Art. 826 OR; jurisdiction in actions on own bills of exchange; the provision is not a procedural forum rule, but a substantive norm determining the place of payment and, by analogy, the bill's domicile for purposes of bill-law formalities. Territorial jurisdiction in bill matters is governed exclusively by procedural law and cannot be derived from material rules on performance. Objections concerning forfeiture or loss of bill rights that depend on the law of the place of issue/performance and on foreign law fall outside federal review under Art. 29 OG. Mere non-entry in the commercial register does not negate bill capacity; all legally capable persons are bill-capable, subject only to the special rules on bill execution and procedure.
mangelt, der Ausstellungsort zugleich auch als Zahlungs (Er füllungs ) ort gilt. Speziell die Schlußworte ( und zugleich als Wohnort des Ausstellers ) sodann bedeuten, analog wie die ent sprechende Vorschrift des Art. 722 Ziffer 8 für den gezogenen Wechsel, daß der Ausstellungsort als Wohnort des Ausstellers gelte für den Wechsel und für die auf Grund des letztern vor zunehmenden Wechselhandlungen (Hartmann, Deutsches Wechsel recht, S. 471). Dieser Beisatz ist demnach von Bedeutung dafür, ob der Wechsel als domizilirter zu erachten ist und es daher zu Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller der Protesterhebung bedarf, sowie für den Ort der vor Verfall und daher nicht am Zahlungsorte als solchem vorzunehmenden Wechsel handlungen, wie der Präsentation zur Sicht bei Nachsicht wechseln u. drgl. (s. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichtes X7Y7T XXIII, S. 389 u. f., des Reichsgerichtes VIII, S. 71). Eine Vorschrift über den Gerichtsstand liegt dagegen darin nicht; über den Gerichtsstand in Wechselsachen entscheiden vielmehr ausschließ lich die Bestimmungen der Prozeßgesetze, welche in Wechselsachen selbstverständlich so wenig wie in andern Sachen durch bundes gesetzliche, materiell privatrechtliche, Vorschriften über den Er füllungsort beseitigt oder ersetzt werden. Danach kann denn zwar davon keine Rede sein, daß, wie die Klägerin und mit ihr die erste Instanz behaupten, Art. 876 O. R. deßhalb hier nicht zu treffe, weil derselbe sich auf die Wechselexekution beziehe und daher gemäß Art. 720 O. R. auf nicht im Handelsregister eingetragene Personen keine Anwendung finde; dagegen ist, wie bemerkt, klar, daß Art. 876 die vom Beklagten daraus abgeleitete eidge nössische Gerichtsstandsnorm nicht enthält und somit die darauf gestützte Einrede in keiner Weise zu begründen vermag. Steht so mit die Anwendung einer eidgenössischen Gerichtstandsnorm gar nicht in Frage, so braucht auch nicht untersucht zu werden, ob, wenn dies der Fall wäre, eine sachbezügliche Beschwerde an das Bundesgericht im Wege der eivilrechtlichen Weiterziehung des kantonalen Endurtheils geltend gemacht werden könnte, oder nicht vielmehr im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Kom petenzentscheidung vorgebracht werden müßte. 3. Ist demgemäß Art. 826 O. R. nicht anwendbar, so muß die Beschwerde ohne weiters abgewiesen werden. Die einzige Ein wendung, welche der Beklagte außer seiner auf Art. 826 cit. gestützten Einrede vorgebracht hat, ist die, die eingeklagten billets à ordre seien präjudizirt. Diese, übrigens gar nicht weiter be gründete, Einwendung wäre aber gewiß, wie der Beklagte auch selbst behauptet, nicht nach schweizerischem, sondern nach französi schem Rechte, als dem Rechte des Ausstellungs und Erfüllungs ortes (wie auch des wirklichen Wohnortes des Ausstellers zur Zeit der Ausstellung), zu beurtheilen und es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Es ist demnach auch nicht weiter zu untersuchen, ob nicht die sämmtlichen Einwendungen des Beklagten schon deß halb sich erledigen würden, weil überhaupt gar nicht ein Wechsel anspruch, sondern der Anspruch aus dem der Wechselausstellung unterliegenden (Darlehens ) Verhältnisse eingeklagt sei, wie die Vorinstanz dies annimmt. Beiläufig bemerkt werden mag nur, daß es durchaus irrig ist, wenn die erste Instanz annimmt, Personen, die im Handelsregister nicht eingetragen seien, seien nicht wechselfähig. Vielmehr sind nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes alle vertragsfähigen Personen wechselfähig und unterliegen daher der materiellen Wechselstrenge, während nur die besondern Bestimmungen über Wechselexekution und Prozeß auf im Handels register nicht Eingetragene nicht anwendbar sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten ist verworfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Oktober 1890 sein Bewenden.