspiele; es sei dort allabendlich Baccarat um hohe in die Hunderte gehende Summen gespielt worden. Bei diesen, dem allgemeinen Publikum nur in beschränktem Maße zugänglichen, Spielen habe der Beklagte eifrig mitgewirkt und dabei selbst die Bank gehalten. Dieses Verhalten des Beklagten sei für den Kläger als dessen Gesellschafter gefähr dend, zumal jener kein Vermögen besitze und vor einiger Zeit in St. Gallen mit einem Defizit von circa 10,000 Fr. in Konkurs gefallen sei. 2. Da die Spiele im Kursaale bis tief in die Nacht zu dauern pflegen, habe der Beklagte in Folge seiner Theilnahme an denselben das Geschäft vernachläßigt, indem er zuweilen erst gegen Mittag zur Arbeit gekommen sei. 3. Der Beklagte habe das gesammte Guthaben des Geschäftes bei der Bank in Luzern bis auf 476 Fr. 15 Cts. bezogen, den dortigen Verkehr eigen mächtig und ohne Mittheilung an den Kläger aufgehoben und dem Vernehmen nach mit einem andern Bankhause Falk Cie. angeknüpft. Dieser Wechsel sei für den Kläger unerträglich, da er wohl bei der Bank in Luzern, nicht aber bei dem andern Geschäfts hause in der Lage sei, über die Situation der Gemeinschafsfirma sich Aufschlüsse zu verschaffen. Nach Einleitung des Prozesses wurde das Verhältniß der Parteien ein immer gespannteres. Brucker besuchte seit dem Prozeßbeginn das Geschäft überhaupt nicht mehr. Derselbe hatte in Erfahrung gebracht, daß Bresson französischer Derserteur sei und bei Erwerb der Niederlassung in Luzern im Jahre 1887 einen im Jahre 1877 für 10 Jahre ausgestellten, bereits ausgelaufenen, französischen Paß deponirt habe, in welchem das Datum der Ausstellung von 1877 in 1879 verändert war; er erstattete deßhalb gegen Bresson Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Bresson wurde in Folge dieser Anzeige vorübergehend verhaftet, indeß, nachdem für ihn eine Realkaution von 25,000 Fr. war geleistet worden, wieder auf freien Fuß ge setzt. Bresson veranlaßte hierauf seinerseits die strafrechtliche Ver folgung des Brucker wegen Urkundenfälschung, Konkubinats und Unterdrückung des Familienstandes, weil dieser im Konkubinate lebe sich aber als verehelicht ausgegeben und in das ihm übergebene Hausbüchlein eingetragen habe. Beide Parteien wurden, Bresson
(der übrigens im Jahre 1889 einen ordnungsmäßigen Immatri kulationsschein einlegte) wegen Fälschung eines Ausweispapiers, Brucker wegen Konkubinats, und unrichtiger Angaben bei einer Behörde vom Statthalteramte Luzern durch bedingten Strafbefehl vom 1. Februar 1889 polizeilich bestraft und haben sich dem Strafbefehle unterworfen. Später, am 20. Mai 1889, ging Brucker neuerdings gegen Bresson strafrechtlich vor wegen Betruges (begangen durch falsche Vorgaben respektive Unterdrückung der Wahrheit bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages), Unterschlagung (der bei der Bank in Luzern bezogenen Gesellschaftsgelder) und Hazardspiels. Nachdem diese Klage am 2. Juni 1889 vom Ver höramte als grundlos von der Hand gewiesen worden war, erhob wieder Bresson eine Strafklage gegen Brucker wegen Unter schlagung (eigenmächtigen Bezuges des Restguthabens bei der Bank in Luzern im Betrage von 476 Fr. 15 Cts.) und Drohung, über deren Erledigung aus den Akten nichts erhellt. Neben diesen Strafprozessen wurden zwischen den Parteien auch noch Injurienprozesse geführt. Im gegenwärtigen Civilprozesse hat die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern), den Gesellschafts vertrag als auf 1. Oktober 1888 aufgelöst erklärt, dagegen den Kläger mit seinen übrigen Begehren zur Zeit im Sinne der Motive abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Die Thatsache, daß Bresson im Kursaale zu Luzern gespielt habe, genüge für sich allein nach den vorliegenden Umständen nicht, um