Art. 29 O.G.; buyer’s default in a cross-performance sale; applicability of foreign law to the seller’s remedies and self-help resale. The consequences of a buyer’s refusal to perform at the place of performance are governed by the law of that place, including the prerequisites, form, and effects of a self-help sale. Where the agreed exchange is goods or documents against acceptance of a bill of exchange, refusal of the agreed counterperformance constitutes default if the seller has duly tendered performance. A subsequently asserted requirement not contained in the contract cannot justify refusal absent acceptance by the other party. The federal court is bound by factual findings of the cantonal courts and cannot review purely factual issues, such as the identity of goods, on appeal (consid. 2-5).
Verkäufers. Der Kläger erwiderte am 3. Mai, falls die Beklagten seine Dreimonatstratte nicht vertragsmäßig gegen Uebergabe des Connossements akzeptiren, so werde er von dem ihm nach Art. 354 des deutschen Handelsgesetzbuches zustehenden Rechte Gebrauch machen und verwahrte sich dagegen, daß die Assekuranz zu seinen Lasten sei. Die Beklagte erwiderte am 6. Mai, sie werde die Tratte nur akzeptiren, wenn ihr Ausfallsmuster der verschifften Waare zugesendet, wenn ihr für die frühere Lieferung von 100 Säcken Ersatzwaare beschafft und ihr überdem die Fracht differenz auf den 41 Säcken, welche sie auf circa 26 Mk. be rechne, vergütet werden. Auf die noch nicht avisirten 159 Säcke verzichte sie wegen zu später Lieferung, da sie sofortige Verladung ir Bedingung gemacht habe. Der Kläger erklärte sich am 8. Mai ir Uebersendung von Mustern sowie zur Uebernahme der Fracht differenz, die er indeß nur auf 17 Mk. 30 Pfg. berechnete, bereit, im Uebrigen dagegen lehnte er die Proposition der Beklagten ab; von den restirenden 159 Säcken seien 138 bereits verladen; die übrigen 21 seien auf dem Transporte verunglückt. Die weitern Verhandlungen der Parteien führten zu keiner Verständigung die Beklagte beharrte auf ihrer Weigerung, Faktur und Tratte anzunehmen. Nachdem daher der Kläger am 11. Mai Faktur über 138 Säcke mit 4181 Fr. 40 Cts. gestellt und am 14. Mai und 5. Juni die bevorstehende Ankunft der 341 und 138 Säcke in Mannheim angezeigt hatte, ließ er der Beklagten am 13. Juli durch seinen Anwalt mittheilen, er werde zur gerichtlichen Ver steigerung der Waare schreiten und behalte sich vor, die Beklagte für den Mindererlös haftbar zu machen. Durch Telegramm vom 30. Juli ließ er der Beklagten den Zeitpunkt der Versteigerung (1. August) mittheilen. Diese fand in Mannheim durch Ver mittlung des Gerichtsvollziehers statt und ergab nach der Auf stellung des Klägers einen Nettoerlös von 9665 Fr. 30 Cts. Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten die Bezahlung der Differenz zwischen diesem Erlöse und dem Betrage seiner beiden Fakturen von zusammen 14,554 Fr. 75 Cts. mit 4889 Fr. 45 Cts. nebst Verzugszins seit 11. August, als dem Verfallstage der letzten Faktur. Die Beklagte bestritt den Klageanspruch und verlangte widerklagsweise Verurtheilung des Klägers zu Bezah lung von 5590 Fr. wegen vertragswidriger Beschaffenheit der vom Kläger früher gelieferten 100 Säcke Stärkemehl. 2. Die Widerklage der Beklagten ist nach der heutigen Erklä rung des beklagtischen Anwaltes als dahingefallen zu betrachten. Denn es springt ohne weiters in die Augen, daß die Bedingung, unter welcher einzig die Beschwerde betreffend die Widerklage auf rechterhalten wird, nicht gegeben ist. Die Frage, ob die Identität der von einem Abnehmer der Beklagten in Glarus verarbeiteten und beanstandeten mit der seiner Zeit vom Kläger gelieferten Waare hergestellt sei, ist ja offenbar rein thatsächlicher Natur und es unterliegt daher die hierauf bezügliche Entscheidung der Vorin stanzen der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. 