Art. 67 OR; owner liability for damage caused by a defective building or work; the provision is not confined to collapse cases. Liability exists whenever the defective condition is a legally relevant cause of the damage, even if an external event also contributes, provided that the external event would not have produced harmful effects without the defect. Art. 52 OR; support person concept construed broadly: compensable loss arises not only from the death of a person furnishing full maintenance, but also from partial contributions and from probable future support in the ordinary course of events. Art. 50 and 62 OR do not apply where the juristic person is not liable on the asserted tort basis and no qualifying commercial activity is shown.
Urtheil vom 20. Dezember 1890 in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg. A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1890 hat der Appel lations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Die Klägerschaft Rudolf Liechti handelnd für sich und seine Ehefrau ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
Dieselbe hat die 420 Fr. betragenden Kosten an die Be klagte Burgergemeinde Aarberg und Mithafte zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klagepartei die Weiter ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage gutzuheißen und demnach zu erkennen, die Beklagten seien solidarisch, eventuell jede Beklagte für sich be sonders und getrennt zu verurtheilen, der Klägerschaft den Schaden zu vergüten, der ihr dadurch entstanden, daß am 1. September 1888 deren Sohn Johann Liechti, geb. 1866, im Zeigerhause der Beklagten angehörend, getödtet worden ist, unter Kostenfolge. Den Betrag des geforderten Schadenersatzes beziffert er auf 5000 Fr. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten für jede Beklagte besonders darauf an, es sei in Bestätigung des vorin stanzlichen Urtheils die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge, eventuell, es sei das Quantitativ der geforderten Entschädigung erheblich zu reduziren, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie die Anwälte beider Parteien heute übereinstimmend erklärt haben, qualifizirt sich die mitbeklagte Burgerschützengesell schaft von Aarberg, ein aus Burgern dieser Ortschaft gebildeter Schießverein, rechtlick als Unterabtheilung der Burgergemeinde Aarberg respektive als burgerliche Institution und steht das bur gerliche Schützengut im Eigenthum der Burgergemeinde, blos mit der speziellen Zweckbestimmung, für die Schießübungen der burger lichen, zu einer besondern Schützengesellschaft vereinigten, Schützen zu dienen. Als Beklagte erscheinen also in That und Wahrheit nicht zwei verschiedene Personen, sondern einzig die Burgerge melnde Aarberg, deren Bestandtheil und Unterabtheilung die bur gerliche Schützengesellschaft ist. sämmtlichen
Am 1. September 1888 veranstalteten die Schützengesellschaften von Aarberg (Burgerschützen, Feldschützen, Grütlischützen) ein sogenanntes Ausschießen, wobei sie sich der Schießeinrichtungen (Schützen und Zeigerhaus u. s. w.) der Burgerschützengesellschaft respektive der Burgergemeinde bedienten. Zu diesem Schießen hatte der Oberzeiger der Burgerschützenge sellschaft neben andern, den damals 22 jährigen Sohn der Kläger, Johann Liechti als Zeiger angestellt. Während dieser die ihm zugewiesene Scheibe bediente, wurde er durch die Kugel eines nach dem Ziele schießenden, unbekannten Schützen in den Kopf getroffen und getödtet. Nach dem geführten Sachverständigenbe weise steht, wie der Vorderrichter ausführt, fest, daß die Ursache dieses Unfalles in dem mangelhaften Zustande des Zeigerhauses liegt, welches zufolge fehlerhafter Erstellung und ungenügenden Unterhaltes den Zeigern, insbesondere vor tiefergehenden Geschossen, nicht hinlänglichen Schutz gewährt. Die Kläger, welche gar nicht oder wenig bemittelt sind und von welchen der Ehemann 48, die Ehefrau 46 Jahre alt ist, verlangten für den ihnen durch den Tod ihres Sohnes erwachsenen Schaden einen Schadenersatz von 5000 Fr. Der Getödtete hatte den väterlichen Beruf als Hafner erlernt und hat zeitweise im elterlichen Geschäfte mitgearbeitet. Außer ihm besitzen die Kläger noch vier Söhne und eine Tochter; von den erstern sind zwei erwachsen und haben ebenfalls das Handwerk eines Hafners erlernt. Einer dagegen ist bildungsun fähig. Den durchschnittlichen Verdienst eines Hafners veranschlagt der Vorderrichter auf circa 4 Fr. per Tag.
Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist von der Klage partei einerseits auf Art. 67, andrerseits auf Art. 50 O. R. be gründet worden. Von einer Verantwortlichkeit der Beklagten aus Delikt, gemäß Art. 50 O. R., nun kann nicht die Rede sein. Die Burgergemeinde respektive Burgerschützengesellschaft als solche, d. h. als juristische Person, ist deliktsunfähig; eine gesetzliche Veran wortlichkeit für Delikte ihrer Organe, gemäß Art. 62 O. R., aber trifft sie nicht, denn Art. 62 O. R. statuirt eine solche Ver antwortlichkeit juristischer Personen nur, wenn diese ein Gewerbe betreiben und nun ist klar, daß die Burgergemeinde respektive Burgerschützengesellschaft, wenn sie auch gelegentlich die Benutzung ihrer Schießeinrichtungen gegen Entgelt Dritten überläßt, doch nicht etwa die Vermiethung derselben als Gewerbe betreibt, sondern die selben wesentlich zum Zwecke der Ausbildung ihrer eigenen An gehörigen in der Schießkunst erstellt hat und benutzt.