die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft zu rechtfertigen. Ebenso berechtige die Thatsache, daß Bresson den Verkehr mit der Bank in Luzern abgebrochen und dafür einen solchen mit Falk Cie. an geknüpft habe, den Brucker nicht zur Auflösung des Vertrages, denn es habe ja dem Brucker jederzeit freigestanden, sich über die Verwendung seiner Einlage in den eigenen Büchern der Firma Bresson Eie. zu vergewissern und er könne sich daher nicht darüber beschweren, daß ihm durch die fragliche Maßnahme die Möglichkeit der Kontrolle entzogen worden sei. Dagegen sei ent scheidend für die Auflösung des Vertrages das feindselige persön liche Verhältniß der Parteien, wie es durch die geführten Straf prozesse dokumentirt sei und welches ein weiteres gedeihliches Zu sammenwirken der Gesellschafter im Sinne des Gesellschaftsver trages als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lasse. Freilich habe sich das Verhältniß der Parteien erst im Laufe des Prozesses zu einem thatsächlich feindseligen gestaltet. Allein der Grund hiefür sei schon vor dem Prozesse gelegt gewesen, und sodann greife überhaupt bei Würdigung der Frage, ob ein wichtiger Grund für Auflösung einer Gesellschaft vorliege, das richterliche Ermessen Platz. Es würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen, wenn der Richter entscheidende Thatsachen die im Laufe des Prozesses ein getreten seien, deßhalb nicht berücksichtigen dürfte, weil sie zur Zeit des Eintretens der Litispendenz noch nicht in so ausge sprochener Weise vorhanden gewesen seien. Sei also der Gesell schaftsvertrag als aufgelöst zu erklären, so seien dagegen die übrigen klägerischen Begehren zur Zeit abzuweisen, da nach Auf lösung der Gesellschaft zunächst eine Bereinigung des finanziellen Standes derselben Platz greifen müsse. Die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern dagegen erkannte abändernd in der Fakt. A ersichtlichen Weise und im Wesentlichen mit der Be gründung: Kraft der geltenden Verhandlungs und Eventual maxime sei der Richter an diejenigen Thatsachen gebunden, welche die Parteien zur Begründung ihrer Begehren geltend ge macht haben; es sei daher nicht zuläßig, von Amteswegen selbst faktisch vorhandene, aber von den Parteien nicht erhobene Ver hältnisse als Grundlage des Urtheils heranzuziehen. Das Urtheil der ersten Instanz, so wie es begründet sei, könne daher nicht aufrecht erhalten werden. Der Richter habe nur zu prüfen, ob die in der Klage vorgeschützten Gründe für die vorzeitige Auf hebung des Gesellschaftsvertrages zutreffen und wenn ja, ob sie das klägerische Begehren rechtfertigen. Dies sei, wie auch die erste Instanz anerkenne, zu verneinen. Aus dem geführten Zeugenbeweise ergebe sich (nachdem auf die Depositionen der Zeugen Meyerhofer und Burkhardt wegen offensichtlicher Be fangenheit nicht abgestellt werden könne), daß Bresson im Sommer 1888 wiederholt bis nach Mitternacht im Kursaale bei den dor tigen Spielen, und zwar Baccarat wie Baraque, sich betheiligt und dabei nicht ganz unbedeutende Summen riskirt habe. Allein es sei nicht erwiesen, daß er erhebliche Verluste erlitten, Gesell schaftsgelder zu Spielzwecken verwendet, oder durch sein Spiel die
