Art. 472, 474 OR; reimbursement for expenses incurred in supporting relatives’ children requires a mandate or, in case of negotiorum gestio, an intention to bind the principal to reimbursement. Where the actor undertakes the care in liberalis/familial intent, without reservation of compensation, the expenditure is to be treated as a voluntary benefaction and no reimbursement claim arises. Such intent may be inferred from the overall circumstances and subsequent conduct (consid. 4). The characterization of the claim as contractual or quasi-contractual is a question of federal law; a mere dependence on a cantonal family-law duty of maintenance does not exclude federal jurisdiction when the asserted claim itself rests on obligations law.
von 40 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel stadt vom 29. August 1890 ging dahin: Beklagter ist zur Zah lung von 153 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% vom 24. Mai 1890 Tag der Klagezustellung, an verurtheilt und trägt die ordi nären Kosten des Prozesses. B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das angefochtene Urtheil im Sinne der von ihm gestellten Anträge abzuändern, unter Verfällung des Gegners in sämmtliche Kosten. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten: Es sei die gegnerische Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen abzuweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Jahre Kostgeld (208 Wochen à 6 Fr.) c. 9. Oktober 1888 bis 29. Juli 1889 be 604 32 zahlte Rechnungen an das Stift Maria Einsiedeln 52 d. Für eine Soutane Fr. 2057 47 2. Für Pia Landolt. Kostgeld vom 22. September Fr. 1967 05 1884 bis 28. April 1890. Für Kleider, Sackgeld 2c. während 3½ Jahren, 150 Fr. Fr. 2487 05 520 per Jahr Fr. 4544 52 Zusammen,
Der Beklagte bestritt die Forderung. Er bemängelte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, indem er anführte, es habe nicht die heutige Klägerin, sondern Wittwe Julie Mayer (deren Mutter) mit ihm in dieser Sache korrespondirt; diese, welche nur durch ihren Schutzvogt klagen könnte, nicht aber die Klägerin sei also zur Sache legitimirt. Die Klage sei übrigens auch materiell unbegründet, da die Klägerin sich der beiden Kinder blos aus Mitleid und vollständig freiwillig angenommen habe, ohne daß ausdrücklich oder stillschweigend ein Ersatz vereinbart worden wäre. Eventuell bestritt er die einzelnen Posten in ihrer Höhe, weil dieselben mit seinen finanziellen Verhältnissen nicht im Ein klange stehen. Der Forderung von 153 Fr. 15 Ets. Posten 1 a hielt er speziell entgegen, daß ein Auftrag zur Zahlung dieser Rechnung nicht ertheilt worden sei und eventuell die Forderung verjährt wäre. Ebenso stellte er der Kostgeldforderung für die Zeit vor 6. Dezember 1884 und 20. Mai 1885 die Einrede der Verjährung entgegen und stellte eine Gegenforderung von 200 Fr. zur Kompensation. Die erste Instanz hat ausgeführt: Aus der ganzen Darstellung der Klage exgebe sich, daß weder ausdrücklich noch stillschweigend vom Beklagten der Auftrag zum Unterhalt und zur Erziehung der Kinder Landolt ertheilt worden sei. Wenn auch die bezüglichen Auslagen der Klägerin theilweise nothwendige gewesen feien, zu deren Bestreitung Beklagter ver pflichtet war, so stehe doch andrerseits fest, daß die Klägerin die Versorgung der ihr verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Kinder des Beklagten unter Umständen übernommen habe, welche diese Uebernahme nicht als Folge irgendwelchen Auftrages oder als Geschäftsführung ohne Auftrag erscheinen lassen, sondern voraus sichtlich als ein mildthätiges Werk, das die Klägerin aus voll ständig freien Stücken ohne jeden Vorbehalt der Rückvergütung ihrer Auslagen gethan habe. Anders verhalte es sich mit der für den Beklagten bezahlten