Art. 3 Abs. 1 und 2 E.R.G.; Ersatzanlagen und wesentliche Verbesserung: Wenn eine zur Ersetzung einer abgehenden Anlage ausgeführte Maßnahme zugleich eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse des Betriebes herbeiführt, liegt keine bloße Ersatzanlage, sondern eine Neu- oder Ergänzungsanlage vor; die Mehrkosten dürfen dem Baukonto belastet werden. Dies gilt auch für Verwendungen auf Betriebsmaterial. Maßgebend ist nicht die formelle Bezeichnung der Maßnahme, sondern ihr wirtschaftlicher und betrieblicher Effekt. Ist nur der Nettomehraufwand nach Abzug des Wertes der außer Gebrauch gesetzten Einrichtung verbucht, so ist entscheidend, ob die neue Einrichtung das Betriebsmaterial in erheblicher Weise verbessert und dessen Anlagewert steigert (vgl. Erw. 1 f.).
denselben eine Verbesserung oder Werthvermehrung erreicht werde oder nicht. Eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung im Sinne des Art. 3 Alinea 1 E. R. G. liege nur bei Ergän zungs oder Neuanlagen oder Anschaffung von Betriebsmaterial, niemals aber beim bloßen Ersatze irgendwelcher Anlagen und Einrichtungen vor. Dem entsprechend habe die Verwaltung der Gotthardbahn, welche anfänglich die Kosten der Einführung der Gasbeleuchtung dem Baukonto habe belasten wollen, auf Ein sprache des Bundesrathes hin anerkannt, daß ihr sachbezüglicher Vorschlag auf einem Irrthum beruhe und die Generalversamm lung sei ihr darin durch Beschluß vom 30. Juni 1890 einstimmig beigetreten. Ebenso seien, soweit im Jahre 1889 die Dampf heizung eingeführt worden sei, die hiefür erwachsenen Kosten von allen Verwaltungen der Betriebsrechnung belastet worden; einzig die Suisse-Occientale-Simplon habe dabei den Vorbehalt ge macht, diese Kosten nachträglich dem Baukonto zu verrechnen, wenn dies andern Gesellschaften gestattet oder durch Urtheil des Bundesgerichtes zuerkannt werden sollte. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe bemerkt die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen im Wesentlichen: Es sei völlig unrichtig, wenn der Bundesrath behaupte, der Bau konto sei doppelt, mit den Kosten der alten und neuen Heiz und Beleuchtungseinrichtungen, belastet worden. Die Kosten der alten Einrichtungen (mit 697 Fr. 60 Cts. für die Beleuchtungs und mit 563 Fr. 60 Cts. für die Heizeinrichtungen) seien vielmehr in Abzug gebracht und nur die Differenz der Erstellungskosten dem Baukonto belastet worden. Die in Abzug gebrachten Kosten der alten Einrichtungen seien genau berechnet, wofür eventuell Beweis durch Expertise angeboten werde. Es könne sich daher nur fragen, ob es richtig sei, was der Bundesrath behaupte, daß eine Ersatzanlage nie, auch wenn sie eine wesentliche Verbesserung zur Folge habe, dem Baukonto belastet werden dürfe. In dieser Richtung sei nun einfach auf die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Bundesrath gegen Centralbahn vom 29. Dezember 1889 zu verweisen, in welcher anerkannt werde, daß Verwen dungen auf das Betriebsmaterial dem Baukonto verrechnet werden dürfen, wenn sie eine wesentliche Verbesserung des Bestehenden im Interesse des Betriebes zur Folge haben. In Anwendung dieses Grundsatzes habe das Bundesgericht die Verrechnung der Aus lagen für automatische Bremsen auf Baukonto zugelassen. Nun lasse sich doch aber auch im konkreten Falle nicht leugnen, daß die Gasbeleuchtung gegenüber der frühern Oelbeleuchtung eine ganz bedeutende, vom Publikum wohl gewürdigte Verbesserung repräsentire und daß ebenso die Dampfheizung einen bedeutenden Fortschritt gegenüber den frühern, unzuverläßigen und theilweise sehr mangelhaften Heizeinrichtungen darstelle. Es könne auch nicht etwa gesagt werden, daß es sich hier um eine verhältnißmäßig unbedeutende Auslage handle. Denn allerdings seien die im Jahre 1889 für Einführung der Gasbeleuchtung und Dampf heizung verausgabten Beträge gering, allein die durchgängige Einführung dieser Einrichtungen werde einen nicht unerheblichen Kostenaufwand erfordern und dies allein sei entscheidend. Wenn einzelne andere Eisenbahnverwaltungen in Betreff der Verrechnung der in Rede stehenden Ausgaben der Ansicht des Bundesrathes sich gefügt haben, so könne dies dem Rechtsstandpunkte der Vereinigten Schweizerbahnen nicht präjudiziren. Es werde daher auf Abweisung des bundesräthlichen Rechtsbegehrens angetragen. D. In