Dagegen liegt der Thatbestand des Art. 67 O. R. aller dings vor. Die Vorinstanz hat dies verneint, indem sie ausführt Die Ansicht, daß der Eigenthümer eines Gebäudes oder sonstigen Werkes stets hafte, wenn zwischen dem mangelhaften Zustande des Werkes und einem eingetretenen Schaden der Kaufalzusammenhang nachgewiesen sei, ohne Unterschied, ob eine unmittelbare körperliche Einwirkung stattgefunden habe oder die Schädigung auf andere Weise bewirkt worden sei, gehe wohl über den Wortlaut des Art. 67 O. R. hinaus. Denn der Eigenthümer des Gebäudes oder Werkes solle für den Schaden Ersatz leisten, welchen das selbe verursache und die ausdehnende Interpretation dieser excep tionellen Bestimmung erscheine immerhin als bedenklich, zumal es auch sonst an jedem Anhaltspunkte für die Annahme fehle, als ob der Gesetzgeber über den Rahmen der Vorbilder des Art. 67 O. R. (vergl. Art. 1386 c. c. 1885 Zürcher Gesetzbuch) in der gedachten Richtung habe hinausgehen wollen. Dieser Anschauung kann nicht beigetreten werden, sondern es ist vielmehr davon aus zugehen, daß die Haftbarkeit des Eigenthümers gemäß Art. 67 O. R. allemal dann besteht, wenn die mangelhafte Beschaffenheit eines Gebäudes oder Werkes einen Schaden verursacht, d. h. der Kausalzusammenhang zwischen dem mangelhaften Zustande des Werkes und dem eingetretenen Schaden nachgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen oder Sachen (durch Ein sturz u. dergl.) oder in anderer Weise gestiftet wurde. Diese Auffassung beruht keineswegs auf ausdehnender Auslegung des Gesetzestextes, vielmehr beruht die entgegengesetzte Ansicht der Vorinstanz auf einer durch anderweitige Interpretationselemente nicht gerechtfertigten einschränkenden Auslegung. Die Entwürfe des Obligationenrechtes von 1875 und 1877 allerdings hatten, in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen anderer Gesetze (vergl. außer dem Code civil und dem zürcherischen Gesetzbuche unter anderm Satz 973 des bernischen Civilrechtes) die Haftbarkeit des Eigenthümers eines mangelhaften Gebäudes oder Werkes auf den durch Einsturz desselben gestifteten Schaden beschränkt. dem Entwurfe des Justizdepartementes von 1879 und, ihm folgend, in dem Gesetze selbst dagegen ist diese Beschränkung fallen gelassen und ganz allgemein ausgesprochen, daß der Eigenthümer für den Schaden hafte, welchen das Werk zufolge mangelhafter Unterhal tung oder fehlerhafter Anlage verursacht, oder, wie der französische und italienische Gesetzestert sich ausdrücken, daß der Eigenthümer für denjenigen Schaden hafte, welcher durch den mangelnden Unterhalt oder die fehlerhafte Anlage des Werkes verursacht wird (le dommage causé par le défaut d entretien ou par le vice de la construction). Diese Abänderung der Fassung gegenüber den ersten Entwürfen und den vorbildlichen Gesetzgebungen kann nicht als eine sachlich unbedeutende Redaktionsänderung erachtet werden, sondern sie bringt offenbar eine vom Gesetzgeber gewollte Erweiterung der Haftpflicht des Eigenthümers zum Ausdrucke, für welche ja auch, insbesondere gegenüber von juristischen Personen, legislative Gründe sprechen. (s. Revue der Gerichtspraxis III S. 84 u. ff. Anm.) Angesichts der vom Gesetzgeber mit Bewußt sein gewählten allgemeinen Fassung des Gesetzestextes darf nicht im Wege einschränkender Interpretation die Haftpflicht des Eigen thümers doch wieder auf die Fälle gänzlichen oder theilweisen Einsturzes des Gebäudes oder Werkes u. s. w. beschränkt werden. In casu nun ist der Unfall durch den mangelhaften Zustand des der Beklagten gehörigen Scheibenhauses verursacht worden. Freilich hat dabei ein von außen kommendes Ereigniß, der unglückliche
Schuß des unbekannten Schützen, mitgewirkt. Allein die Anwend barkeit des Art. 67 O. R. wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß neben dem mangelhaften Zustande des Werkes noch ein äußerer Umstand zu dem Eintritte des Schadens mitwirkt, sofern nur eben dieser äußere Umstand ein solcher ist, welcher nach Gestalt der Umstände im ordentlichen Laufe der Dinge eine schädigende Wirkung nicht hervorbringt, die Richtung auf letztere vielmehr erst durch den mangelhaften Zustand des Werkes erhält. So unterliegt z. B. keinem Zweifel, daß der Eigenthümer eines mangelhaft konstruirten Baugerüstes für den durch dessen Einsturz verursachten Schaden auch dann haftet, wenn die unmittelbare rsache des Einsturzes die durch einen vorüberfahrenden Eisen bahnzug hervorgerufene Erschütterung ist u. s. w. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Einschlagen von, auch tiefgehenden, Geschossen beim Scheibenhause lag durchaus im ordentlichen Laufe der Dinge und war in diesem unschädlich; ein schädigender Erfolg des Schießens wurde erst durch den mangelhaften Zustand des Scheibenhauses ermöglicht und herbeigeführt; letzterer ist daher im Rechtssinne als Ursache des Schadens zu behandeln. 5. Die Beklagte haftet somit den Klägern gemäß Art. 67 O. R., sofern denselben durch den Tod ihres Sohnes ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Schaden erwachsen ist. In dieser Richtung hat die Vorinstanz verneint, daß den Klägern ein Ersatzanspruch ge mäß Art. 52 O. R. zustehe; denn der getödtete Sohn sei nicht ihr Versorger im Sinne des Gesetzes gewesen. Dies beruht auf einer zu engen Auffassung des Gesetzes. Versorger einer Per son oder Familie im Sinne des Gesetzes ist nicht nur derjenige, welcher denselben den gesammten Unterhalt gewährt, sondern auch derjenige, welcher zu ihrer angemessenen Subsistenz blos beiträgt; ferner ist nicht schlechthin blos das thatsächliche Verhältniß zur Zeit des Todes entscheidend, sondern darf auch darauf Rücksicht genommen werden, wie dasselbe im normalen Verlauf der Dinge in der Zukunft sich gestaltet hätte; auch wenn der Getödtete zur Zeit des Todes noch nicht für seine Familie sorgte, nach den Verhältnissen aber anzunehmen ist, daß er in Zukunft deren Ver sorger und Stütze geworden wäre, ist ein Ersatzanspruch der Hinterlassenen aus Art. 52 O. R. begründet. Auch in diesem Falle haben dieselben ihren zwar nicht gegenwärtigen, wohl aber zukünftigen Versorger verloren und ist ihnen hiefür Ersatz zu gewähren. Das Gesetz wollte offenbar durch die ganz allgemeine Fassung des letzten Satzes des Art. 52 O. R. den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen weit ziehen, allen denjenigen einen Ersatzanspruch gewähren, zu deren angemessenem Unter halte der Getödtete mit oder ohne rechtliche Verrflichtung that sächlich bereits beitrug oder im ordentlichen Laufe der Dinge in Zukunft beigetragen hätte. Hiefür mag blos auf das Verhältniß des Art. 52 cit. zu den entsprechenden Bestimmungen der Haft pflichtgesetze, welchen gegenüber der Kreis der entschädigungsbe rechtigten Personen gewiß nicht verengert sondern erweitert werden sollte, sowie auf den französischen Text des Gesetzes hingewiesen werden, welcher Versorger mit soutien wiedergibt. Im vorliegen den Falle nun ist als feststehend anzunehmen, daß der Getödtete bereits in der Vergangenheit durch Thätigkeit im Geschäft seines Vaters zum Unterhalte seiner Familie beigetragen hatte und daß er nach der ökonomischen Lage seiner Familie und nach seiner eigenen Stellung auch in Zukunft in die Lage gekommen wäre, an den Unterhalt seiner Eltern, wenn auch in bescheidener Weise, beizutragen. Es gebührt also den letztern grundsätzlich eine Ent schädigung. In Würdigung aller Verhältnisse erscheint es als angemessen, diese Entschädigung auf den Betrag von 2000 Fr. festzusetzen, in der Meinung, daß auf diesen Betrag die von der Beklagten bereits vor der kantonalen Instanz anerbotene Ver sicherungssumme von 750 Fr. einzurechnen ist, respektive daß den Klägern ein Anspruch auf diese Summe neben der zugesprochenen Entschädigung von 2000 Fr. nicht zusteht. Ein Grund, weiter zu gehen und in Anwendung des Art. 54 O. R. neben dem Ersatze des Vermögensschadens den Klägern eine angemessene Geldsumme zuzusprechen, liegt nicht vor. Zwar ist nicht zu bestreiten, daß der Benutzung der mangelhaften Schießeinrichtungen eine Fahr läßigkeit der Organe der burgerlichen Schützengesellschaft zu Grunde lag; allein als eine grobe dürfte dieselbe immerhin nicht zu bezeichnen sein, da eine besondere Veranlassung, welche dem Vorstande der Schützengesellschaft eine sachverständige Untersuchung und Prüfung der Tauglichkeit der Schießeinrichtungen hätte nahe
legen müssen, nicht erwiesen ist. Ueberdem ist durch den Zuspruch der Entschädigung von 2000 Fr. allen billigen Ansprüchen der Kläger Genüge geleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird dahin als begründet er klärt, daß die beklagte Burgergemeinde Aarberg, in Abänderung des angefochtenen Urtheils, für verpflichtet erklärt wird, den Klägern eine Entschädigung von 2000 Fr. (zwei Tausend Franken) zu bezahlen.