Art. 1 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 über die Haftpflicht bei Baugewerben; Abgrenzung des Baugewerbes von bloßem Materialerzeugungs- und Materialhandelsbetrieb. Das erweiterte Haftpflichtgesetz erfaßt nur den Betrieb von Inhabern eines Baugewerbes samt den damit zusammenhängenden Arbeiten; wer lediglich Holz oder andere Baumaterialien erzeugt, verarbeitet, transportiert oder verkauft, ohne selbst ein Baugewerbe auszuüben, untersteht dem Gesetz nicht (consid. 2). Ein erstmals in der Rechtsmittelinstanz geltend gemachter deliktischer Schadenersatzanspruch kann nicht an die Stelle eines erstinstanzlich ausschließlich als Spezialgesetzesanspruch erhobenen Begehrens treten, wenn der kantonale Instanzenzug die Änderung des Klagegrundes prozessual ausschließt; an diese prozessuale Beurteilung ist das Bundesgericht gebunden (consid. 3).
und haben weiter in keinem Zusammenhange mit dem Bauge werbe gestanden. Ueberdies sei laut dem Protokolle des National rathes vom 23. und 24. Juni 1886 die Holzhauerei im Walde ausdrücklich aus dem Geltungsbereiche des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 ausgeschlossen worden. Dieses Bundesgesetz komme daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung und es bestehe daher für Zgraggen keine Haftpflicht. Auf Appellation des Klägers bestätigte das Obergericht durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil in allen Theilen das erstinstanzliche Erkenntniß, ohne der Begründung desselben etwas beizufügen; bemerkt ist, daß in den Parteivorträgen der Appellat gegen Anrufung des eidgenössischen seitens der Gegenpartei unter Hinweis auf Obligationenrechtes 66 protestirt, weil dasselbe vor erster Civilprozeßordnung Instanz nicht erwähnt worden. 2. Das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Wenn dasselbe in Art. 1 Ziffer 2 litt. a das Baugewerbe einschließlich der damit im Zusammenhange stehenden Arbeiten und Verrichtungen der Haftpflicht unterstellt, so wird dadurch nur der Gewerbebetrieb der Inhaber von Baugewerben, nicht aber werden anderweitige Pro duzenten oder Handeltreibende betroffen, welche ein Baugewerbe nicht ausüben, sondern nur etwa Materialien erzeugen oder liefern, die im Baugewerbe verwendet werden. Dies ist nach Fassung und Sinn und Geist des Gesetzes völlig zweifellos (vergl. auch Art. 2 desselben). Die bloße Erzeugung von Baumaterialien und der Handel mit solchen bildet ja keinen Bestandtheil des Baugewerbes. Der Beklagte übt nun unzweifelhaft kein Baugewerbe aus, sondern treibt nur, neben seinem Berufe als Landwirth, gelegentlich Handel mit, auf dem Stamm gekauftem, Bauholze; er untersteht also gleichviel ob er gewöhnlich fünf oder mehr Arbeiter beschäftigt oder nicht, dem erweiterten Haftpflichtgesetze nicht. 3. Dies muß zur Abweisung der Klage führen. Denn: Die kantonalen Instanzen habe den Klageanspruch ausschließlich als einen Haftpflichtanspruch aus dem bestehenden Spezialgesetze, nicht aber als Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 50 ff. O. R. behandelt und beurtheilt. Vor der ersten In stanz hatte denn auch der Kläger, wie nach dem erstinstanzlichen Urtheile wohl angenommen werden muß, in der That lediglich einen Haftpflichtanspruch ex lege, nicht aber kumulativ eine Schadenersatzklage aus Delikt erhoben. Freilich hatte er auch be hauptet, es treffe den Beklagten ein Verschulden, allein als recht liches Fundament der Klage hatte er nicht ein Delikt des Be klagten, sondern blos dessen spezialgesetzliche Haftpflicht geltend ge macht; auf das Verschulden des Beklagten scheint nur wegen des Quantitativs der Entschädigung Bezug genommen worden zu sein. In der zweiten Instanz dagegen hat er allerdings auf das Obli gationenrecht ausdrücklich Bezug genommen; allein die zweite Instanz ist, da sie auf eine Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus Delikt zustehe, gar nicht eintritt, offenbar davon ausgegangen, es sei prozeßualisch, nach 66 der urnerischen Civilprozeßordnung, unstatthaft, in der zweiten Instanz den rechtlichen Klagegrund zu ändern, neben dem erstinstanzlich allein geltend gemachten Haftpflichtanspruche ex lege einen De liktsanspruch nachträglich vorzubringen. An diese Entscheidung als eine prozeßuale, ist aber das Bundesgericht gebunden; es kann also auch seinerseits blos prüfen, ob dem Kläger ein Haftpflicht anspruch ex lege, nicht aber ob ihm ein Deliktsanspruch kraft des eidgenössischen Obligationenrechtes zustehe. Hieran kann um so unbedenklicher festgehalten werden, als der Kläger es jedenfalls gänzlich unterlassen hat, seinen Anspruch als Anspruch aus un erlaubter Handlung zu substanziren; er hat insbesondere völlig unterlassen, bestimmte Thatsachen zu behaupten und nachzuweisen, aus welchen auf ein Verschulden des Beklagten zu schließen wäre, z. B. des nähern darzulegen, in welchem Verhältnisse der Be klagte zu Leitung und Ausführung der Arbeiten, bei welchen der Unfall sich ereignete, stand, ob die Arbeiter dieselben nach eigenem Gutdünken auszuführen hatten oder ob dem Beklagten eine Pflicht der Leitung und Obsorge oblag u. s. w. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Uri sein Bewenden. XVI 1890