Art. 64 Abs. 1 OR; official liability of public officers for statements made in the exercise of office; a reputation report issued pursuant to official duty is not unlawful when, after diligent inquiry, it is given in good faith and on a factual basis. Liability requires proof of intentional or negligent distortion of the truth or of an assertion made without factual foundation and without proper verification; the burden of proof rests on the claimant. New evidence produced for the first time before the Federal Court is inadmissible under Art. 30 Abs. 4 OG. Where the challenged act is not shown to be wrongful, the appeal must be dismissed and the cantonal judgment left standing (consid. 2-4).
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie unter Berufung auf Art. 50 und 55 O. R. den Antrag anmeldete: Das Bun desgericht wolle in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils von Appenzell Außerrhoden vom 29. September 1890 die Forderung der Rekurrentin im Betrage von 3500 Fr. schützen, unter Kostenfolge. Die Rekursbeklagten formuliren ihren Antrag mit schriftlicher Eingabe vom 4. November 1890 dahin: Die Klägerin sei mit ihrem Forderungsbegehren abgewiesen und in eine außerrechtliche Kostenentschädigung von 100 Fr. zu verfällen; sie legen dieser Eingabe eine Bescheinigung des Vermittleramtes Teufen vom 24. Oktober 1890 sowie zwei Formulare betreffend Zeugniß über den Besitz der politischen Rechte und Leumundszeugniß bei. C. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagten stellten in ihrer Eigenschaft als Gemeinde hauptmann und Gemeindeschreiber von Teufen am 26. Juli 1889 auf vom appenzellischen Verhöramte in einem Strafprozesse er folgte Requisition, über die Klägerin und deren Ehemann folgenden Leumundsbericht und Vorstrafenverzeichniß zu Amtshanden aus: Gottfried Strickler von Richtersweil, Kantons Zürich, Wirth und unpatentirter Arzt, wohnhaft zum alten Hirschen, und seine Gattin Elisabeth Brauchli sind seit 22. Juni 1888 hierorts niedergelassen. Beide stehen zur Zeit in bürgerlichen Ehren und Rechten und sind von mehreren Orten her mit guten amtlichen Zeugnissen versehen. Der Ruf im Allgemeinen betreffend Wahr heitsliebe, sittlichem und moralischem Verhalten ist weniger gut, doch kann und will Niemand Klage erheben. Nur wegen Zuwiderhandlung polizeilicher Vorschriften ist von Amteswegen Untersuch eingeleitet. Mit der Nachbarschaft leben sie in Unfrieden, was auch zu Strafprozessen führte. An Vorstrafen kann nur eine als bekannt gemeldet werden. Strickler wurde unterm 4. Juli vom Bezirks gerichte Mittelland wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung mit 10 Fr. bestraft und zu 17 Fr. 20 Cts. Rechtskosten ver urtheilt. Wegen der in diesem Leumundsberichte enthaltenen Stelle: Der Ruf im Allgemeinen u. s. w. verlangte die Klä gerin mit Pfandbot vom 2. Juni 1890 von den Beklagten soli darisch eine Entschädigung von 3,500 Fr. 50 Cts.; sie behauptet, es liege in der fraglichen Stelle eine impertinente Ehrenkrän kung , wodurch sie in ihren persönlichen Verhältnissen tief ver letzt sei; auch eine materielle Schädigung liege vor. Die Klägerin werde beispielsweise in St. Gallen (wohin sie inzwischen überge siedelt zist und eine Wirthschaft betreibt) nie mehr eine Wir schaftsbewilligung erhalten, nachdem durch die unerlaubte Hand lung der Beklagten ihre Sittlichkeit in völlig unbegründeter Weise in Zweifel gezogen sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Beklagten sich einer unerlaubten Handlung nicht schuldig gemacht haben.
Die von den Rekursbeklagten in der bundesgerichtlichen In stanz neu produzirten Aktenstücke können gemäß Art. 30, Abs. 4 O. G. nicht in Berücksichtigung gezogen werden, sondern sind von den Akten auszuschließen.
Der Leumundsbericht, wegen dessen die Klägerin von den Beklagten Schadenersatz beansprucht, ist von den letztern in ihrer amtlichen Stellung, kraft amtlicher Verpflichtung, erstattet worden. Es handelt sich also um eine Ersatzklage gegen öffentliche Beamte wegen eines von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrich tungen verursachten Schadens. Hierüber kann die kantonale Ge setzgebung, gemäß Art. 64 Abs. 1 O. R., besondere, von den gemeinrechtlichen Regeln des Obligationenrechtes über die Haftung für unerlaubte Handlungen abweichende, Regeln aufstellen. Es ist indeß nicht ersichtlich, daß das Recht des Kantons Appenzell A. Rh. solche abweichende Vorschriften über die Verantwortlichkeit öffentlicher Beamten für Schädigungen durch Amtshandlungen enthielte; vielmehr haben beide kantonalen Instanzen ohne weiters die Bestimmungen des Obligationenrechtes angewendet. Es ist daher davon auszugehen, daß nach außerrhodischem Rechte die öffentlichen Beamten für Schädigungen durch Amtshandlungen nach Maßgabe des gemeinen, im Obligationenrechte enthaltenén, Rechtes haften. Danach ist denn das Bundesgericht zu Beurthei lung der Beschwerde gemäß Art. 29 O. G. kompetent.
Sachlich ist indeß die Beschwerde ohne weiters als unbe gründet abzuweisen. Eine unerlaubte Handlung läge dann vor, wenn die Beklagten bei Erstattung des Leumundberichtes über die Klägerin absichtlich, aus persönlicher Leidenschaft oder Mißgunst, die Wahrheit entstellt oder dabei fahrläßig verfahren wären, wenn sie, ohne alle thatsächlichen Anhaltspunkte und ohne pflichtgemäße Prüfung, der Klägerin nachtheilige Angaben gemacht hätten. Da gegen ist klar, daß von einer widerrechtlichen Handlung dann nicht die Rede sein kann, wenn ein öffentlicher Beamter, der hiezu Kraft seines Amtes verpflichtet ist, über den Ruf einer Person, nach pflichtgemäßer Prüfung, eine, wenn auch minder instige, ja geradezu nachtheilige Auskunft ertheilt. Hier handelt der Beamte nicht rechtswidrig sondern gegentheils in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes. Nun liegt in concreto nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür vor, daß den Beklagten ein vorsätzliches oder fahrläßiges Ver schulden zur Last falle. Die Klägerin, welche die Existenz einer unerlaubten Handlung zu beweisen hätte, hat irgendwelche That sachen, woraus hierauf geschlossen werden könnte, nicht dargethan, ja nicht einmal behauptet. Nach dem Thatbestande der Vorinstanzeu ist vielmehr anzunehmen, daß die Beklagten ihren Bericht in guten Treuen und auf Grund pflichtgemäßer Erkundigung nach bestem Wissen und Gewissen erstattethaben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angesochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Appenzell der äußern Rhoden sein Bewenden.