Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz; Verjährungsbeginn bei Körperverletzung oder Tötung; Art. 6 Bundesgesetz vom 26. April 1887; richterliches Ermessen bei Armenrechtsgesuch. Die Verjährung fabrikhaftpflichtrechtlicher Schadenersatzansprüche beginnt mit dem Tag der erfolgten Verletzung oder Tötung und nicht erst mit einem späteren bundesrätlichen Entscheid über die Unterstellung des Betriebes unter das Fabrikgesetz. Die rechtliche Möglichkeit, Klage zu erheben, hängt nicht vom Vorliegen eines solchen Entscheids ab; auch dessen ablehnender Inhalt schliesst die Klageerhebung nicht aus. Die Verweigerung des Armenrechts ist daher nicht willkürlich, wenn die Klage nach vorläufiger Prüfung als offensichtlich verjährt erscheint (consid. 1–2).
vom 4. November 1887 zurückkommen. Der Bundesrath entsprach diesem Begehren und beschloß am 21. Januar 1890: 1. Der Bundesrathsbeschluß vom 4. November 1887 ist aufgehoben und die mechanische Holzspalterei Hermann Bovet in Biel dem Bundes gesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt. 2. Ge mäß Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb wird dieses Gesetz auf den im Etablissement Bovet dem Jakob Bühler am 18. Mai 1887 begegneten Unfall an wendbar erklärt. Gestützt auf diesen Beschluß suchte I. Bühler bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des neuen Rechts" nach, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, u. a. mit der Begründung: Der Anspruch, welchen Bühler gegen Bovet, ge stützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890, gel tend zu machen gedenke, sei als Haftpflichtanspruch ex lege mit dem früher beurtheilten gemeinrechtlichen Schadenersatzanspruche nicht identisch. Hierauf strebte Bühler die Einleitung eines neuen, auf das Fabrikhaftpflichtgesetz begründeten Prozesses gegen Bovet an und suchte zu diesem Zwecke bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des Armenrechtes nach. Dasselbe wurde ihm indeß vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern durch Beschluß vom 27. September 1890 versagt, wesentlich mit der Begründung: Die vom Beklagten Bovet erhobene Einrede der Verjährung sei offenbar begründet. Durch Art. 12 des Fabrik haftpflichtgesetzes sei als Anfangspunkt der Verjährung der Schadenersatzansprüche in Folge Tödtung und Verletzung der Tag bezeichnet, an welchem die Tödtung oder. Verletzung erfolgt sei. Vorliegend sei dieser Tag der 18. Mai 1887 und demnach die einjährige Verjährungsfrist längst abgelaufen. Der Petent behaupte freilich, die Verjährung habe erst von da hinweg zu laufen be gonnen, wo ihm die Möglichkeit, gestützt auf die Haftpflichtgesetze zu klagen, gegeben gewesen und diese Möglichkeit sei erst durch den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890 geschaffen wor den. Dies sei aber nicht richtig. Für den Verjährungsbeginn sei nicht der Zeitpunkt der subjektiven Möglichkeit der Einklagung eines Anspruchs sondern derjenige seiner Fälligkeit entscheidend. Fällig aber sei der hier in Frage stehende Anspruch schon am 18. Mai 1887, am Tage des Unfalles, geworden, nicht erst durch den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890; dieser Beschluß erzeuge den Anspruch nicht, sondern wolle blos deklariren, daß der dem Bühler zugestoßene Unfall unter das Fabrikhaftpflichtgesetz falle, weil die mechanische Holzspalterei des Bovet bereits im Momente desselben auf dem Fabrikverzeichnisse hätte stehen sollen. Dem gegenüber könnte auch ein allfälliger aus Art. 8 in fine des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteter Einwand nicht ge hört werden, weil das Etablissement des Bovet erst am 21. Ja nuar 1890, wo die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, unter das Fabrikgesetz gestellt worden und Bovet demnach zu Anzeige des Unfalles nicht verflichtet gewesen sei. B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. Bühler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er habe sein Recht so verfolgt, wie er dies habe thun können und müssen. Gegenüber dem bundesräthlichen Entscheid vom 4. November 1887 sei ihm angesichts des Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, die Einklagung eines Haftpflichtanspruchs unmöglich gewesen. Erst mit dem Bun desrathsbeschluße vom 21. Januar 1890 sei ihm ein Haftpflicht anspruch erwachsen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten; denn nach den Grundsätzen der Billigkeit und dem Sinne und Geis der Haftpflichtgesetze könne die Verjährung nur dann laufen, wenn der Berechtigte sich überhaupt in der Möglichkeit befinde, klagend aufzutreten, nicht aber dann, wenn dies nicht der Fall sei. Zu dem wäre Bovet, nachdem sein Etablissemment nachträglich mit rückwirkender Kraft bis vor den Unfall Bühler dem Fabrikhaft pflichtgesetze unterstellt worden sei, verpflichtet gewesen, den Unfall Bühler nachträglich anzumelden. Er habe dies nicht gethan und daher sei, wegen des Verjährungshindernisses des Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, die Verjährung nicht eingetreten, ja sie habe nie zu laufen begonnen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Urtheil des bernischen Appellations und Kassationshofes betreffend Nichtertheilung des Armenrechtes an Bühler als entgegen den bundesrechtlichen Gesetzesvorschriften, als eine Rechtsverweigerung in sich schließend, nichtig erklären und es wolle diese Behörde den Kanton Bern verhalten, dem Bühler die in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 aufgestellten Rechtswohlthaten zu gewähren.
C. Der Rekursbeklagte H. Bøvet trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er auf die Entscheidungsgründe des Appel lations und Kassationshoses verweist und beifügt: Dem Bühler habe, trotz des bundesräthlichen Entscheides, stets freigestanden, aus dem Haftpflichtgesetze Klage zu erheben. Wenn Bovet als dann die Thatsache, daß er dem Haftpflichtgesetze unterstellt sei, bestritten hätte, so hätte Bühler, so gut wie späterhin, einen neuen Entscheid des Bundesrathes provoziren und dabei eine gründliche Untersuchung des Falles verlangen können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: