Art. 896, 882 and 29 OG; accident insurance contract concluded before the entry into force of the federal Code of Obligations; tacit continuation of a periodically terminable contract is not a new contract. Where the original contractual relationship, entered into under cantonal law, simply continues because no contractual termination occurs, the legal consequences of the insured event remain governed by the law applicable to the original contract. The factual occurrence of the insured event does not determine temporal application; decisive is the contract creating the claim. A contractual clause limiting the time to sue is, notwithstanding its wording, a forfeiture clause and not a statutory prescription period. Questions of suicide, gross negligence, and contractual extinction of the claim are thus to be assessed under the governing substantive law of the contract; federal jurisdiction is excluded where cantonal law applies.
Urtheil vom 25. Oktøber 1890 in Sachen schweiz. Unfallsversicherungsgesellschaft in Winterthur gegen Zimmermann und Genossen. A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1890 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt
Die Beklagte habe die Versicherungssumme von 10,000 Fr. auf Police 14647/10728 der beklagten Gesellschaft laut dem von Alois Widmer, gewesenen Amtsschreiber in Schüpfheim mit der selben unterm 5./15. März 1879 gegen Tod eingegangenen Ver sicherungsvertrag nebst Zins seit 1. April 1886 an Kläger an zuerkennen und zu bezahlen.
Soweit über die ergangenen Prozeßkosten bereits desinitiv entschieden wurde, habe es hiebei sein Bewenden. Im Weitern habe die Klägerschaft ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten sowie die Hälfte ihrer Anwaltskosten an sich zu tragen; alle weitern Kosten in beiden Instanzen fallen dagegen der Beklagten zur Last. Dieselbe habe somit an die Klägerschaft eine Kostenvergütung zu leisten von 589 Fr. 45 Cts.
Die vorliegenden Kostennoten der Herren Anwälte seien für Gebühren und Auslagen in beiden Instanzen festgesetzt: a. Die jenige des Herrn Fürsprech L. Zimmermann auf 791 Fr. 20 Cts., b. jene des Herrn Fürsprech Dr. Joh. Winkler auf 890 Fr. 35 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Seitens der Kläger und Rekursbeklagten wurde dagegen angekündigt, daß sie die Kompetenz des Bundes gerichtes bestreiten werden. C. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst dem Vertreter der Kläger und Rekursbeklagten das Wort zur Begründung der angekündigten Kompetenzeinrede ertheilt. Derselbe beantragt: Das Bundesgericht wolle mangels Kompetenz auf die Beschwerde der Beklagten nicht eintreten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekurrentin auf Abweisung der aufgeworfenen Kompetenzeinrede an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Alois Widmer, Fürsprecher und Amtsschreiber, in Schüpf heim, hatte sich gemäß Police vom 5. März 1879 bei der beklagten Gesellschaft gegen Unfälle aller Art in und außer dem Berufe und auf Reisen in Europa versichert und zwar gegen Tod und Invalidität für die Summe von 10,000 Fr., gegen vorüber gehende Erwerbsunfähigkeit für eine tägliche Entschädigung von 10 Fr. Die Versicherung war abgeschlossen auf die Dauer eines Jahres vom 15. März 1879 hinweg; nach 10 der einen Be standtheil des Versicherungsvertrages bildenden Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen erneuern sich indeß alle Versicherungen mit Ausnahme der Seeversicherung bei ihrer Ablaufszeit still schweigend auf einen gleichen Zeitraum unter den gleichen Be dingungen, namentlich auch was Gegenstand, Versicherungs summe, Art der Gefahr, Prämie und ihre Zahlungsweise betrifft, bis eine Kündigung von der einen oder andern Seite erfolgt ist. Die Kündigung muß, wenn sie wirksam sein soll, spätestens eine Woche vor Ablauf der betreffenden Police erfolgen. Nach 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherung gegen die wirthschaftlichen Nachtheile gewährt, welche aus äußern gewaltsamen, unfreiwilligen körperlichen Unfällen entstehen; sie erstreckt sich nach 3 ibidem speziell nicht auf Unfälle, welche durch Selbstmord und Selbstverstümmelung entstehen oder welche überhaupt der Versicherte sich absichtlich oder durch grobe Fahr läßigkeit oder in der offenbaren Trunkenheit sowie durch Nicht beobachtung der für den Schutz von Leben und Gesundheit be stehenden Gesetze und obrigkeitlichen Verordnungen selbst zuzieht. 