3. Fragt sich, ob und inwieweit das Bundesgericht zur Beur theilung der Beschwerde betreffend die Vorklage kompetent sei, so hängt dies davon ab, inwieweit eidgenössisches oder aber aus ländisches (deutsches) Recht anwendbar ist. Darüber ist nun zu bemerken: Im Streite liegt wesentlich einerseits, ob die Beklagte sich im Verzuge befunden habe und andrerseits, ob dies auch vor ausgesetzt, das Vorgehen des Klägers ein berechtigtes, d. h. er zur Vornahme des Selbsthülfeverkaufes, insbesondere ohne vor gängige richterliche Bewilligung, befugt gewesen sei. Die Vorin stanzen haben in letzterer Beziehung deutsches, im Uebrigen dagegen schweizerisches Recht angewendet. Dies erscheint auch als richtig. Das Obligationenrecht stellt über die örtliche Rechtsanwendung keine ausdrücklichen Bestimmungen auf, sondern überläßt deren Entwickelung der Doktrin und Praxis. Als leitendes Prinzip ist, insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheimge gebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe langt, festzuhalten, daß dieselben nach demjenigen Landesrechte zu beurtheilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrachteten oder dessen An wendung sie doch vernünftiger und billigerweise erwarten konnten und mußten. Hienach müssen beim Kaufe die Wirkungen des Annahmeverzuges des Käufers regelmäßig nach dem Gesetze des Erfüllungsortes d. h. desjenigen Ortes, wo der Verkäufer zu erfüllen hat, beurtheilt werden. Nach diesem Gesetze ist zu beur theilen, welche Befugnisse dem Verkäufer durch den Annahmeverzug
des Käufers erwachsen, unter welchen Voraussetzungen er zum Selbsthülfeverkaufe berechtigt und in welcher Form letzterer vor zunehnem ist u. s. w. Der regelmäßigen Gestaltung der Verhält nisse entspricht es gewiß, daß das Gesetz desjenigen Ortes, wo der Verkäufer zu erfüllen hat, auch die für den Fall des An nahmeverzuges zuläßigen Erfüllungssurrogate bestimme, das Ver fahren regle, welches der Verkäufer bei Verzug des Käufers ein zuschlagen hat. Der Käufer muß ja von vornherein darauf gefaßt sein, daß, sofern er die rechtzeitige Erfüllung vereitelt, der Ver käufer am Erfüllungsorte zu den dort zuläßigen Erfüllungssur rogaten greifen, in den Formen der dortigen Gesetzgebung zum Selbsthülfeverkaufe schreiten werde u. s. w. Danach ist denn in casu die Frage, ob der Verkäufer, sofern der Käufer sich im Annahmeverzuge befand, zum Selbsthülfeverkaufe berechtigt war und für die Form des letztern deutsches und nicht schweizerisches Recht maßgebend. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Erfüllungsort für den Verkäufer sich im Geltungsgebiete des deutschen Handelsgesetzbuches befand, entweder, wie wohl anzu nehmen sein dürfte, in Stettin, wohin der Verkäufer die Waare bordfrei auf seine Kosten und Gefahr zu liefern hatte, oder dann jedenfalls in Mannheim, dem Bestimmungsorte der Waare, wo der Käufer sie in Empfang nehmen sollte. Ist also in der angegebenen Richtung deutsches nicht schweizerisches Recht anwendbar, so ist insoweit das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. nicht kompetent. Dagegen mag, da die Anwendbarkeit ausländischen Rechtes vor den kantonalen Instanzen, soweit er sichtlich, einzig rücksichtlich der Folgen des Annahmeverzuges behauptet wurde und das Rechtsverhältniß jedenfalls insoweit dem Inlande angehört, als der Käufer seinerseits in Basel domizilirt und dort (durch Akzept oder Zahlung der über den Kaufpreis gezogenen Tratten) zu erfüllen hatte, zugegeben werden, daß im Uebrigen, abgesehen von den Wirkungen des Annahmeverzuges inländisches Recht maßgebend ist. Insoweit ist also das Bundes gericht kompetent. 4. Fragt sich demnach, ob die Beklagte sich im Verzuge be funden habe, so ist dies zu bejahen. Es ist unbestritten, daß der Kauf vertragsgemäß in der Art vollzogen werden sollte, daß der Käufer gegen Aushändigung des Connossements für den Betrag der Faktur eine Tratte auf drei Monate zu akzeptiren hatte. Dies zu thun hat sich die Beklagte geweigert; zu Rechtfertigung ihrer Weigerung hat sie in der gewechselten Korrespondenz wie vor den kantonalen Instanzen in erster Linie vorgebracht, es stehe ihr wegen vertragswidriger Beschaffenheit einer frühern Lieferung des Klägers eine kompensable Gegenforderung an letztern zu, und im Weitern behauptet, der Kläger habe gar nie vertragsmäßige Liefe rung anerboten und sei seinerseits im Verzuge gewesen. Die erstere Behauptung, welche zugleich das Fundament der Widerklage bildete, fällt nach der heutigen in Betreff der Widerklage abgegebenen Erklärung des beklagtischen Anwaltes ohne weiters dahin; die zweite Einwendung dagegen ist unbegründet. Wenn die Beklagte zunächst behauptet hat, es sei die sofortige Verschiffbarkeit der Waare Vertragsbedingung gewesen, so ist dies nicht richtig. Der Vertrag wurde wie sich aus den in Erwägung 1 dargestellten Thatsachen ergibt, auf telegraphischem Wege abgeschlossen; die den Vertragsabschluß herbeiführenden Telegramme enthalten aber von einer