Rechnung von 153 Fr. 15 Cts. Hier könne in der Uebergabe derselben an die Klägerin nichts anderes als ein Auftrag zur Zahlung erblickt werden; wie denn überhaupt sich diese Zahlung nicht als eine den Kindern erwiesene Wohlthat sondern als eine ausschließlich im Interesse des Be klagten gemachte Leistung darstelle. Bezüglich dieses Postens sei auch unstreitig die heutige Klägerin durch Vorlage der Quittung legitimirt. Da die Klägerin mit den übrigen Posten unterliege, brauche die Frage ihrer Aktivlegitimation nicht weiter geprüft zu werden. Gegen diese Entscheidung ergriff nur die Klägerin, nicht der Beklagte die Appellation an das kantonale Appellationsgericht. Dieses hat durch sein Fakt? A erwähntes Erkenntniß die erstin stanzliche Entscheidung in Dispositiv und Motiven einfach be stätigt. 2. Der Anwalt des Beklagten hat heute die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten und zwar aus dem doppelten Grunde, weil einerseits eine objektive Klagenhäufung vorliege und keinen der verbundenen Ansprüche der gesetzliche Streitwerth ge geben sei, und weil andrerseits nicht eidgenössisches Obligationen recht, sondern kantonales Familienrecht sowie die kantonalen Vorschriften über Schenkung maßgebend seien. Beides ist unrichtig. Der Klageanspruch wird nicht aus familienrechtlichen Beziehungen, kraft einer Bestimmung des kantonalen Familienrechtes, abgeleitet, sondern er wird auf Auftrag eventuell Geschäftsführung ohne Auftrag, also auf Rechtsakte eidgenössischen Rechtes, einen obliga tionenrechtlichen Vertrag oder vertragsähnlichen Akt, begründet. Ob nun in den vorinstanzlich festgestellten Thatsachen der recht liche Thatbestand eines Auftrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag liege, kraft welchem der Beklagte zum Ersatze der Aus lagen der Klägerin verpflichtet sei, ist ohne Zweifel eine Rechts frage eidgenössischen Rechtes; dafür sind weder Vorschriften des kantonalen Familienrechtes noch die kantonalgesetzlichen Bestim mungen über die Schenkung, sondern ist das eidgenössische Obli gationenrecht maßgebend. Freilich setzt der Ersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, daß der Beklagte zur Alimentation seiner Kinder verpflichtet gewesen sei und wird diese Pflicht durch das kantonale Familienrecht beherrscht ein für den Klageanspruch präjudizieller Punkt untersteht also dem kantonlen Rechte. Allein dies schließt nicht aus, daß der Anspruch selbst dem eidgenössischen Rechte untersteht und kommt für den vorliegenden Fall um so weniger in Betracht, als die Frage weder bestritten ist noch kantonalrechtliche präjudizielle füglich bestritten sein konnte. Ebensowenig ist die Behauptung XVI 1890
begründet, daß hier eine objektive Klagenhäufung vorliege. Freilich zerfällt die klägerische Forderung in eine Mehrzahl einzelner Posten; allein dieselbe stützt sich ihrem ganzen Umfange nach auf Einen Rechtsakt, auf Einen Auftrag und auf Eine auf einem einheitlichen Entschlusse beruhende ein und dasselbe Geschäft betreffende, fortgesetzte Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Bundesgericht ist somit zur Beurtheilung der Beschwerde kom petent. 3. Ebenso ist die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet. Es geht aus dem ganzen Sachverhalte klar hervor und ist eigentlich gar nicht bestritten, daß die Klägerin persönlich die beiden Kinder des Beklagten zur Erziehung und Pflege übernahm und alle hierauf bezüglichen Anordnungen traf. Der Umstand, daß einige Zuschriften an den Beklagten die Unterschrift Wittwe Julie Mayer tragen, ist in keiner Weise geeignet, Zweifel daran zu erregen, daß die Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte. Denn es steht fest, daß die Klägerin seit 1882 Inhaberin der Firma, Wittwe Julie Mayer ist; die