25 der allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt: Jede Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt nach Ablauf von einem Jahre vom Tage des Unfalles an. Am Morgen des 1. April 1886 wurde Alois Widmer in Zürich beim Ausflusse des Sees in der Nähe der Bauschanze im Wasser liegend todt aufgefunden und es wurde festgestellt, daß der Tod durch Ertrinken eingetreten sei. Ueber seinen Nachlaß wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Da der Versicherungsvertrag bis zu seinem Tode fortbestanden hatte, so reichten die heutigen Kläger als Konkurskreditoren des Verstor benen beim Bezirksgerichte Schüpfheim am 23. März 1887 Klage ein, wodurch sie von der Beklagten Bezahlung der Versicherungs summe von 10,000 Fr. nebst Zins verlangten. Die Beklagte wendete zunächst ein, die Käger seien zur Sache aktiv nicht legi timirt und es erklärte das Bezirksgericht Schüpfheim durch Ent scheidung vom 20. April 1887 diese Einrede für begründet, weil einzelne Konkurskreditoren erst dann klagend aufzutreten berechtigt seien, wenn die Gesammtkreditorschaft ihrerseits den Anspruch nicht zu verfolgen und solches den einzelnen Kreditoren zu überlassen erklärt habe. Die Kläger brachten hierauf eine solche Erklärung der Gläubigerschaft des A. Widmer bei und erhoben neuerdings Klage, indem sie anführten, A. Widmer habe in der Nacht vom
März auf den 1. April einen unfreiwilligen Unfall erlitten, welcher den Tod zur direkten Folge gehabt, denn er sei unfrei willig in den See gefallen und ertrunken. Die Beklagte bestritt, daß hier ein unfreiwilliger Unfall vorliege. Die Beweislast hiefür liege den Klägern ob. Es sei übrigens die Unfreiwilligkeit nach den Umständen geradezu ausgeschlossen und erscheine im Gegentheil als hergestellt, daß der Versicherte den Tod gesucht, einen Selbstmord begangen habe. Eventuell habe er sich jedenfalls den Unfall durch grobe Fahrläßigkeit selbst zugezogen. In letzter Linie erhob sie die Einrede der Verjährung, weil die erste von den Klägern abgegebene
Klage aus dem Rechte verwiesen worden sei, daher nicht in Betracht fallen könne, die zweite Klage aber erst nach Ablauf eines Jahres vom Tode Widmers an eingereicht worden sei. Die erste Instanz erachtete die letztere Einrede für begründet, die zweite Instanz dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage gut geheißen, im Wesentlichen mit der Begründung: Die Einrede der Verjährung sei unbegründet, weil auch durch eine angebrachter maßen abgewiesene Klage die Verjährung wirksam unterbrochen werde. Die Kläger haben auch die für die gesetzliche Verjährung geltende Nachfrist des Art. 158 O. R. innegehalten. In der Hauptsache stehe fest, daß der Versicherte seinen Tod durch Ertrinken gefunden habe; damit sei von selbst gegeben, daß er in Folge eines äußern gewaltsamen körperlichen Unfalles gestorben sei. Streitig sei nur, ob dieser Unfall ein unfreiwilliger gewesen sei. In dieser Beziehung liege den Klägern grundsätzlich der Beweis dafür ob, daß der Unfall in jeder Hinsicht ein solcher im Sinne der Versicherungspolice gewesen sei. Immerhin dürfe ein strin genter Nachweis, insbesondere für Fälle des Ertrinkungstodes, wo regelmäßig nachher die nähern Verumständungen des Unfalles nicht mehr festgestellt werden können, nicht verlangt werden. Ge gen die Annahme des Selbstmordes, welche einzig die Unfrei willigkeit des Unfalles hier ausschließen würde, spreche die gemeine Vermuthung, da der Selbstmord als etwas außergewöhnliches und seltenes anzusehen sei. Eine Prozeßpartei, welche sich auf einen Selbstmord berufe, müsse daher dafür mindestens einen Wahr scheinlichkeitsbeweis erbringen, so daß in gewissem Sinne, dem Effekte nach, die Beweislast sich umkehre. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erbracht. Ebensowenig sei die eventuelle Einrede be gründet, daß es sich um grobe Fahrläßigkeit des Versicherten handle, diese Einrede qualifizire sich als Schutzbehauptung, wofür die Beweislast die Beklagte treffe; diese habe aber den ihr ob liegenden Beweis nicht erbracht. 2. Die klägerische Partei hat heute die Kompetenz des Bundes gerichtes aus einem doppelten Grunde bestritten; in erster Linie hat sie behauptet, es sei hier sachlich eidgenössisches Recht nicht anwend bar, denn es bestehen im Kanton Luzern Spezialbestimmungen über den Versicherungsvertrag (das Gesetz über Lebens , Renten , Brand und andere Versicherungsgesellschaften vom 7. März 1854 einerseits und 528 des bürgerlichen Gesetzbuches andrerseits) welche gemäß Art. 896 O. R. in Kraft geblieben seien und hier zur Anwendung kommen. In zweiter Linie hat sie geltend gemacht, eidgenössisches Recht finde auf den vorliegenden Fall der Zeit nach keine Anwendung, weil der Versicherungsvertrag vor dem In krafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes sei abgeschlossen worden. 3. Die erstere Einwendung ist unbegründet. Allerdings bleiben gemäß Art. 896 O. R. bis zum Erlasse eines eidgenössischen Gesetzes die über den Versicherungsvertrag allfällig bestehenden besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft; soweit aber solche besondere kantonalgesetzliche Vorschriften nicht bestehen, sondern die Entwickelung der den Versicherungsvertrag beherrschen den Grundsätze der Doktrin und Praxis überlassen ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechtes und ist daher das Bundesgericht kompetent. Dies ist vom Bundesge richte schon häufig ausgesprochen worden (vergl. z. B. Entschei dungen Amtliche Samulung XV, S. 412 u. f. Erw. 4). Nun enthält die luzernische Gesetzgebung keinerlei besondere versicherungs rechtliche Bestimmungen, welche im vorliegenden Falle zur An wendung kämen, wie denn auch vor den kantonalen Instanzen keine solchen angerufen worden sind. 529 des bürgerlichen Ge setzbuches enthält einfach die Bestimmung, daß Versicherungs und Versorgungsverträge, insoweit dadurch nicht Rechte Dritter verletzt werden, erlaubt seien und verweist rücksichtlich ihrer Beurtheilung auf die Grundsätze, welche von den Verträgen überhaupt und von der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten kommen. Das Gesetz über Lebens , Renten , Brand und andere Versicherungsgesellschaften sodann enthält einerseits gewerbepoli zeiliche Vorschriften über die Berechtigung zum Betriebe des Ver sicherungsgeschäftes (welche im Wesentlichen durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 beseitigt sein dürften), andrerseits Vor schriften, welche speziell die Feuerversicherung, in keiner Weise dagegen die Lebens oder Unfallsversicherung betreffen. 4. Es kann sich somit nur fragen, ob in casu der Zeit nach eidgenössisches Recht anwendbar sei. In dieser Beziehung ist zu
B. Civilrechtspflege bemerken: Allerdings ist die Entstehung des Anspruches auf Auszahlung der Versicherungssumme durch den Eintritt des Unfalles bedingt; allein letzterer ist nicht die rechtserzeugende Thatsache, sondern er bringt den Anspruch auf die Versiche rungssumme nur zur Entstehung, weil und insofern der Ver sicherungsvertrag dies bestimmt; er erzeugt den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht vi propria sondern nur in Kraft des Versicherungsvertrages. Wenn also auch selbstverständlich, wie der Anwalt der Beklagten heute betont hat, nicht der Unfall eine Wirkung des Versicherungsvertrages ist, so ist dies doch der An spruch auf die Versicherungssumme und hierauf allein kommt es an. Danach ist die juristische Thatsache, um deren Wirkungen es sich hier handelt, der Versicherungsvertrag und kommt es somit für