seiner Replik bemerkt das schweizerische Eisenbahn departement: Die Behauptung der Vereinigten Schweizerbahnen, daß der Werth der alten Heiz und Beleuchtungseinrichtungen in Abzug gebracht worden sei, sei neu; der Bundesrath wolle indeß dieselbe nicht bestreiten. Dieselbe sei aber unerheblich; denn es handle sich nicht darum, ob der ursprüngliche Erstellungswerth der abgegangenen oder unbrauchbar gewordenen Einrichtungen vom Baukonto abzuschreiben sei, sondern darum, ob diesem die Kosten für den Ersatz jener Einrichtungen belastet werden können. Diese Frage sei vom Bundesrathe, gestützt auf Art. 3 Alinea 2 F. R. G. verneint worden und es glaube dieser, deren Ent scheidung ohne weitere Rechtserörterungen dem Bundesgerichte überlassen zu dürfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesprochen und eingehend begründet, daß, wenn eine zunächst zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden Anlage unter nommene und ausgeführte Baute zugleich eine wesentliche Ver besserung des bestehenden Zustandes im Interesse des Betriebes herbeiführe, der Thatbestand des Art. 3 Abs. 1 E. R. G. vor liege und mithin die auf Herbeiführung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem Baukonto einverleibt werden dürfen; insoweit liege eben nicht ein bloßer Ersatz für eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu oder Ergänzungsanlage vor. Ebenso hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Bun desrath gegen Schweizerische Centralbahn vom 29. Dezember 1889 (Amtliche Sammlung XV, S. 664 u. ff.) ausgesprochen, daß dieser Grundsatz auch für Verwendungen auf das Betriebs material gelte, also solche Verwendungen dem Baukonto allemal dann belastet werden dürfen, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Bestehenden im Interesse des striebes herbeigeführt werde. An diesen Grundsätzen ist auch heute durchaus festzuhalten, wobei rücksichtlich der Begründung einfach auf die angeführten frühern Entscheidungen verwiesen werden darf. 2. Nun hat im vorliegenden Falle die Gesellschaft der Vereinig ten Schweizerbahnen, wie der Bundesrath in seiner Replik zu gegeben hat, auf Baukonto lediglich die Mehrkosten der neuen Beleuchtungs und Heizungseinrichtungen, unter Abrechnung des Werthes der außer Gebrauch gesetzten frühern Einrichtungen, verrechnet. Die Entscheidung hängt demgemäß, nach den in Er wägung 1 entwickelten Grundsätzen, davon ab, ob durch die Ein führung der neuen Einrichtungen eine Vermehrung oder eine wesentliche Verbesserung des Bestehenden im Interesse des Be triebes herbeigeführt worden ist. Von einer Vermehrung nun kann, wie auch die Vereinigten Schweizerbahnen zugeben, nicht die Rede sein. Wohl aber involvirt die Einführung der fraglichen neuen Einrichtungen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes und ist diese als eine wesentliche zu erachten. Der Bundesrath hat dies eigentlich gar nicht bestritten und es kann auch mit Grund nicht bestritten werden. Denn die Einführung der Gasbeleuchtung und Dampfheizung der Wagen, welche zu ihrer durchgängigen Durchführung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert, erscheint nicht als eine blos untergeordnete Hinzufügung oder Veränderung vielmehr wird dadurch mit erheblichem Kostenaufwande eine Ver besserung herbeigeführt, durch welche die Wagen zu Erfüllung ihrer bestimmungsgemäßen Aufgabe des angemessenen Trans portes von Personen, wesentlich tauglicher gemacht werden. Es wird denn auch dadurch der Anlagewerth des Betriebsmaterials, welcher nach dem Prinzipe des Eisenbahnrechnungsgesetzes für die Aufstellung der Bilanz der Eisenbahngesellschaften grundsätzlich maßgebend ist, gesteigert. Ebenso wird kaum einem Zweifel unter liegen, daß auch der Verkehrs (Verkaufs ) werth des Betriebs materials dadurch vermehrt werden dürfte, da Wagen mit ver besserten Heiz und Beleuchtungseinrichtungen wohl einen höhern Verkaufswerth als solche ohne derartige Einrichtungen besitzen. Es kann dies allerdings nach den Grundsätzen des Eisenbahn rechnungsgesetzes nicht entscheidend in Betracht fallen; immerhin darf darauf zur Unterstützung der Entscheidung hingewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Antrag des Bundesrathes wird abgewiesen und es wird mithin die Verrechnung der streitigen Posten von zusammen 2705 Fr. auf Baukonto gestattet.