BGE 16 I 831Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I28.08.1890Dismissed
A factory worker injured in a scaffold collapse had accepted a settlement of CHF 1,200 through his father. The cantonal courts set the settlement aside and awarded CHF 6,800 plus interest. On federal appeal, the defendant argued that the settlement was valid, that the kidney disease could not be considered, that the statutory compensation cap applied, and that a rectification reservation should be added. The Federal Court held that Article 9(2) turns on objective inadequacy, that the accident-caused kidney disease and resulting loss of earning capacity were relevant and binding findings, that the compensation maximum fell away because the accident stemmed from a criminally prosecutable act, and that no reservation was warranted. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.
Art. 9 Abs. 2 Fabrikhaftpflichtgesetz; Anfechtbarkeit eines Vergleichs wegen offenbarer Unzulänglichkeit der Entschädigung. Für die Anfechtung ist weder wesentlicher Irrtum noch ungehörige Beeinflussung erforderlich; massgebend ist allein, ob die vereinbarte Entschädigung den nach dem Gesetz ersatzfähigen Schaden augenfällig nicht deckt. Bei der Schadensbemessung sind auch unfallkausale innere Leiden und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen; die hierüber getroffene tatsächliche Kausalitätsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Das Entschädigungsmaximum des Art. 6 fällt weg, wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikherrn veranlasst wurde. Rektifikationsvorbehalte nach Art. 8 Abs. 2 sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Schadensumfang nicht genügend sicher feststeht (consid. 2-5).
troleumreservoirs im Rangirbahnhof der Schweizerischen Central bahn. Dabei stürzte das Gerüst, auf dem er stand, ein und Wagemann fiel mit acht andern Arbeitern circa 7 Meter hoch hinab und wurde mit schweren Verletzungen und Brandwunden in das Spital verbracht, wo er bis zum 21. Oktober verblieb. Von den übrigen Arbeitern wurden zwei getödtet, die Andern schwer verletzt. Es wurde dieses Unfalls wegen gegen Emil Mertz Theilhaber der Firma Mertz Cie. und seinen Vorarbeiter Josef Fischer, der die Arbeiten zu leiten hatte, Strafuntersuchung ein geleitet. Durch Urtheil des Strafgerichtes und des Appellations gerichtes von Baselstadt vom 3. August und 5. September 1889 wurden beide der fahrläßigen Tödtung schuldig erklärt und Mertz zu einer Geldbuße von 500 Fr., Fischer zu einer solchen von 250 Fr. verurtheilt. Da die verletzten Arbeiter keinen Strafan trag gestellt hatten, die fahrläßige Körperverletzung aber nach baslerischem Strafrecht Antragsdelikt ist, so berührt das Straf urtheil die Körperletzungen nicht; dasselbe spricht, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, aus, der Einsturz des Gerüstes sei in Folge mangelhafter Konstruktion erfolgt. Ueber die dem E. Wage mann zu leistende Entschädigung kam zwischen dem Vater des selben und der Beklagten am 13. Februar ein Vertrag zu Stande, wonach Vater Wagemann erklärte, sich mit einer Ent schädigung von 1200 Fr. begnügen zu wollen, aber mit dem Vorbehalte, daß der Zustand seines Sohnes in Folge des Un falles sich nicht wesentlich verschlimmere. Nachdem ihm am 17. Februar 1890 von der Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur, bei welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen Unfälle versichert hatte, der Betrag von 1395 Fr. (worin 195 Fr. für Pflegekosten und entgangenen Lohn inbegriffen sind) war ausbe zahlt worden, stellte er eine Ouittung aus, in welcher er sich für vollständig befriedigt erklärte und allen weitern Entschädigungsan sprüchen entsagte, mit dem Vorbehalt, daß sich der Zustand seines Sohnes innert Jahresfrist nicht