die zeitliche Rechtsanwendung gemäß Art. 882 O. R. auf den Moment des Vertragsabschlusses an. 5. Nun ist der Versicherungsvertrag kraft Police vom 5. März 1879 zunächst auf ein Jahr, vom 15. März 1879 an gerechnet, fest abgeschlossen worden, während für seine weitere Dauer gemäß 10 der allgemeinen Bedingungen die Regel gilt, daß er sich bei Ablauf jeweilen auf Ein weiteres Jahr stillschweigend erneuere," so lange er nicht von der einen oder andern Seite (spätestens vier Wochen vor Ablauf der Police) gekündigt werde. Es muß sich fragen, ob angesichts der letztern Bestimmung zur Zeit des Unfalles noch fortwährend der ursprüngliche, am 5. März 1879, also vor Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes, ab geschlossene Versicherungsvertrag galt oder ob jedes Jahr still schweigend ein neuer Vertrag (gleichen Inhaltes wie der ur sprüngliche) abgeschlossen wurde. Im erstern Falle ist kantonales, im letztern dagegen, da alsdann eben der zur Zeit des Unfalles in Kraft bestehende Versicherungsvertrag zweifellos unter der Herrschaft des Obligationenrechtes abgeschlossen war, eidgenössisches Recht anwendbar. Die Frage ist im erstern Sinne zu beant worten, wie das Bundesgericht bereits in dem analogen Falle Unfallsversicherungsgesellschaft Zürich gegen Frey (Amtliche Sammlung XI, S. 80 u. ff.) entschieden hat. Denn in der That hat hier nicht jedes Jahr ein neuer Vertragsschluß stattgefunden, sondern hat einfach das ursprüngliche Vertragsverhältniß, weil
III. Obligationenrecht. N° 110. dessen Beendigung von keiner Seite herbeigeführt wurde, fortge dauert. Das Rechtsverhältniß kann nicht so aufgefaßt werden, daß alljährlich stillschweigend eine neue Willenseinigung der Parteien stattgefunden hätte und erklärt worden wäre. Die Versicherung galt vielmehr kraft des ursprünglichen, im März 1879 erklärten Vertragswillens der Parteien für so lange, als nicht von der einen oder andern Seite vertragsmäßig gekündigt wurde. Der im Vertrage festgesetzte Endtermin (ein Jahr vom 15. März 1879 an) war eben nicht unbedingt sondern nur bedingt stipulirt; sein Eintritt führte nicht ohne weiters sondern nur beim Hinzutreten vertragsmäßiger Kündigung die Auflösung des Vertrages herbei. So lange eine solche nicht stattfand, blieb der Vertrag kraft des ursprünglich ausgesprochenen Vertragswillens bestehen. Wenn die Versicherungsbedingungen von stillschweigender Erneuerung des Vertrages sprechen, so ist dies ein unzutreffender Ausdruck, der an der rechtlichen Natur des Verhältnisses nichts zu ändern ver mag. Eine stillschweigende Erneuerung eines Vertrages im juristischen Sinne liegt dann vor, wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Rechtsverhältniß nach Ablauf der Vertragsdauer that sächlich fortgesetzt und dadurch an Stelle des durch Zeitablauf erloschenen frühern Vertrages stillschweigend ein neuer gleichen Inhaltes abgeschlossen wird. Darum handelt es sich aber hier gar nicht; hier hat vielmehr der ursprüngliche Vertrag vom März 1879 zu gelten niemals aufgehört sondern ist stetsfort erhalten geblieben, da niemals durch Kündigung eine vertragsmäßige Beendigung seiner Dauer herbeigeführt wurde. Mit andern Worten es han delt sich in casu nicht um die stillschweigende Erneuerung eines durch Zeitablauf beendigten Rechtsverhältnisses sondern um die Fortdauer eines nach Ablauf einer gewissen Frist kündbaren Vertrages, weil eine Beendigung desselben durch Kündigung nicht herbeigeführt worden ist. Die Anwendung des Art. 891 O. R. steht also gar nicht in Frage, denn der Art. 891 bezieht sich, wie aus seinem Wortlaute hervorgeht und auch in den Motiven zum Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum Obli gationenrecht (s. Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege IV, S. 431) ausdrücklich anerkannt ist, nur auf die stillschweigende Erneuerung durch Zeitablauf be