Einlage des Klägers gefährdet habe. Bei dieser Sachlage könne in dem Spielen des Beklagten ein wichtiger, zu vorzeitiger Auf lösung der Gesellschaft berechtigender Grund nicht gefunden werden, zumal feststehe, daß der Beklagte beim Spielen sehr sorg fältig verfahren sei und daß der Kläger schon vor dem Abschlusse des Gesellschaftsvertrages gewußt habe, der Beklagte betreibe die fraglichen Spiele, auch selbst im Sommer 1887 wie noch zu An fang der Saison von 1888 im Kurhause gespielt habe. Auch sei nicht erwiesen, daß das sogenannte Baccarat Spiel, wie es im Kurhause betrieben werde, ein eigentliches Hazardspiel sei, wofür darauf zu verweisen sei, daß der Bundesrath gemäß seiner Zu schrift an den Regierungsrath des Kantons Luzern vom 28. Ok tober 1887 sich, wenigstens zur Zeit, nicht veranlaßt gesehen habe, dieses Spiel zu unterdrücken. Der Vorwurf nachläßiger Geschäftsbesorgung sei unbegründet und der Abbruch des Ge schäftsverkehrs mit der Bank in Luzern sei nicht geeignet, die vor zeitige Auflösung der Gesellschaft zu rechtfertigen, wofür, neben dem von der ersten Instanz Ausgeführten, noch bemerkt werden möge, daß die klägerische Einlage von 25,000 Fr. eben in das Geschäft gemacht worden sei und daher hiefür habe verwendet werden können, ein allmäliger Rückzug des Guthabens zu Ge schäftszwecken sei daher jedenfalls statthaft gewesen; auch sei im Vertrage nicht bestimmt, daß der Kontokurrent der Firma Th. Bresson Cie. bei der Bank in Luzern belassen werden müsse. 2. Wenn die Vorinstanz ausgesprochen hat, es dürfen nur die in der Klageschrift geltend gemachten Auflösungsgründe berück sichtigt werden, so ist diese Entscheidung als eine prozeßuale für das Bundesgericht verbindlich. Allerdings ist in Gemäßheit des Art. 547 O. R. darüber, ob ein wichtiger Grund für vorzeitige Auflösung der Gesellschaft vorliege nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Allein der Grundsatz des Art. 547 ist ein ma riell rechtlicher, kein prozeßualischer. Das richterliche Ermessen entscheidet gemäß Art. 547 cit. darüber, ob die in prozeßualisch richtiger Form vorgebrachten Auflösungsgründe als wichtige zu betrachten feien und daher den Kläger zu vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft berechtigen; für die prozeßuale Form ihres Vor bringens hingegen ist das kantonale Gesetz des Prozeßortes maß gebend; dürfen nach diesem Thatsachen, welche nicht bereits in der Klageschrift vorgebracht wurden, im Prozesse nicht mehr berück sichtigt werden, so hat es dabei sein Bewenden. Es ist auch klar, daß Auflösungsgründe, um vom Richter berücksichtigt werden zu können, von der Partei als solche müssen geltend gemacht worden sein. Die Kognition des Richters beschränkt sich, da es sich durchaus um privatrechtliche Ansprüche handelt, darauf, ob diejenigen Gründe, welche von der Partei hiefür geltend gemacht werden, ihr ein Recht zum vorzeitigen Rücktritte vom Vertrage verleihen; ob sie ein solches aus anderweitigen, von ihr nicht geltend ge machten Gründen allfällig ableiten könnte, ist vom Richter nicht zu untersuchen. Dieser hat nur zu prüfen, ob die Auflösungser klärung, so wie sie in prozeßualisch zuläßiger Form abgegeben wurde, durch eine justa causa gerechtfertigt sei. 3. Nun stellt Art. 547 O. R. lediglich den Grundsatz auf daß die vorzeitige Auflösung einer Gesellschaft dann verlangt werden könne, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Eine er schöpfende oder auch nur exemplifikative Aufzählung bestimmter einzelner Auflösungsgründe gibt das Gesetz nicht und ebensowenig stellt es mit ausdrücklichen Worten ein allgemeines Kriterium auf, welches der Richter seiner Entscheidung im Einzelfalle zu Grunde zu legen hätte. Im Sinne und Geiste des Gesetzes ist indeß als leitendes Prinzip, welches dem richterlichen Ermessen zur Richtschnur zu dienen hat, festzuhalten, daß ein Gesellschafter zu vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft dann berechtigt ist, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art, unter welchen der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, nicht oder nicht mehr vorhanden sind, (vergleiche Renaud, Recht der Kommanditgesellschaft, S. 459 und Hahn, Kommentar zum deutschen Handelsgesetzbuch ad Art. 125, 1), so daß die Erreichung des Gesellschaftszweckes in der beim Abschlusse des Gesellschaftsvertrages beabsichtigten Art unmöglich oder wesent lich erschwert ist. Fragt sich nun, ob dies im vorliegenden Falle nach Maßgabe der in der Klage geltend gemachten Auflösungs gründe zutreffe, so hat heute der klägerische Anwalt an der (übrigens nach dem Thatbestande der Vorinstanz unbegründeten) Behauptung, der Beklagte habe das Geschäft vernachläßigt, nicht XVI 1890