wesentlich verschlimmere. Mit Klageschrift vom 10. April 1890 stellte er nun aber Namens seines Sohnes das Begehren, die zwischen den Parteien am 13. Februar 1890 getroffene Vereinbarung sei vom Richter auf zuheben und die Beklagte zu verurtheilen, ihm eine restanzliche Entschädigung von 6800 Fr. sammt Zins zu 5% seit Ein reichung der Klage zu bezahlen. Er behauptete, die Enschädigung von 1200 Fr., die sein Sohn erhalten habe, sei eine offenbar unzulängliche und der Vertrag vom 13. Februar 1890 daher gemäß Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 anfechtbar; derselbe sei übrigens auch wegen wesentlichen Irrthums unverbindlich. Er sei der Meinung gewesen, fein Sohn werde binnen kurzem vollständig hergestellt sein. Dies sei aber nicht der Fall: Die Folgen des Unfalles für die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seines Sohnes seien weit schwerer, als er bei Abschluß des Vertrages angenommen habe. Der Bruch des linken Ellenbogens sei schlecht geheilt und der ganze Arm in Folge dessen bleibend unbrauchbar; ferner sei eine Schwäche im linken Fuß und Schenkel, der ebenfalls gebrochen war, zurückgeblieben; der Verletzte sei im Gesicht durch Brandnarben und Verdeckung des linken Backenknochens bleibend entstellt und leide überdies dem Unfalle an Magenbeschwerden, Schwindelanfällen und allge meiner Schwäche, so daß er auch zu einer leichten Beschäftigung, wie z. B. zur Arbeit in einem kaufmännischen Geschäfte untaug lich sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei wohl um die Hälfte reduzirt und es sei daher der nachträglich geforderte Entschädigungsbetrag gerechtfertigt. Denn ohne den Unfall hätte der Verletzte vom zwanzigsten Jahre an mindestens 4 Fr. per Tag verdient; das Entschädigungsmaximum des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes finde keine Anwendung, da der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikunternehmers herbeigeführt worden sei. Die Beklagte bestritt die Anfechtbarkeit des Vertrages vom 13. Februar 1890, eventuell das Quantitativ der geforderten Entfchädigung. Von den Vorinstanzen ist eine gerichtliche Exper tise über die Folgen des Unfalles für den Verletzten erhoben worden. Der Experte, Professor Soein in Basel, stellt als solche zunächst einige äußere Schädigungen fest, unter denen als für die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung eine Verkürzung des linken Beines und ein abnormer Zustand des linken Ellenbogenfortsatzes, welcher die Abnahme der rohen Kraft des Armes und der Hand um einen Drittheil bedinge, in Betracht kommen. Außerdem be merkt der Experte aber: Es sei unzweifelhaft, daß Wagemann an
einer chronischen Nierenentzündung leide, welche die bei ihm vor handene allgemeine Schwäche und Arbeitsunfähigkeit und Stö rungen von Seiten des Herzens, die sich bei ihm zeigen, erkläre. Ob diese Krankheit als eine direkte Folge der erlittenen Ver setzung anzusehen sei, vermöge der Experte nicht zu entscheiden; er halte es aber für sehr wahrscheinlich, daß sie sich im An schlusse an eine Nierenerschütterung, die der Verletzte beim Unfalle unzweifelhaft erlitten, entwickelt habe und demnach mit der Ver letzung in ursächlichem Zusammenhange stehe. Die äußern Schä digungen seien keiner weitern Besserung zugänglich; die Nieren entzündung sei eine schwere Erkrankung, welche das Leben be drohe, doch auch bei passender Behandlung einer Besserung, schwerlich einer gänzlichen Heilung, fähig sei. Während die äußern Schädigungen die Erwerbsfähigkeit nur in geringem Maße beein trächtigen, immerhin sei der linke Arm bleibend geschwächt und für Kraftanstrengungen ungeeignet so mache der Zustand der Nieren und des Herzens Wagemann einstweilen absolut ar beitsunfä hig. 2. In rechtlicher Beziehung ist nach Art. 9 Abs. 2 des er weiterten