endigter Rechtsverhältnisse, nicht aber auf kündbare Verträge die beiden Thatbestände (stillschweigende Erneuerung durch Zeit ablauf beendigter Rechtsverhältnisse und Fortdauer periodisch kündbarer Verträge bei unterlassener Kündigung) sind sich wohl äußerlich ähnlich, juristisch dagegen völlig verschieden. Im erstern Falle wird ein neues Rechtsgeschäft stillschweigend abgeschlossen, dessen Gültigkeit von der Handlungsfähigkeit der Parteien im Momente seines Abschlusses abhängt, auf welches eine für den frühern, durch Zeitablauf beendigten Vertrag etwa begründete Bürgschaft sich nicht erstreckt u. s. w., im letztern Falle dagegen dauert einfach das alte Rechtsverhältniß mit allen Nebenrechten u. drgl. unverändert und ohne neue Willenseinigung der Parteien fort. Galt somit zur Zeit des Unfalles noch der ursprüngliche, vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes abgeschlossene Ver sicherungsvertrag, so ist für die Entstehung des Versicherungs anspruches kantonales Recht maßgebend. Insbesondere ist danach für die Frage, ob ein Unfall, für dessen Folgen die Versiche rungsgesellschaft einzustehen hat, wegen Selbstmordes des Ver sicherten nicht vorliege und welche Partei in dieser Richtung die Beweislast treffe, kantonales und nicht eidgenössisches Recht ent scheidend. Denn es handelt sich ja hiebei eben darum, ob die ver traglichen Voraussetzungen der Entstehung des Anspruches auf die Versicherungssumme, ein Unfall im Sinne der Police, gegeben seien, nicht etwa um die Wirksamkeit einer selbständigen, unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes eingetretenen, rechtszerstörenden Thatsache. Speziell auch die Grundsätze über die Beweislast, soweit sie überhaupt dem materiellen und nicht dem Prozeßrecht angehören, richten sich nach demjenigen Gesetze, welches im allgemeinen das betreffende Rechtsverhältniß beherrscht, und nicht nach dem zur Zeit der Urtheilsfällung geltenden Rechte. Denn die materiell rechtlichen Grundsätze über Beweislast sind ja eben ein Ausfluß der materiell rechtlichen Gestaltung des be treffenden Rechtsverhältnisses und müssen sich also nach dem für letztere entscheidenden Rechte bestimmen. Ebenso ist die Einwendung, der Unfall sei durch grobes Verschulden des Versicherten herbei geführt worden, nach kantonalem Rechte zu beurtheilen; denn die selbe macht geltend, es sei zufolge eines Verhaltens des Versicher ten, welchem der Vertrag dieser Wirkung beilegt, der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht zur Entstehung gelangt. Einzig in Betreff der, von der Beklagten in letzter Linie erhobenen soge nannten Verjährungseinrede könnte sich fragen, ob nicht eidge nössisches Recht anwendbar sei. Sofern die Einwendung wirklich als Einrede der Verjährung im juristischen Sinne des Wortes sich qualifizirte, wäre dies zweifellos zu bejahen; allein in Wahr heit erscheint nun die erhobene Einrede nicht als Einrede der Verjährung. Sie wird nicht auf das Gesetz, sondern auf 25 der allgemeinen Versicherungsbedingungen gestützt. Die Bestim mung des 25 cit. enthält aber, wie rücksichtlich derartiger Vorschriften der Versicherungsverträge in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt ist (vergl. z. B. Lewis, Lehrbuch des Ver sicherungsrechtes, S. 275), trotz der gebrauchten Ausdrücke, nicht die Festsetzung einer vertragsmäßigen Verjährung sondern eine Verwirkungsklausel, welche das Recht des Versicherten von vorn herein zeitlich begrenzt. Es handelt sich also auch bei dieser Ein wendung um eine Frage der Vertragswirkung d. h. darum, ob nach dem Vertrage das klägerische Recht erloschen, ein vertraglicher Endigungsgrund desselben eingetreten sei; es ist somit auch in dieser Beziehung nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht anwendbar und es ist demnach das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. nicht kompetent. Klar ist übrigens, daß, sofern es sich hier um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Verjährungs einrede handelte, dieselbe nach Art. 146 und 148 O. R. unbe gründet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Juni 1890 sein Bewenden.