festgehalten. Daß der Beklagte zum Bezuge der bei der Bank in Luzern einbezahlten Kommanditeinlage und zu deren Verwendung zu Gesellschaftszwecken berechtigt war, auch die Gesellschaftsgelder bei einem andern Bankhause anlegen durfte, ist von der Vorin stanz völlig zutreffend ausgeführt worden; eine vertragswidrige Verwendung der Kommanditeinlage oder anderer Theile des Ge sellschaftsvermögens zu Privatzwecken des Beklagten aber ist vom Kläger nicht behauptet und noch weniger nachgewiesen worden. Es kann sich also, da anderweitige Momente in der Klage nicht geltend gemacht worden sind, nur fragen, ob nicht das Hazard spiel des Beklagten den Kläger zu sofortigem Rücktritte vom Ver trage berechtige. In dieser Richtung ist anzuerkennen, daß unter Umständen die Mitgesellschafter zu sofortiger Auflösung der Ge sellschaft berechtigt sind, wenn ein Gesellschafter sich dem Hazard spiele ergibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich gerade um staatlich verbotene oder um geduldete Spiele, um reine Glücksspiele oder um Spiele handelt, bei welchen neben dem Zu fall auch Geschicklichkeit oder Berechnung eine gewisse Rolle spielen. Zwar liegt ja in dem Hazardspiele des Gesellschafters kein Ver stoß gegen vertragliche Verpflichtungen und, auch insoweit als es sich um staatlich verbotene Spiele handelt, keine unerlaubte Hand lung gegenüber der Gesellschaft, Allein als wichtiger Grund im Sinne des Art. 547 O. R. kann auch ein anderweitiges Ver halten des Gesellschafters in Betracht kommen, sofern es eben geeignet ist, die wesentlichen Voraussetzungen, unter welchen der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, als hinfällig erscheinen zu lassen. Dies trifft nun dann zu, wenn der Gesellschafter der Spielleidenschaft in einer Weise fröhnt, daß er dadurch seine wirthschaftliche Lage oder Kredit und Ruf der Gesellschaft und der Gesellschafter gefährdet und damit das Vertrauen, welches die Mitgesellschafter bei Abschluß des Vertrages in ihn, als ordent licher Geschäftsmann, setzen konnten, verscherzt. Nun ist aber im vorliegenden Falle wohl festgestellt, daß der Beklagte wiederholt und um nicht ganz unbedeutende Beträge im Kursaale zu Luzern Baccarat (wie auch Baraque) gespielt hat. Dagegen ist nicht er wiesen, daß er durch sein Spielen seine ökonomische Lage irgend gefährdet habe; vielmehr erscheint dies nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als ausgeschlossen, da ja der Be klagte stets nur sehr vorsichtig gespielt haben soll. Daß der Kre dit oder Ruf der Gesellschaft durch das Spielen des Beklagten geschädigt worden sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet und es kann dieser um so weniger die sofortige Auflösung der Gesell schaft verlangen, als ja die Vorinstanz feststellt, er habe bereits bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages gewußt, daß der Beklagte sich an den Spielen im Kursaale betheilige. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 547 O. R. liegt demnach nicht vor. 4. Ist somit die vorinstanzliche Entscheidung in der Haupt sache einfach zu bestätigen, so muß es, wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat, auch im Kostenpunkte bei der selben sein Bewenden haben, da es sich bei Verlegung der Kosten lediglich um Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. August 1890 sein Bewenden. juridique.