Haftpflichtgesetzes der Vertrag vom 13. Februar 1890 dann anfechtbar, wenn die durch denselben dem Geschädigten ge währte Entschädigung eine offenbar unzulängliche ist. Des Nachweises eines wesentlichen Irrthums bedarf es zu Begründung der Anfechtung nicht; ebensowenig ist die Anfechtbarleit, wie der beklagtische Anwalt heute gemeint hat, davon abhängig, daß der Verletzte beim Vertragsschlusse in ungehöriger Weise beein flußt oder gedrängt worden sei. Das Gesetz stellt vielmehr, in Abweichung allerdings von allgemeinen Rechtsprinzipien, einzig und allein auf die äußere Thatsache der offenbaren Unzulänglich keit der vereinbarten Entschädigung ab; ist die Entschädigung offenbar unzulänglich, d. h. deckt sie den nach dem Gesetze er stattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht, sondern steht in einem Mißverhältnisse zu demselben, so ist der Vertrag anfechtbar, mag er auch vom Verletzten ohne irgend welche Uebereilung oder Beeinflussung und in voller Kenntniß des Sachverhaltes abgeschlossen worden sein. 3. Fragt sich nun, ob in casu die Entschädigung eine offenbar unzulängliche sei, so haben die Vorinstanzen gestützt auf das von ihnen eingeholte Expertengutachten festgestellt, daß nicht nur die äußern Beschädigungen des Verletzten sondern auch die Nierenent zündung durch den Unfall verursacht sei und bei Bemessung der Entschädigung in Berücksichtigung gezogen werden müsse. Der Anwalt der Beklagten hat heute hiegegen in erster Linie einge wendet, auf die Erkrankung der Nieren und deren Folgen dürfe überhaupt keine Rücksicht genommen werden; denn der Kläger habe in der Klage hierauf nicht abgestellt; es liege daher in der Berücksichtigung dieser Thatsache durch die Vorinstanzen die Zu lassung einer unstatthaften Klageänderung. Allein die Frage, in wieweit eine Klageänderung oder Ergänzung der Klagethatsachen zuläßig sei, ist prozeßualer Natur und es unterstehen daher die sachbezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte der Nach prüfung des Bundesgerichtes, nach bekanntem Grundsatze, nicht; übrigens ist klar, daß hier von einer unzuläßigen Aenderung des Klagegrundes oder Klageverstärkung gewiß nicht die Rede sein könnte, zumal der Kläger in der Klage zwar nicht die Nieren krankheit genannt, wohl aber die allgemeine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet hatte, welchen das gerichtärztliche Gutachten konstatirt und als dessen Ursache es die Nierenent zündung bezeichnet. Im Weitern hat der Anwalt der Beklagten die Entscheidung, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfalle und der. Nierenkrankheit des Verletzten nachgewiesen sei, als unrichtig angefochten; der gerichtliche Sachverständige spreche sich hierüber nur zweifelnd aus und andere Aerzte, welche den Verletzten nach dem Unfalle untersucht haben, sprechen in ihrem Gutachten von einer Nierenkrankheit überhaupt nicht. Allein die Enscheidung des Vorderrichters, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Nierenkrankheit dargethan sei, ist thatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. ohne weiters verbindlich; ein Rechtsirr thum, eine rechtsirrthümliche Auffassung des Begriffes des Kausal zusammenhanges u. drgl., liegt derselben nicht zu Grunde; sie beruht auf der Erwägung, daß durch das Expertengutachten der Beweis des Kausalzusammenhanges, so wie er bei innern, der direkten Beobachtung sich entziehenden Verletzungen in der Regel möglich, sei erbracht worden, also auf Bethätigung der freien richterlichen Beweiswürdigung.
als hinlänglich sicher festgestellt, daß der dem Kläger entstandene Schaden jedenfalls den ihm zugesprochenen Entschädigungsbetrag erreicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appel lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. August 1890 sein Bewenden.