fraglichen Unterschriften beweisen also nichts da für, daß in der Sache nicht die heutige Klägerin sondern deren, unter Schutzvogtei stehende, Mutter gehandelt habe. 4. Dagegen ist die Beschwerde sachlich unbegründet. Die Pflicht des Beklagten, der Klägerin den Betrag von 153 Fr. 15 Cts. zu ersetzen, welchen sie zu Tilgung seiner Schuld an das Institut St. Idazell verausgabt hat, lag schon vor der zweiten kantonalen Instanz nicht mehr im Streite, da der Beklagte sich in dieser Beziehung dem erstinstanzlichen Urtheile unterworfen hat. Im Uebrigen liegt nach dem Thatbestande der Vorinstanz, ein Auftrag oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag, kraft welcher der Be klagte zum Ersatze verpflichtet wäre, nicht vor. Richtig ist ohne Zweifel, daß der Beklagte vollständig einverstanden war, als die Klägerin freiwillig die Sorge für die beiden Kinder erster Ehe übernahm. Allein einen Auftrag, diese Kinder auf seine Rechnung zu verpflegen und zu erziehen, hat er ihr gewiß nicht ertheilt. Unzweifelhaft erfüllte ferner die Klägerin, indem sie den Unter halt der Kinder aus eigenen Mitteln bestritt, eine Verbindlichkeit des Beklagten und besorgte also insofern dessen Geschäfte. Allein ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 472 oder 474 O. R. steht ihr doch nicht zu. Denn ein solcher entsteht nur, wenn der Geschäftsführer mit dem Willen handelte, den Geschäftsherrn zum Ersatze zu verpflichten, nicht aber auch dann, wenn er in liberaler Absicht oder zum Zwecke der Ersüllung einer eigenen, wenn auch vielleicht nicht klagbaren Verbindlichkeit gehandelt hat. Ob im einen oder andern Sinne gehandelt sei, ist eine Thatfrage des einzelnen Falles, welche nach den besondern Umständen entschieden werden muß. Zugegeben mag dabei werden, daß im Allgemeinen nicht zu präsumiren ist, derjenige, welcher eine fremde Verbindlichkeit erfüllt, habe in libe raler Absicht gehandelt und daß daher die Absicht der Rückfor derung eines besondern Nachweises nicht bedarf. Allein andrer seits ist festzuhalten, daß die liberale Absicht nicht besonders ausge prochen zu sein braucht, sondern aus der Gesammtheit der Umständ erschlossen kann. Im vorliegenden Falle nun stellen die Vorinstanzen fest, daß nach den Umständen anzunehmen sei, die Klägerin habe, in dem sie die Sorge für ihre Kinder ihrer verstorbenen Schwester über nahm, ein mildthätiges Werk, ohne jeden Vorbehalt der Rückvergütung verrichten wollen. Diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirr thum; im Gegentheil wäre derselben auch bei freier eigener Prü fung durchaus beizutreten. In der That hat ja hier die Klägerin die Sorge für die Kinder ihrer verstorbenen Schwester unter Umständen übernommen, unter welchen sie auf einen Ersatz ihrer Auslagen durch den Beklagten weder rechnen konnte noch rechnete und unter welchen auch der Beklagte annehmen mußte, daß hier eine freie Liebesthat, ein Akt verwandschaftlicher Beihülfe und nicht eine ihn zum Ersatze verpflichtende Geschäftsführung, beab sichtigt sei. Damit stimmt denn auch das ganze spätere Verhalten der Klägerin überein, indem dieselbe weder im Konkurse des Be klagten eine Forderung für Verpflegung rc. geltend machte, noch während langer Jahre jemals angedeutet hat, daß sie vom Be klagten Ersatz ihrer Auslagen erwarte, sondern vielmehr über die Erziehung der Kinder vollständig nach eigenem Gutdünken in einer Weise verfügte, welche erkennen läßt, daß sie Elternstatt an denselben in Recht und Pflicht zu vertreten gedachte. Mit andern Worten: sie hat Unterhalt und Erziehung der Kinder
nicht als fremdes Geschäft, sondern als eigene von ihr freiwillig auf eigene Rechnung übernommene Angelegenheit besorgt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 9. Oktober 1890 sein Bewenden.