Art. 6 Fabrikhaftpflichtgesetz; claim for compensation for loss of support requires a legal duty of maintenance owed by the deceased to the claimant at the time of death. Under Bernese law, the child-parent relationship does not create a private-law alimony duty of children toward their parents, but only a public-law contribution duty toward poor relief when the relatives are needy and maintained by public assistance. The right to claim such contribution belongs to the poor-relief authority, not to the needy person. Therefore, parents cannot claim lost-support damages on the basis of a deceased child’s non-existent maintenance duty (consid. 2).
wandtenbeitrag an die Verpflegung solcher Personen zu leisten, welche als Notharme versorgt werden müssen, d. h. dauernd der öffentlichen Unterstützung anheimfallen; berechtigt, diesen Ver wandtenbeitrag einzufordern, ist nicht der Hülfsbedürftige, sondern lediglich die Armenbehörde und dieser, nicht dem beitragspflichtigen Verwandten, liegt die Versorgung des Hülfsbedürftigen ob. Hiedurch wird danach nicht eine privatrechtliche Alimentationspflicht des lichtigen Verwandten gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen, sondern lediglich eine publizistische Beitragspflicht des erstern an die Kosten der öffentlichen Armenpflege begründet. Danach muß denn die vorliegende Klage abgewiesen werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin als Notharme versorgt ist (wie ihr Anwalt heute behauptet, aber übrigens nicht bewiesen hat) oder nicht. Ob im erstern Falle die Armenbehörde zur Klage berechtigt wäre, steht nicht zur Entscheidung. Immerhin mag, gegenüber der diese Frage bejahenden, Anschauung der Vor instanz, darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz ein Klagerecht wegen entgangenen Unterhaltes überall nur den Hinterlassenen gewährt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 14. Oktober 1890 sein Bewenden.