Art. 10 OR, Art. 198 OR, Art. 29 OG; federal jurisdiction over a dispute concerning the donation and assignment of mortgage-backed claims: where the controversy concerns both the legal nature of the underlying transfer transaction and the validity/form of the conveyance itself, and both questions are reserved to cantonal law, the Federal Court lacks competence. A donation’s form is determined by cantonal law; likewise, the transfer formalities of mortgage-backed claims are governed by cantonal law. The appeal must therefore be dismissed for want of jurisdiction without examination on the merits.
B. Civilrechtspflege. luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches könne aber das Geschäft nicht aufrecht erhalten werden, da die Gülten den Klägerinnen thatsächlich nicht seien übergeben worden. Als Schenkungsvertrag im Sinne des 570 code. aufgefaßt, wäre der Abtretungsakt formell ungenügend, da die Erklärung der Annahme der Schen kung von Seite der Beschenkten fehle. Auch als gewöhnliche Ab tretung, also von dem speziellen Grunde der Zuwendung schen kungshalber abgesehen, könne das Geschäft nicht beschützt werden, da eine Besitzesübertragung nicht stattgefunden habe. 2. Die Beschwerde ist ohne weiters, ohne daß eine vorherige mündliche Verhandlung nothwendig wäre, wegen Inkompetenz des Gerichtes zurückzuweisen. Im Streite liegt einerseits, ob das der behaupteten Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, andrer seits ob dies auch vorausgesetzt, die Abtretung selbst gültig sei, d. h. eine rechtswirksame Uebereignung stattgefunden habe. In beiden Richtungen entscheidet kantonales und nicht eidgenössisches Recht. Denn: Das der Abtretung zu Grunde liegende Geschäft ist zweifellos eine Schenkung; die Schenkung aber, speziell, worum es sich hier handelt, deren Form regelt sich nach kan tonalem Rechte (Art. 10 O. R.). Sodann sind Gegenstand der behaupteten Abtretung, Gülten, also grundversicherte Forderungen; für deren Abtretung, die Formen der Uebereignung u. s. w., ist nach Art. 198 O. R. ebenfalls das kantonale Recht vorbehalten. Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 O. G. nicht kom petent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Klägerinnen wird mangels Kom petenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. November 1890 sein Bewenden.