Bedingung sofortiger Verschiffbarkeit der Waare nichts, Dieselbe ist auch nicht etwa nachträglich vereinbart worden; freilich hat die Beklagte in einem Briefe, welcher erst nach dem Vertragsschlusse in die Hände des Klägers gelangte, hievon gesprochen, allein der Kläger hat diese Bedingung nicht akzep tirt; vielmehr ergibt sich, wie die Vorinstanzen mit Recht be merken, aus dem Verhalten der Beklagten deutlich, daß auch sie diese Anforderung fallen ließ. Denn auf die Mittheilung des Klägers vom 26. April, daß 341 Säcke verschifft seien und die übrigen 159 mit dem nächsten Dampfer nachfolgen werden, hat sie hiegegen keinerlei Einwendung erhoben, sondern im Gegen theil erklärt, daß sie jetzt nur 300 Säcke, die übrigen anerbotenen 41 Säcke dagegen erst mit der zweiten Lieferung zu beziehen habe. Die Lieferung der ersten Partie der Waare wurde also der Be klagten rechtzeitig anerboten, und wenn sie sich weigerte, die über den entsprechenden Theil des Kaufpreises gezogene Tratte zu akzep tiren, so handelte sie vertragswidrig und gerieth dadurch wie in Leistungs so auch in Annahmeverzug. Richtig ist freilich, daß sie nicht die Annahme der Waare sondern das Akzept der Tratte
verweigerte und zur Annahme der Waare bereit gewesen wäre, wenn ihr dieselbe respektive das Connossement ohne vorgängiges Akzept der Tratte hätte ausgehändigt werden wollen. Allein sie durfte eben nach dem Vertrage Aushändigung der Waare respektive des Konnossements nur gegen das Akzept der Tratte fordern und hat also diejenige Leistung, welche ihr anerboten war und welche sie vertragsmäßig einzig zu fordern hatte (Waare respektive Connossement gegen Akzept) zurückgewiesen. Daß sie auch die ungeraden 41 Säcke der ersten Lieferung nicht wegen der für dieselben angeblich erwachsenden Mehrfracht zurückweisen oder ver langen durfte, daß die Tratte über den ersten Theil des Kauf preises auf den Preis für 300 Säcke beschränkt werde, liegt auf der Hand. Denn der Verkäufer hatte sich ja auf erste Aufforde rung hin bereit erklärt, eine allfällige Mehrfracht der 41 Säcke zu übernehmen; ein mehreres aber konnte die Beklagte gewiß nicht verlangen; die geringfügige Differenz in der beidseitigen Berech nung der Mehrfracht ändert hieran nichts, wie denn auch die Beklagte auf diese Rechnungsdifferenz im spätern Verlaufe der Verhandlungen nicht mehr zurückgekommen, ihre Akzeptverweigerung vielmehr mit ganz andern Umständen begründet hat. Auch die Lieferung der zweiten Partie der Waare (von 159 respektive 148 Säcken) war die Beklagte zurückzuweisen nicht berechtigt. Ein Fixgeschäft lag keinenfalls vor, da ein bestimmter Lieferungs termin nicht vereinbart war; der Käufer war daher, auch wenn der Verkäufer mit der Lieferung dieser Partie säumig gewesen sein sollte, nicht berechtigt, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten, sondern mußte dem Verkäufer zuerst eine Nachfrist zur Erfüllung ansetzen lassen (Art. 122 O. R.); dies ist aber nicht geschehen, vielmehr hat die Beklagte den Kläger niemals gemahnt. Daß so dann die Beklagte daraus, daß ihr die Waare nicht in Einer sondern in zwei verschiedenen Sendungen geliefert wurde, eine Ein wendung keinenfalls herleiten kann, springt in die Augen, da sie ja in die Theilung der Lieferung in zwei Partien ausdrücklich eingewilligt hatte. Ebenso berechtigte der Umstand, daß ein Theil der zweiten Lieferung auf der Reise zu Grunde ging, die Be klagte nicht zu Verweigerung der Annahme und zwar schon deß halb nicht, weil das kantonale Gericht davon ausgeht, es sei dieser Untergang auf der Reise zwischen Stettin und Mannheim, wo die Waare auf Gefahr der Beklagten reiste, erfolgt, und die Beklagte dies heute nicht mehr bestritten hat, überhaupt auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen ist. 5. Befand sich somit die Beklagte im Annahmeverzuge, so muß die vorinstanzliche Entscheidung ohne weiters bestätigt werden. Denn es ist durch die Vorinstanz in für das Bundesgericht ver bindlicher Weise entschieden (übrigens auch gewiß nicht zu be streiten), daß der Verkäufer nach dem hiefür maßgebenden deutschen Rechte zu dem von ihm vorgenommenen Selbsthülfeverkaufe berech tigt war und dieser in gesetzmäßiger Weise durchgeführt, also für den Käufer verbindlich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen dei dem angefochtenen Urtheile des Appel lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. September 1890 sein Bewenden.